Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 26 vom 28.11.2019 Seite 855 bis 876

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Zahnärztin und zum Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Zahnärztin und zum Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen

2120

Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Weiterbildung und Prüfung zur Zahnärztin
und zum Zahnarzt für
Öffentliches Gesundheitswesen

Vom 24. Oktober 2019

Auf Grund des § 46 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Zahnärztin und zum Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415, ber. S. 510) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 13 wird das Wort „Ergebnis“ durch die Wörter „Bestehen und Wiederholung“ ersetzt.

b)  Die Angaben zu § 15 bis § 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

㤠15 Niederschrift

§ 16 Entscheidung über Rechtsbehelfe

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die zur Weiterbildung Ermächtigten gemäß dem Muster der Anlage 1 zu dokumentieren und zu bestätigen.“

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Eine Weiterbildung, die mit einem Master of Public Health abgeschlossen wird, kann nach Gleichwertigkeitsüberprüfung durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen und durch den Prüfungsausschuss als Teil der Weiterbildungszeiten mit maximal 180 Stunden im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 anerkannt werden.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Ergebnis“ durch die Wörter „Bestehen und Wiederholung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Leistung“ die Wörter „in allen Prüfungsfächern“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Prüfungsausschuss legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder. Bei Bestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsausschuss der oder dem Geprüften ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 2. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten die oder der Geprüfte vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.“

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei Nichtbestehen darf die Prüfung einmalig wiederholt werden. Wird in einzelnen Prüfungsfächern keine wenigstens ausreichende Leistung erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen, ob jeweils nur das einzelne nicht bestandene Prüfungsfach oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist sowie ob und wie lange die zu Prüfenden erneut Weiterbildungszeiten zu leisten haben und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.“

4. § 15 wird aufgehoben.

5. Die §§ 16 und 17 werden die §§ 15 und 16.

6. § 18 wird aufgehoben.

7. § 19 wird § 17 und wie folgt gefasst:

㤠17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

8. Der Anlage 1 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 1 vorangestellt.

9. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Oktober 2019

 Der Minister
für Arbeit, Gesundheit, und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl Josef   L a u m a n n

GV. NRW 2019 S. 856