Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 25 vom 8.11.2019 Seite 817 bis 854

41. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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41. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

41. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 29. Oktober 2019

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

A.

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Tarifstelle 20 wie folgt gefasst:

„20 Datenschutzrechtliche Angelegenheiten“.

B.

Der Allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 2.9.6.1 wird wie folgt gefasst:

„2.9.6.1

Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen

Gebühr:

a) pro Gebäude                       60 AW

b) pro Abgasanlage                18 AW

c) pro Geschoss                      7 AW

Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Als Geschoss im Sinne dieser Tarifstelle gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Geschoss mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 m als Geschoss gerechnet, Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Geschossen berechnen lässt.“

2. Tarifstelle 7 wird wie folgt gefasst:

7

Feuerlöschwesen

Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen gemäß § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Absatz 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung

7.1

Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes

7.1.1

Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 63 Absatz 4 Satz 2 oder § 63 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung

a) bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3,

je Gebäude

Gebühr: Euro 70

b) bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1 000 m2 gemäß § 122 Absatz 1 Nummer 2 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung),

je Mittelgarage

Gebühr: Euro 70

c) sofern Gebäude nach Buchstabe a und b in konstruktivem Zusammenhang stehen,

je Gebäude

Gebühr: Euro 100

7.1.2

Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 68 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 bei allen anderen baulichen Anlagen, sofern sie nicht unter die Tarifstelle 7.1.1 fallen,

je bauliche Anlage

Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

7.1.3

Aufstellung von Brandschutzkonzepten nach § 54 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018

Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4,

jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

7.2

Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.2 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen nach Tarifstelle 7.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.2 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel.“

3. In Tarifstelle 15e.1 wird die Angabe "28.2.1.21" durch die Angabe "28.2.1.22" ersetzt.

4. In Tarifstelle 15f werden die Wörter „, das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259) geändert worden ist,“ und die Wörter „, die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (GV. NRW. S. 238) geändert worden ist“ jeweils durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

5. In Tarifstelle 15f.1 wird das Wort „Investitionsrahmen“ durch das Wort „Herstellungskosten“ ersetzt.

6. Tarifstelle 15g.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „20“ durch die Angabe „21“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „17“ durch die Angabe „17,50“ ersetzt.

7. In Tarifstelle 16a.15 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

8. In Tarifstelle 16a.15.4 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wörter „Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

9. In Tarifstelle 16a.15.5 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

10. Der Tarifstelle 17.5.1 werden die Wörter „je Erlaubnisjahr“ angefügt.

11. Der Tarifstelle 17.5 werden die folgenden Tarifstellen 17.5.4 und 17.5.5 angefügt:

„17.5.4

Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,

je verbleibendes Erlaubnisjahr

Gebühr: Euro 50 bis 2 500

17.5.5

Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis

Gebühr: Euro 50“.

12. Tarifstelle 20 wird wie folgt gefasst:

20

Datenschutzrechtliche Angelegenheiten

Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2)

20.1

Akkreditierung von Zertifizierungsstellen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1

a) erstmalige Akkreditierung

aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand

Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000

bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen

Gebühr: Euro 10 000 bis 40 000

b) Verlängerung einer Akkreditierung

aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand

Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000

bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen

Gebühr: Euro 10 000 bis 40 000

20.2

Genehmigung der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5

a) erstmalige Genehmigung

Gebühr: 2 500 bis 30 000

b) Verlängerung einer Genehmigung

Gebühr: 2 000 bis 25 000

20.3

Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d in

Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5

a) erstmalige Genehmigung

Gebühr: 2 500 bis 30 000

b) Verlängerung einer Genehmigung

Gebühr: 2 000 bis 25 000

20.4

Akkreditierung von Überwachungsstellen nach Artikel 41 Absatz 1

a) erstmalige Akkreditierung

aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand

Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000

bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen

Gebühr: Euro 10 000 bis 30 000

b) Verlängerung einer Akkreditierung

aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand

Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000

bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen

Gebühr: Euro 10 000 bis 30 000“.

13. Tarifstelle 23.3.1 wird wie folgt gefasst:

„23.3.1

Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs und bei der Ausfuhr aus der Union“.

14. In Tarifstelle 23.3.1.12.1 werden die Wörter „und dürfen die dort festgelegten Mindestgebühren nicht unterschreiten“ gestrichen.

