Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 21 vom 1.10.2019 Seite 589 bis 600

Genehmigung der 25. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Bochum
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Genehmigung der 25. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Bochum

Genehmigung der 25. Änderung
des Regionalen Flächennutzungsplans
der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen,
im Gebiet der Stadt Bochum

Vom 13. September 2019

Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Ober­hausen haben in ihren Sitzungen vom 27. März 2019 bis 11. April 2019 die 25. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans für die Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr im Gebiet der Stadt Bochum (Quartier Feldmark) beschlossen. Diese Änderung hat mir die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr mit Schreiben vom 2. Mai 2019 – Aktenzeichen: 61-2-1 – gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), zur Genehmigung vorgelegt.

Diese Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans habe ich mit Erlass vom 4. September 2019 – Aktenzeichen: VIII B 3 - 30.18.01.08 – 25 BO – gemäß § 39 Absatz 2 Landes­planungsgesetz NRW im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz NRW. Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungs­gesetz NRW wird die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans bei dem Regional­verband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 Landesplanungsgesetz NRW in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 13. September 2019

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra R e n z

GV. NRW. 2019 S. 598