Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 19 vom 30.8.2019 Seite 515 bis 536

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
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Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

203013

Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

Vom 13. August 2019

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394), die zuletzt durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in drei Zeitblöcken in fünf Ausbildungsabschnitten:

1. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil I):

Ausbildungsabschnitt 1: „Geschäftsablauf",

2. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil II):

Ausbildungsabschnitt 2: „Öffentliche Finanzwirtschaft",

Ausbildungsabschnitt 3: „Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Tarifrecht)",

Ausbildungsabschnitt 4: „Reisekosten, Beihilfe".

3. Zeitblock (nach dem Zwischenlehrgang):

Ausbildungsabschnitt 5 (der vor dem Abschlusslehrgang durchzuführen ist):

a) bei den Bezirksregierungen „ordnende und leistende Verwaltung",

b) beim Landesamt für Besoldung und Versorgung  Besoldung, Versorgung, Entgelte" sowie

c) beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen „Statistik“.

Jeder Ausbildungsabschnitt soll mindestens zweieinhalb Monate betragen.

Bei den Ausbildungsabschnitten zwei bis fünf kann von der Reihenfolge abgewichen werden."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Beamtinnen und Beamten werden in den Einstellungsbehörden in den dort verwendeten elektronischen und digitalen Fachanwendungen unterwiesen."

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Zwischenlehrgang werden die im Einführungslehrgang und den Ausbildungsabschnitten 1 bis 4 erlernten Kenntnisse vertieft. Daneben werden neue Inhalte vermittelt, die auf den Ausbildungsabschnitt 5 vorbereiten sollen."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

3. In § 19 a werden die Wörter „des Landes Nordrhein-Westfalen" gestrichen.

4. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird  durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Anstelle einer schriftlichen Arbeit kann die Prüfung computergestützt durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten sinngemäß."

5. In § 33 wird das Wort „Aufstiegslehrgang" durch das Wort „Qualifizierungslehrgang" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. August 2019

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2019 S. 533