15. In Tarifstelle 23.3.2 werden die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 206)“ durch die Wörter „von Artikel 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

16. Tarifstelle 23.4.3.9.1 wird aufgehoben.

17. Die Tarifstellen 23.4.3.9.1.1 bis 23.4.3.9.1.4 werden die Tarifstellen 23.4.3.9.1 bis 23.4.3.9.4.

18. Tarifstelle 23.4.3.9.2 wird aufgehoben.

19. Die Tarifstellen 23.4.3.9.2.1 und 23.4.3.9.2.2 werden die Tarifstellen 23.4.3.9.5 und 23.4.3.9.6.

20. Tarifstelle 23.4.3.9.3 wird Tarifstelle 23.4.3.9.7.

21. Tarifstelle 23.5 wird wie folgt gefasst:

„23.5

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach

- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung (TierNebG) und

- der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung (TierNebV)“.

22. Nach Tarifstelle 23.5.3.2 werden die folgenden Tarifstellen 23.5.3.3 bis 23.5.3.3.4 eingefügt:

„23.5.3.3

Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

23.5.3.3.1

Allgemeine Personalkosten

23.5.3.3.1.1

Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.5.3.3.1.2

Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.5.3.3.2

Wegstreckenentschädigung

Gebühr: Euro 20

23.5.3.3.3

Anfallende Materialkosten bei der Probenahme

Gebühr: Euro 20

23.5.3.3.4

Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9“.

23. Die Tarifstellen 23.5.6 bis 23.5.6.2 werden durch folgende Tarifstelle 23.5.6 ersetzt:

„23.5.6

Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

a) für die Verbringung von unverarbeiteter Gülle

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

b) für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

24. Tarifstelle 23.5.8 wird wie folgt gefasst:

„23.5.8

Entscheidung über

a) einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.4 bis 23.5.7 erteilten Genehmigung

Gebühr: Euro 10 bis 300

b) den Widerruf einer nach den Tarifstellen 23.5.4 bis 23.5.7 erteilten Genehmigung

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

25. Tarifstelle 23.6.3 wird wie folgt gefasst:

„23.6.3

Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Abl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625“.

26. In Tarifstelle 23.6.3.3 werden die Wörter „(Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d VO (EG) 1099/2009)“ gestrichen.

27. In Tarifstelle 23.6.3.4 werden die Wörter „(Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e VO (EG) 1099/2009)“ gestrichen.

28. Tarifstelle 23.6.4 wird wie folgt gefasst:

„23.6.4

Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.4.9 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1 – Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.“

29. In Tarifstelle 23.6.4.9 wird das Wort „Mindestgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

30. In Tarifstelle 23.6.6 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

31. In Tarifstelle 23.6.6.1 werden die Wörter „i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wörter „im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

32. In Tarifstelle 23.6.6.1.4 werden die Wörter „des SVUA Arnsberg sowie“ gestrichen und die Angabe „CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland“ wird durch die Wörter „Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland“ ersetzt.

33. In Tarifstelle 23.6.6.2 werden die Wörter „i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wörter „im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

34. Die Tarifstellen 23.8 bis 23.8.2.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.8 bis 23.8.2.5 ersetzt:

„23.8

Amtshandlungen vorrangig im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs nach

- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 60 vom 28.2.1998, S. 78) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S.1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung (LMHV),

- der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung (LMEV),

- der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619) in der jeweils geltenden Fassung (Tier-LMHV),

- der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358) in der jeweils geltenden Fassung (Tier-LMÜV) und

- der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung

23.8.1

Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen (nach mindestens einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Gebühr: Euro 110 bis 2 200

23.8.2

Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.2.1

Erteilung einer

a) Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: Euro 80 bis 4 400

b) vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: Euro 80 bis 4 400

c) Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: Euro 80 bis 4 400

23.8.2.2

Ablehnung der Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Ablehnung einer Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.8.2.3

Widerruf einer Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.8.2.4

Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 über sonstige Anträge auf Änderungen und Ergänzungen für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.8.1 bis 23.8.2.3 fallen

Gebühr: Euro 80 bis 4 400

23.8.2.5

Überprüfung der Zulassung von Betrieben im Rahmen der amtlichen Kontrollen nach Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

