Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 18 vom 15.8.2019 Seite 463 bis 514

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) (1. Änderungssatzung)
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Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) (1. Änderungssatzung)

2251

Erste Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
(1. Änderungssatzung)

Vom 5. Juli 2019

Aufgrund des § 97 Absatz 2 Satz 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134) geändert worden ist, erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 96 Abs. 1 LMG NRW beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission. Die/Der amtierende Vorsitzende lädt die nach § 93 Absatz 2 bis 5 entsandten oder bestimmten Personen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nach Durchführung des Verfahrens nach § 6 Absatz 2 bis 4, zur konstituierenden Sitzung der Medienkommission ein und leitet diese bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten „Absatz 3“ die Worte „und 4“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Absatz 3“ die Worte „und 4“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Worten „Absatz 3“ die Worte „und 4“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „Absatz 3“ die Worte „und 4“ eingefügt.

3. Abschnitt IV. wird aufgehoben.

4. Abschnitt V. wird Abschnitt IV.

5. Aus § 23 wird § 22.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Juli 2019

Der Direktor

der Landesanstalt für Medien

Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Tobias  S c h m i d

GV: NRW. 2019 S. 488