Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 18 vom 15.8.2019 Seite 463 bis 514

Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung
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Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung

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Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung

Vom 2. August 2019

Auf Grund des § 87 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird ein * angefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Begriffe und allgemeine Anforderungen“.

b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

„§ 51 Trennwände, Brandwände“.

c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52 Notwendige Treppen und Treppenräume, notwendige Flure, Fahrschächte“.

d) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:

„§ 117 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne“.

e) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst:

„§ 150 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „. Sie“ durch das Wort „; sie“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und“.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dieser Verordnung“ durch die Wörter „des Teils 1“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 und 3 sowie in dem Satzteil nach Nummer 4 wird jeweils nach dem Wort „beziehungsweise“ das Wort „zwei“ eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dieser Verordnung“ durch die Wörter „des Teils 1“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „allgemeinen“ durch das Wort „allgemein-“ ersetzt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit in Teil 1 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „geringer Höhe“ durch die Wörter „der Gebäudeklassen 1 bis 3“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Außenwände von Versammlungsstätten müssen in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2.“

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2 mindestens feuerhemmend sein.“

5. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden“ eingefügt.

6. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „des § 35 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018“ ersetzt.

7. In § 7 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „§ 55 Absatz 4 der Landesbauordnung“ durch die Angabe „§ 49 BauO NRW 2018“ ersetzt.

8. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.“

9. In § 10 Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 79 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Satz 1 BauO NRW 2018“ ersetzt.

10. In § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „davor liegenden“ durch das Wort „davorliegenden“ ersetzt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 48 Absatz 2 der Landesbauordnung“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 2 BauO NRW 2018“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 Satzteil vor Satz 2 wird der Punkt nach dem Wort „werden“ durch ein Semikolon ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 37 Absatz 11 Satz 2 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 12 Satz 1 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018“ ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.

12. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen vorhanden sein:

1. Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen,

2. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder

3. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und
-einrichtungen.“

13. § 20 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.“

14. In § 38 Absatz 3 wird das Wort „Sanitätswache“ durch das Wort „Sanitätswachdienst“ ersetzt.

15. In § 44 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 61 der Landesbauordnung“ durch die Angabe „§ 58 BauO NRW 2018“ ersetzt.

16. In § 45 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

17. In § 46 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018“ ersetzt.

18. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 48

Begriffe und allgemeine Anforderungen“.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit in Teil 2 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Anforderungen der BauO NRW 2018. Nicht anzuwenden sind die Erleichterungen der BauO NRW 2018 für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie die Erleichterungen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m².“

19. In § 49 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „einem“ die Wörter „nicht zu ebener Erde liegenden“ eingefügt.

20. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 51 Absatz 4 bleibt unberührt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen und

3. in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit nicht mehr als 30 Gastbetten.“

21. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 51

Trennwände, Brandwände“.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.“

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

(5) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten hochfeuerhemmende Wände zulässig.“

22. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 52

Notwendige Treppen und Treppenräume, notwendige Flure, Fahrschächte“.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BauO NRW 2018“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Notwendige Treppen sind in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. In Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten genügen Wände, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) In notwendigen Fluren dürfen Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus abweichend von § 36 Absatz 6 Nummer 1 BauO NRW 2018 aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt sind, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden.“

e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. In Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten genügen raumabschließende Bauteile, die feuerhemmend sind.“

23. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen, “ durch die Wörter „Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Rauchschutztüren“ durch die Wörter „Rauchdichte und selbstschließende Türen“ ersetzt.

24. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb einer Beherbergungsstätte mit mehr als 60 Gastbetten durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Beherbergungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort „Brandmeldeanlage“ durch das Wort „Brandmeldeanlagen“ ersetzt.

25. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „von der Brandmelderzentrale“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.“

26. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „barrierefrei, aber nicht rollstuhlgerecht sind“ durch die Wörter „den Anforderungen an barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gemäß § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 entsprechen“ ersetzt.

b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „barrierefrei, aber nicht rollstuhlgerecht sind“ durch die Wörter „den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen,“ ersetzt.

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018 entsprechend.“

27. Dem § 58 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In bestehenden Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten, die keine selbsttätigen Brandmelder in den Beherbergungsräumen haben, sind die Beherbergungsräume spätestens bis zum 1. Januar 2021 mit Rauchwarnmeldern auszustatten, die die Anforderungen des § 55 Absatz 2 Satz 2 erfüllen.“

28. In § 59 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018“ ersetzt.

29. In § 60 wird nach dem Wort „ihrer“ das Wort „inneren“ eingefügt.

30. Dem § 61 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt auch für Aufzüge nach § 79 Absatz 3 Satz 4.“

31. In § 63 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „müssen“ die Wörter „in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen“ eingefügt.