35. Tarifstelle 23.8.3.8 wird wie folgt gefasst:

„23.8.3.8

Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: Euro 200 bis 5 000

Für die Berechnung von Personalkosten und gegebenenfalls erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 zu Grunde zu legen.“

36. Die Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.13 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.11 ersetzt:

„23.8.4

Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, in Zerlegungsbetrieben, in Wildbearbeitungsbetrieben, der Milcherzeugung, der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.4.1

Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.4.1.1

Rindfleisch

a) ausgewachsene Rinder

Gebühr: Euro 5 pro Tier

b) Jungrinder

Gebühr: Euro 2 pro Tier

23.8.4.1.2

Einhuferfleisch oder Equidenfleisch

Gebühr: Euro 3 pro Tier

23.8.4.1.3

Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

a) weniger als 25 kg

Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

b) mindestens 25 kg

Gebühr: Euro 1 pro Tier

23.8.4.1.4

Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

a) weniger als 12 kg

Gebühr: Euro 0,15 pro Tier

b) mindestens 12 kg

Gebühr: Euro 0,25 pro Tier

23.8.4.1.5

Geflügelfleisch

a) Haushuhn und Perlhuhn

Gebühr: Euro 0,005 pro Tier

b) Enten und Gänse

Gebühr: Euro 0,01 pro Tier

c) Truthühner

Gebühr: Euro 0,025 pro Tier

d) Zuchtkaninchen

Gebühr: Euro 0,005 pro Tier

e) Wachteln und Rebhühner

Gebühr: Euro 0,002 pro Tier

23.8.4.2

Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625, abgerechnet wird je Tonne Fleisch

23.8.4.2.1

Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhuferfleisch oder Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch

Gebühr: Euro 2

23.8.4.2.2

Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch

Gebühr: Euro 1,5

23.8.4.2.3

Zuchtwildfleisch und Wildfleisch

a) kleines Federwild und Haarwild

Gebühr: Euro 1,5

b) Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

Gebühr: Euro 3

c) Eber und Wiederkäuer

Gebühr: Euro 2

23.8.4.3

Amtliche Kontrollen in Wildbearbeitungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.4.3.1

kleines Federwild

Gebühr: Euro 0,005 pro Tier

23.8.4.3.2

kleines Haarwild

Gebühr: Euro 0,01 pro Tier

23.8.4.3.3

Laufvögel

Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

23.8.4.3.4

Landsäugetiere

a) Eber

Gebühr: Euro 1,5 pro Tier

b) Wiederkäuer

Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

23.8.4.4

Amtliche Kontrollen der Milcherzeugung im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr:

Euro 1 je 30 Tonnen

und danach Euro 0,5 pro Tonne

23.8.4.5

Amtliche Kontrollen der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.4.5.1

Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur

Gebühr:

Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,

danach Euro 0,5 pro Tonne

23.8.4.5.2

Erster Verkauf auf dem Fischmarkt

Gebühr:

Euro 0,5 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,

danach Euro 0,25 pro Tonne

23.8.4.5.3

Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe

Gebühr:

Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,

danach Euro 0,5 pro Tonne

23.8.4.6

Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden die Gebühren nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen berechnet.

23.8.4.7

Gebühr für eine Untersuchung zu besonderen Zeiten

Auf Gebühren gemäß den Tarifstellen 23.8.4.1.1 bis 23.8.4.1.5 kann ein Aufschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben außerhalb der Dienststunden durchgeführt wird.

Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.0.2 bis 23.0.2.2

23.8.4.8

Unterzeichnung und Ausstellung amtlicher Bescheinigungen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625 über das Ergebnis der nach der Richtlinie 96/23/EG durchgeführten Tätigkeiten

Gebühr: Euro 11 bis 110

23.8.4.9

Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen

Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.8.4.1 bis 23.8.4.1.5

23.8.4.10

Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten wie Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung und Beurteilung im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten

Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.9.4.2 bis 23.9.4.2.2

23.8.4.11

Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.9.2“.

37. Tarifstelle 23.8.5 wird wie folgt gefasst:

„23.8.5

Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die nach Maßgabe des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans von den integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 durchgeführt werden.

