Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 27 vom 13.12.2019 Seite 877 bis 942

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“
und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“

Vom 30. November 2019

Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Lebensmittelchemikergesetzes vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 88), der durch Gesetz vom 8. Februar 2006 (GV. NRW. S. 87) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach  dem Wort „beträgt“ die Wörter „mindestens 200 Semesterwochenstunden und in der Regel“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein Fach- und Verwaltungsrechtsseminar in Form eines Blockseminars im Institut für öffentliche Verwaltung oder einer anderen geeigneten Aus- oder Fortbildungseinrichtung zu besuchen. Das Blockseminar kann auf mehrere Zeiträume verteilt werden und soll mindestens fünf Wochen (200 Unterrichtsstunden) umfassen. In dem Fach- und Verwaltungsrechtsseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Lebensmittelkontrolle sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.“

c) In Absatz 9 werden die Wörter „vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium“ ersetzt.

d) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Die berufspraktische Ausbildung endet in der Regel nach zwölf Monaten und ist mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung endgültig abgeschlossen.“

3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) für die Zweite Staatsprüfung zwei Personen im öffentlichen Dienst, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen sind, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen,“

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „I – IV“ gestrichen und es werden die Wörter

 „Toxikologie für Chemiker“  durch die Wörter „Toxikologisches Praktikum“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Leistungsnachweise für die Zweite Staatsprüfung

Je ein Nachweis über das Absolvieren

-              der verschiedenen Ausbildungsstellen nach § 3 Absatz 4,

-              des Fach- und Verwaltungsrechtsseminars nach § 3 Absatz 7.“

5. In Anlage 4 Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „kurz“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 30. November 2019

Die Ministerin
für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz,
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ursula  Heinen-Esser

GV. NRW. 2019 S. 893