Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 17 vom 5.8.2019 Seite 441 bis 462
Zulassungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein- Westfalen (LfM) - Zulassungssatzung - |
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Zulassungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein- Westfalen (LfM) - Zulassungssatzung -
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Zulassungssatzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein- Westfalen (LfM)
- Zulassungssatzung -
Vom 5. Juli 2019
Auf der Grundlage der § 4 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 4, § 9 Absatz 1 Satz 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) geändert worden sind, im Folgenden LMG NRW, erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 sowie § 7 Absatz 4 LMG NRW Einzelheiten zu den programmlichen Anforderungen sowie zum Verfahren bei der Zulassung von Rundfunkprogrammen, soweit für diese die Vorschriften des Abschnitts 2 des LMG NRW gelten.
(2) Diese Satzung regelt zudem gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW Einzelheiten in Bezug auf die Anzeige von Änderungen, nachdem eine Zulassung nach den Vorschriften des Abschnitts 2 des LMG NRW erteilt wurde.
(3) Diese Satzung gilt nicht für die Zulassung von lokalen Hörfunkprogrammen, von Bürgerfunk im lokalen Hörfunk, von Sendungen in Hochschulen und von Rundfunk in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen sowie für die Anzeige von Internetradios. Für die Zulassung von Lehr- und Lernsendern gilt diese Satzung nur, soweit § 40c Absatz 3 Satz 1 bis 3 LMG NRW keine Sonderregelungen vorsieht.
§ 2
Verfahren
(1) Wer landesweiten, regionalen oder lokalen Rundfunk in Nordrhein-Westfalen veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien (LfM). Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Der Zulassungsantrag muss insbesondere Angaben zu der beantragten Zulassungsdauer, der Programmart (Fernsehen, Hörfunk), der Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm, Fensterprogramm) und zu dem Sendegebiet enthalten.
(2) Zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere die folgenden Angaben und Unterlagen erforderlich:
1. Name und Anschrift der antragstellenden natürlichen Person und bei juristischen Personen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung,
2. Erklärungen, dass hinsichtlich antragstellenden natürlichen Person beziehungsweise der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung die Zulassungsvoraussetzungen des § 5 LMG NRW erfüllt sind und keine Zulassungshindernisse gemäß § 6 LMG NRW vorliegen,
3. notwendige Unterlagen nach § 7 Absatz 3 LMG NRW in Verbindung mit § 21 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages vom 20. November 1991 (GV. NRW. S. 408) in der derzeit geltenden Fassung, insbesondere der Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der antragstellenden juristischen Person sowie eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der antragstellenden juristischen Person,
4. aktuelle Auszüge aus dem Handels- bzw. Vereinsregister sowie die Vorlage von aktuellen Führungszeugnissen der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter zur Vorlage bei einer Behörde,
5. Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit.
Als Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit sind ein Wirtschafts-, ein Organisations- und ein Stellenplan vorzulegen. Dem Wirtschaftsplan müssen die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für die gesamte Dauer der beantragten Zulassung zu entnehmen sein.
(3) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gelten die Zulassungsbeschränkungen der §§ 33, 33a LMG NRW. Soweit vielfaltssichernde Maßnahmen gemäß §§ 33c bis 33e LMG NRW erforderlich sind, muss der Antragsteller/die Antragstellerin entsprechende Nachweise vorlegen.
(4) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann von der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person alle weiteren Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind.
§ 3
Programmliche Anforderungen
(1) Jedes nach dem LMG NRW zugelassene landesweite, regionale oder lokale Rundfunkprogramm hat zu einem angemessenen Anteil auf das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben im Sendegebiet Bezug zu nehmen. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beurteilt die Angemessenheit im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.
(2) Für die Prüfung sind insbesondere die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:
1. Programmschema nebst Erläuterungen,
2. programmbezogene Erklärungen, gegebenenfalls der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung, dass die Vorgaben der §§ 31, 35, 38 LMG NRW sowie die Anforderungen an die Veranstaltung von Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen sowie die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten eingehalten werden,
3. Benennung eines/einer Programmverantwortlichen,
4. Benennung eines/einer Jugendschutzbeauftragten sowie Nachweise der Fachkunde und der Weisungsunabhängigkeit, soweit es sich um Zulassung eines Fernsehprogrammes handelt,
5. Benennung eines/einer Datenschutzbeauftragten.
(3) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann von der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person alle weiteren Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind.
§ 4
Änderungen nach der Zulassung
(1) Der Veranstalter/die Veranstalterin hat der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für eine Veränderung der Geschäftsführung, Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und Änderung der Kontaktdaten.
(2) Für Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Absatz 2 Nummer 5 LMG NRW), die der Veranstalter/die Veranstalterin plant oder durchführt, nachdem er/sie die Rundfunkveranstaltung aufgenommen hat, gilt Absatz 1, sofern es sich um wesentliche Veränderungen handelt. Welche Umstände für die Erfüllung der Kriterien nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 LMG NRW wesentlich sind, legt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) im Rahmen des Zulassungsbescheides fest.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Düsseldorf, den 5. Juli 2019
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
i. V.
Doris B r o c k e r
GV. NRW. 2019 S. 460