Die Gebühren für diese Untersuchungen werden nicht gesondert abgerechnet, wenn und soweit die Untersuchungen Bestandteil der amtlichen Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben oder in Betrieben der Milcherzeugung oder der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur sind.“

38. Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „1,075197“ durch die Angabe „1,042843“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „1,211283“ durch die Angabe „1,095172“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „0,203120“ durch die Angabe „0,202134“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „0,238350“ durch die Angabe „0,222020“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „5,791610“ durch die Angabe „5,411656“ ersetzt.

f) In Buchstabe f wird die Angabe „1,877599“ durch die Angabe „1,591806“ und die Angabe „0,001877599“ wird durch die Angabe „0,001519806“ ersetzt.

g) In Buchstabe g wird die Angabe „2,295822“ durch die Angabe „0,00“ und die Angabe „0,002295822“ wird durch die Angabe „0,00“ ersetzt.

h) In Buchstabe h wird die Angabe „9,730667“ durch die Angabe „0,00“ und die Angabe „0,009730667“ wird durch die Angabe „0,00“ ersetzt.

39. Tarifstelle 23.8.5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Wort „Mindestgebühr“ gestrichen.

b) In Buchstabe c wird die Angabe „9,690564“ durch die Angabe „9,741314“ ersetzt.

40. Die Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.15 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.19 ersetzt:

„23.8.6

Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitte I bis VII der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.6.1

Sendungen lebender Tiere im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.6.1.1

Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer

Gebühr:

Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und

Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.1.2

Andere Tierarten

Gebühr:

Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.2

Sendungen von Fleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr:

Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und

Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.3

Sendungen von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.6.3.1

Fischereierzeugnisse, nicht lose

Gebühr:

Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und

Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.3.2

Fischereierzeugnisse, die als Stückgut verschifft werden

Gebühr:

a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen,

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

23.8.6.4

Sendungen von Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch oder Zuchtwildfleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr:

Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und

Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.5

Sendungen von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als Fleischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.6.5.1

Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, nicht lose:

Gebühr:

Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und

Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.5.2

Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die als Stückgut verschifft werden

Gebühr:

a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

23.8.6.6

Sendungen von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625

23.8.6.6.1

Sendungen von tierischen Nebenprodukten, nicht lose verbracht:

Gebühr:

Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und

Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.6.6.2

Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die als Stückgut verschifft werden

Gebühr:

a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

23.8.6.7

Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern, im Transit oder umgeladen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr:

Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

23.8.6.8

Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625

Gebühr: Euro 5 bis 110

23.8.7

Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

23.8.7.1

Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten (§ 7 LMEV)

Gebühr:

Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und

Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.7.2

Einfuhruntersuchung bei Eiern (§ 7 LMEV)

Gebühr: nach dem tatsächlichem Aufwand der Kontrollen gemäß der Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4,

mindestens jedoch

Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und

Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.8.7.3

Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken (§ 5 Absatz 1 LMEV)

Gebühr:

Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,

Euro 20 für Einzelsendungen,

Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang

23.8.7.4

Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 23.8.7.3. Dies gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln.

Gebühr: Euro 30

23.8.7.5

Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr (§ 9 LMEV)

Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

23.8.8

Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.8.11.1 bis 23.8.11.4

23.8.9

Weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Untersuchungen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

23.8.10

Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen

Gebühr: Euro 50 bis 200

Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig.

23.8.11

Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft

23.8.11.1

Allgemeine Personalkosten

23.8.11.1.1

Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.8.11.1.2

Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.8.11.2

Wegstreckenentschädigung

Gebühr: Euro 20

23.8.11.3

Anfallende Materialkosten bei der Probenahme

Gebühr: Euro 20

23.8.11.4

Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

23.8.12

Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: Euro 50 bis 10 000

23.8.13

Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624

Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.8.11.1 bis 23.8.11.4

23.8.14

Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EU-Recht unterliegen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 1

23.8.15

Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei freilebendem Wild gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/627

Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.8.4.1.4

23.8.16

Amtshandlungen nach der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

23.8.16.1

Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV)

Gebühr: Euro 15 bis 50

23.8.16.2

Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV)

Gebühr: Euro 25

23.8.17

Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 Gebühr: Euro 40 bis 10 000

23.8.18

Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98

Gebühr: nach der Tarifstelle 23.0.1

23.8.19

Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel für das Ausland

Gebühr: Euro 20 bis 250“.

41. Tarifstelle 23.9 wird wie folgt gefasst:

„23.9

Untersuchungen, Prüfungen und Beratung durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes“.

42. Tarifstelle 23.9.3 wird wie folgt gefasst:

„23.9.3

Mitwirkung bei der amtlichen Kontrolle und Prüfung von Konformitätserklärungen, Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und ähnliches durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) im Sinne von § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2“.