32. In § 64 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „feuerhemmende“ die Angabe „, dicht-“ eingefügt.

33. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebäudetrennwände in der Bauart von Brandwänden“ durch die Wörter „innere Brandwände“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „markierten“ durch das Wort „gekennzeichneten“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder ein entsprechender Wärmeabzug auf andere Weise mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens nachgewiesen wird“ eingefügt

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 wird jeweils das Wort „Gebäudetrennwände“ durch die Wörter „inneren Brandwände“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „Gebäudetrennwand“ durch die Wörter „inneren Brandwände“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gebäudetrennwänden“ durch die Wörter „inneren Brandwänden“ ersetzt.

e) In Absatz 5 wird das Wort „Gebäudetrennwände“ durch das Wort „Brandwände“ ersetzt.

f) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018“ ersetzt.

34. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „Absatz“ durch die Wörter „den Absätzen“ ersetzt.

35. In § 70 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1,25“ durch die Angabe „1,20“ ersetzt.

36. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

37. In § 72 Absatz 5 wird das Wort „notwendige“ gestrichen.

38. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 48 Absatz 2 der Landesbauordnung“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 2 BauO NRW 2018“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Brandmeldeanlage oder, soweit § 76 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 Anwendung findet, “ gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 37 Absatz 11 Satz 2 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 12 Satz 1 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018“ ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.

39. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

1. geeignete Feuerlöscher und

a) Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen,

b) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder

c) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine zusätzlichen Feuerlöschanlagen und –einrichtungen,

2. Brandmeldeanlagen mit nichtselbststätigen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie

3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.“

40. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten bis zu 5 000 m² Grundfläche sowie für Verkaufsstätten mit einer Grundfläche bis 1 500 m², wenn sich die Verkaufsstätte über nicht mehr als drei Geschosse erstreckt und die Gesamtfläche aller Geschosse insgesamt nicht mehr als 3 000 m² beträgt.“

b) In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

41. § 85 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat

1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und

2. je angefangene 5 000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz

zu bestellen.“

42. In § 91 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018“ ersetzt.

43. § 92 wird wie folgt gefasst:

§ 92
Anwendungsbereich

Die Vorschriften des Teils 4 regeln die besonderen Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 für den Bau und Betrieb von Hochhäusern gemäß § 50 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018.“

44. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „müssen“ durch das Wort „sind“ ersetzt und wird nach dem Wort „Dachhaut“ das Wort „zu“ eingefügt.

b) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „geschlossenen“ die Wörter „, linien- oder stabförmigen“ eingefügt.

45. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 4 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3 BauO NRW 2018“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „In Systemböden müssen Revisionsöffnungen“ durch die Wörter „Revisionsöffnungen in Systemböden müssen“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für durchgehende Unterdecken gilt Absatz 2 entsprechend.“

46. In § 97 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden“ eingefügt.

47. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein. In Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe können zwei innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen den Sicherheitstreppenraum ersetzen.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 98 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig

1. zu notwendigen Fluren,

2. ins Freie und

3. zu Räumen nach Absatz 5.“

d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig

1. zu offenen Gängen und

2. ins Freie.“

e) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig

1. zum Sicherheitstreppenraum,

2. zu notwendigen Fluren,

3. ins Freie und

4. zu Räumen nach Absatz 5.“

f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) In Kellergeschossen müssen vor den Türen notwendiger Treppenräume Vorräume angeordnet sein. In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig

1. zum notwendigen Treppenraum,

2. zu notwendigen Fluren,

3. ins Freie,

4. zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind, und

5. zu Nutzungseinheiten und anderen Räumen.“

48. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Nutzungseinheiten“ die Wörter „oder Teilen von Nutzungseinheiten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BauO NRW 2018“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche unzulässig. Sie sind zulässig, wenn

1. die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird,

2. der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und

3. der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen hat.“

49. In § 101 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Feststelleinrichtungen“ durch das Wort „Feststellanlagen“ ersetzt.

50. § 104 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen

1. zu notwendigen Fluren,

2. zu Fahrschächten und

3. ins Freie.“

51. § 105 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die mittlere Luftgeschwindigkeit durch die geöffneten Türen der Treppenräume und deren Vorräume mindestens 2,0 m/s und durch geöffnete Türen des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs mindestens 0,75 m/s beträgt, sofern bei Hochhäusern mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens nachgewiesen wird, dass Feuer und Rauch auch bei einer mittleren Luftgeschwindigkeit von mindestens 1,0 m/s durch die geöffneten Türen der Treppenräume und deren Vorräume nicht eindringen können,“.

52. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben, die alle

1. Räume,

2. Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle,

3. Hohlräume von Systemböden und

4. Hohlräume von Unterdecken

vollständig überwachen. In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder nach § 47 Absatz 3 BauO NRW 2018.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In Hochhäusern müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.“

53. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „Methoden“ durch die Wörter „ingenieurtechnischen Verfahren“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „sicher gestellt“ durch das Wort „sichergestellt“ ersetzt.

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten durch Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung erfolgt, dies gilt nicht für Wohnungen; in Wohnungen genügen Rauchwarnmelder nach § 107 Absatz 1 Satz 2.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe dürfen vor Sicherheitstreppenräumen und Feuerwehraufzugsschächten gemeinsame Vorräume angeordnet werden, wenn sie über eine Grundfläche von mindestens 6 m² verfügen (gemeinsamer Vorraum). Diese gemeinsamen Vorräume dürfen nicht gleichzeitig gemeinsame Vorräume nach § 104 Absatz 3 sein. Gemeinsame Vorräume nach § 104 Absatz 3 dürfen Öffnungen zu gemeinsamen Vorräumen nach Satz 1 haben. Die Abschlüsse dieser Öffnungen müssen rauchdicht und selbstschließend sein.“

54. In der Überschrift des § 117 werden die Wörter „, Flucht- und Rettungswegepläne“ gestrichen.

55. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Eigentümerinnen und Eigentümer haben“ durch die Wörter „Eigentümerin oder der Eigentümer hat“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Eigentümerinnen und Eigentümern“ durch die Wörter „der Eigentümerin oder dem Eigentümer“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Eigentümerinnen und Eigentümer können“ durch die Wörter „Eigentümerin oder der Eigentümer kann“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Eigentümerinnen und Eigentümer“ durch die Wörter „Eigentümerin oder des Eigentümers“ ersetzt.

56. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018“ ersetzt.

b) In Nummer 1 wird das Wort „Feststelleinrichtung“ durch das Wort „Feststellanlage“ ersetzt.

57. In § 121 werden die Wörter „der Landesbauordnung“ durch die Angabe „BauO NRW 2018“ ersetzt.

58. § 122 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Angabe „1,30“ durch die Angabe „1,50“ ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „§ 122“ durch die Angabe „§ 123“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13) Soweit in Teil 5 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden.“

59. Dem § 123 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für Großgaragen von Wohngebäuden genügen abweichend von Satz 1 gemeinsame Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten, wenn im Einzelfall durch ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Person nachgewiesen ist, dass den Anforderungen an die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf andere Weise entsprochen wird und die Anforderungen des § 136 an die Lüftung erfüllt sind.“

60. In § 124 Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 dürfen Rampen in Klein- und Mittelgaragen sowie Rampen zwischen der Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche bis zu 20 Prozent geneigt sein, wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Die sichere Befahrbarkeit der Rampen muss insbesondere bei Rampen im Freien gewährleistet sein. Bei Neigungswechseln sind Neigungsdifferenzen über 8 Prozent auszurunden oder abzuflachen, um ein Aufsetzen der Fahrzeuge zu vermeiden und es sind die Anforderungen des § 126 an die lichte Höhe zu beachten.“

61. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Seine Breite muss mindestens betragen:

1. 2,45 m, wenn keine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird,

2. 2,50 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird, die weder das Befahren des Einstellplatzes noch das Öffnen der Türen behindert,

3. 2,55 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird,

4. 2,65 m, wenn beide Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt werden und

5. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zwischenwerte“ die Wörter „der erforderlichen Fahrgassenbreite in Bezug auf Einstellplatzbreiten von 2,45 m bis 2,60 m“ eingefügt und die Tabelle wird wie folgt gefasst:

Anordnung der Einstell-plätze zur Fahrgasse

Erforderliche Fahrgassenbreite in Metern bei einer Einstellplatzbreite von

2,45

2,50

2,55

2,60 und mehr

90°

6,25

6,00

5,75

5,50

bis 45°

3,25

3,00

3,00

3,00

62. In § 127 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „29 und 34 der Landesbauordnung“ durch die Angabe „27 und 31 BauO NRW 2018“ ersetzt.

63. § 128 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „müssen“ werden die Wörter „in allen ihren Teilen“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für

1. Türen und Fenster,

2. Fugendichtungen und

3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen oder Außenwandkonstruktionen.“

64. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 27 BauO NRW 2018 für diese Gebäude.“

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein, soweit sich aus § 29 Absatz 3 BauO NRW 2018 keine weitergehenden Anforderungen ergeben. § 29 Absatz 6 BauO NRW 2018 bleibt unberührt. Abstellräume mit bis zu 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt.

