Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 24 vom 31.10.2019 Seite 797 bis 816

Bekanntmachung Vom 20. September 2019
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Bekanntmachung Vom 20. September 2019

Bekanntmachung
Vom 20. September 2019

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in seiner Sitzung am 20. September 2019 einstimmig beschlossen, dass die Volksinitiative mit der Kurzbezeichnung „Aufbruch Fahrrad“ gemäß Artikel 67 Landesverfassung und § 3 VIVBVEG zulässig ist und sie alle Antragsvoraussetzungen des § 1 Absätze 2 bis 5 VIVBVEG erfüllt hat. Zudem hat sich der Landtag nicht im Rahmen einer früheren Volksinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand befasst. Damit ist diese Volksinitiative rechtswirksam zustande gekommen. Der Landtag Nordrhein-Westfalen wird sich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten nach der Beschlussfassung abschließend mit dem Anliegen der Volksinitiative befassen.

Düsseldorf, den 20. September 2019

Präsident des Landtags

André K u p e r

GV. NRW. 2019 S. 816