43. Die Tarifstellen 23.10 bis 23.10.3.7 werden wie folgt gefasst:

„23.10

Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt sowie Tabakerzeugnisse nach

- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,

- dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung (LFGB),

- der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung (GPV),

- dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) in der jeweils geltenden Fassung (LFÜG) und

- dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung (LFBRVG-NRW)

sowie anderen Vorschriften

23.10.1

Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

23.10.1.1

Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.10.1.1.1

Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.10.1.1.2

Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.10.1.2

Wegstreckenentschädigung

Gebühr: Euro 20

23.10.1.3

Anfallende Materialkosten bei der Probenahme

Gebühr: Euro 20

23.10.1.4

Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

23.10.2

Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: Euro 50 bis 10 000

23.10.3

Amtshandlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

23.10.3.1

Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen (§ 43 Absatz 3 LFGB) für die Untersuchung nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LFGB zurückgelassener Proben nach §§ 1 bis 4 der Gegenproben-Verordnung beziehungsweise nach § 7 Absatz 1 LFBRVG-NRW)

Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.3.2

Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,

mindestens Euro 75

23.10.3.2.1

Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB)

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4

23.10.3.3

Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB)

Gebühr: Euro 80 bis 1 400

23.10.3.4

Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen (§ 53 LFGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 LFÜG)

Gebühr: Euro 60 bis 650

23.10.3.5

Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,

mindestens Euro 75

23.10.3.6

Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4

23.10.3.7

Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,

mindestens Euro 75“.

44. Die Tarifstellen 23.13 bis 23.13.3 werden wie folgt gefasst:

„23.13

Besondere Amtshandlungen im Bereich von Futtermitteln nach

- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung (LFGB),

- der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMV 1981) und

- der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMKontrV)

sowie anderen Vorschriften

23.13.1

Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Futtermitteln, die in die Union verbracht werden

23.13.1.1

Amtliche Kontrolle der Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625

23.13.1.1.1

Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, nicht lose verbracht

Gebühr:

Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und

Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

23.13.1.1.2

Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die als Stückgut verschifft werden

Gebühr:

a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

23.13.1.1.3

Sendungen von Futtermitteln aus Drittländern, im Transit oder umgeladen nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

23.13.1.2

Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625

Gebühr: Euro 5 bis 110

23.13.1.3

Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4

23.13.1.4

Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4

23.13.1.5

Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4

23.13.1.6

Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: Euro 200 bis 5 000

Für die Berechnung von Personalkosten und von Kosten für gegebenenfalls erforderliche Probenahmen sind die Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 zu Grunde zu legen.

23.13.2

Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

23.13.2.1

Allgemeine Personal-/Sachkosten

23.13.2.1.1

Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.13.2.1.2

Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

23.13.2.2

Wegstreckenentschädigung

Gebühr: Euro 20

23.13.2.3

Anfallende Materialkosten bei der Probenahme

Gebühr: Euro 20

23.13.2.4

Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter

Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

23.13.3

Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625

Gebühr: Euro 50 bis 10 000“.

45. Die Tarifstellen 23.13.5 und 23.13.5.1 werden wie folgt gefasst:

„23.13.5

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht (Zulassungsabnahme).

23.13.5.1

Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

46. Die Tarifstellen 23.13.6 bis 23.13.6.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.13.6 bis 23.13.6.5 ersetzt:

„23.13.6

Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMV 1981)

23.13.6.1

a) Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FuttMV 1981

Gebühr: Euro 200 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen

Gebühr: Euro 50 bis 750

23.13.6.2

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 FuttMV 1981

a) bei erstmaliger Entscheidung

Gebühr: Euro 200 bis 5 000

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen auf Grund Änderungen, die sich im Betrieb ergeben haben

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.6.3

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981

a) bei erstmaliger Entscheidung

Gebühr: Euro 150 bis 750

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen

Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.4

Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981

a) bei erstmaliger Entscheidung

Gebühr: Euro 150 bis 750

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen

Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.5

Entscheidung nach § 24 FuttMV 1981 über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung

Gebühr: Euro 50 bis 1 500“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 bis 9, 13 bis 15, 21, 22, 25 bis 37, 39 Buchstabe a, Nummer 40 und 43 bis 45 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Oktober 2019

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2019. S. 818