(3) Als Gebäudeabschlusswände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 nicht erforderlich.“

c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „zwischen“ das Wort „geschlossenen“ eingefügt und das Wort „Abschlüsse“ wird durch das Wort „Abschlüssen“ ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 35 Absatz 7 der Landesbauordnung“ durch die Angabe „§ 32 Absatz 7 BauO NRW 2018“ ersetzt.

65. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Rauchabschnitt“ durch das Wort „Rauchabschnitts“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Feuerlöschanlagen“ die Wörter „in jedem Garagengeschoss“ eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 32 Absatz 1 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018“ ersetzt.

66. § 134 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege nach § 33 Absatz 1 BauO NRW 2018 haben. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, muss jede notwendige Treppe in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). § 35 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018 ist auf Garagen nicht anzuwenden.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.“

67. § 135 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Mittel- und Großgaragen mit nicht mehr als einem Untergeschoss und nicht mehr als 2 500 m² Nutzfläche.“

68. In § 136 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

69. Dem § 137 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für geschlossene Großgaragen, die in jedem Garagengeschoss selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.“

70. § 138 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In unterirdischen Mittel- und Großgaragen müssen vorhanden sein:

1. Wandhydranten an einer nassen Steigleitung für die Feuerwehr (Typ F) in allen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe,

2. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder

3. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und
-einrichtungen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in unterirdischen Geschossen von Großgaragen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht oder die unterirdische Großgarage nur ein Geschoss hat,“

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Hebebühnen“ die Wörter „mit Gruben“ eingefügt.

71. § 139 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen in Mittel- und Großgaragen

1. je Einstellplatz bis zu vier Räder für ein Kraftfahrzeug innerhalb eines Einstellplatzes gelagert werden sowie

2. Fahrradanhänger, die zum Transport von Lasten mit einem Fahrrad bestimmt sind, innerhalb der Garage abgestellt werden.

Die Nutzbarkeit der notwendigen Stellplätze darf durch die Lagerung der Räder und das Abstellen von Fahrradanhängern nicht beeinträchtigt sein.“

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Wortlaut“ die Wörter „beziehungsweise dem Piktogramm“ eingefügt.

72. § 140 Absatz 3 wird aufgehoben.

73. In § 141 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung“ durch die Wörter „§ 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018“ ersetzt.

74. § 150 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „eingeleitete Verfahren“ durch das Wort „Übergangsvorschriften“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor dem 5. Januar 2017 eingeleitete Verfahren sind nach der Sonderbauverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, weiterzuführen. Auf Verlangen der Antragsteller sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Vor dem 15. November eingeleitete Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Fassung dieser Verordnung weiterzuführen. Auf Verlangen des Antragstellenden ist die ab dem 15. November 2019 geltende Fassung anzuwenden.“

75. Folgende Fußnote wird angefügt:

„* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden.“

76. In Anlage 2 Anhang 2 wird die Baustoff- und Materialliste wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „VStättVO“ durch das Wort „Sonderbauverordnung“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

Erläuterungen:

Nach Anhang 4 Abschnitt 1 der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW, derzeit geltend: MBl. NRW. 2018 S.  775) sind den bauaufsichtlichen Anforderungen an Baustoffe folgende Baustoffklassen nach DIN 4102-1 und folgende europäische Klassen nach DIN EN 13501-1 zugeordnet:

Bauaufsichtliche Anforderung        DIN 4102-1          DIN EN 13501-1

nichtbrennbare Baustoffe                                A (A1, A2)            Siehe VV TB NRW Anhang 4, Abschnitt 1.3

brennbare Baustoffe                         B                            Siehe VV TB NRW Anhang 4, Abschnitt 1.3

- schwerentflammbare Baustoffe   B 1                         Siehe VV TB NRW Anhang 4, Abschnitt 1.3

- normalentflammbare Baustoffe  B 2                         Siehe VV TB NRW Anhang 4, Abschnitt 1.3.

c) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In der mit der Angabe „SmF“ beginnenden Zeile wird das Wort „automatischer“ durch das Wort „selbsttätiger“ ersetzt.

bb) In der mit der Angabe „SoL“ beginnenden Zeile wird das Wort „automatischer“ durch das Wort „selbsttätige“ ersetzt.

cc) In der mit der Angabe „F“ beginnenden Zeile wird am Ende ein Punkt angefügt.

d) In Satz 6 wird die Angabe „§§ 20 ff. BauO NRW“ durch die Angabe „§ 20 BauO NRW 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. November 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 2. August 2019

Die Ministerin

für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

des Landes Nordrhein-Westfalen

  

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2019 S. 488