Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 27 vom 13.12.2019 Seite 877 bis 942

Umsetzungsgesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen
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zugehörige Anlagen :
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Umsetzungsgesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen

7126

Umsetzungsgesetz
zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in
Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Umsetzungsgesetz

zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen

Vom 3. Dezember 2019

Artikel 1

Bekanntmachung des Dritten Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages

Zustimmung

Dem am 18. April 2019 unterzeichneten Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Frei-staat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Dritte Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.

Artikel 2

Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag

Das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 5 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)“ durch die Wörter „, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) geändert worden ist, dient“ ersetzt.

b)    Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen. In Spielbanken, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen, sowie in Gaststätten darf eine Annah-mestelle nicht betrieben werden. Gleiches gilt für andere Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.“

c)    Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Annahmestellen sollen zueinander einen Mindestabstand von 200 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Im Falle einer Unterschreitung ist für die Erteilung einer Erlaubnis der Nachweis der Erforderlichkeit anhand der prognostizierten Kundenströme und der übrigen Versorgung des Einzugsgebietes mit öffentlichem Glücksspiel zu erbringen. Im Fall von Unterschreitungen des Mindestabstands zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe von 200 Metern sind zusätzlich Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder- und Jugendliche zu treffen. Für Annahmestellen, in denen die Wettvermittlung nach § 13b nicht über das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags hinausgeht, gelten die Abstandregelungen des § 13 Absatz 4 nicht.“

2.    § 12 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dokumente, die zur Sperre geführt haben, dürfen unbeschadet von § 23 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages auch bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß Satz 1 oder 2 gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten hinsichtlich der Aufhebung der Sperre erforderlich ist.“

b)    Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Gleiches gilt für Vermittlerinnen oder Vermittler von Sportwetten. Zu diesem Zweck übermitteln sie die bei ihnen eingereichten Anträge auf Selbstsperre unverzüglich an die Veranstalterin oder den Veranstalter der Sportwette.“

c)    In Absatz 6 werden die Wörter „§ 34 Bundesdatenschutzgesetz“ durch die Wörter „der Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.

3.    § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13

Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen

(1) Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten mit Voraussagen auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Im Rahmen der befristeten Experimentierklausel nach § 10a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags bedürfen ihre Veranstaltung und Vermittlung einer Konzession nach § 10a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags, die von der nach § 9a Absatz 2 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags zuständigen Behörde und nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird.

(2) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis (§ 4) für eine Konzessionsnehmerin oder einen Konzessionsnehmer nach § 10a Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags ausschließlich Sportwetten in Nordrhein-Westfalen in dafür bestimmten Geschäftsräumen als Hauptgeschäft vermittelt. Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist unzulässig. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einer Konzessionsnehmerin oder einem Konzessionsnehmer für die Betreiberin oder den Betreiber gestellt werden. Sie oder er trägt die Gewähr dafür, dass die Betreiberin oder der Betreiber die im Antragverfahren zu berücksichtigenden gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfüllt. Die Erlaubnis ist zu befristen und wird längstens bis zum 30. Juni 2024 erteilt. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Erprobungsphase nach der Experimentierklausel gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags erlischt die Erlaubnis. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags nicht entgegenstehen. Die Vermittlung der Angebote für mehrere Konzessionsnehmerinnen oder Konzessionsnehmer oder die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten darf nicht veräußert oder zur Nutzung auf Dritte übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist verboten.

(3) In einer Wettvermittlungsstelle und allen dazu gehörenden Flächen dürfen ausschließlich die in der Konzession zugelassenen Sportwetten von der Konzessionsnehmerin oder dem Konzessionsnehmer vermittelt werden. Der Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten ist zulässig; die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten bleiben unberührt.

(4) Zu anderen Wettvermittlungsstellen soll ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie nicht unterschritten werden. Die Wettvermittlungsstelle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden. Dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von Satz 1 zu Grunde gelegt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

(5) Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen ortsgebundenen Stellen als in Wettvermittlungsstellen insbesondere auch an mobilen Ständen oder durch Verkaufspersonal außerhalb der Geschäftsräume, ist verboten. Eine verbotene Vermittlung im Sinne des Satzes 1 stellt jede Tätigkeit dar, die darauf ausgerichtet ist, eine Wettkontoeröffnung zu bewirken. Das Aufstellen von Wettterminals außerhalb von Wettvermittlungsstellen im Sinne von Absatz 2 ist verboten. Des Weiteren ist die Vermittlung von Sportwetten auf oder unmittelbar vor Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, verboten. Ebenfalls unzulässig ist die Wettvermittlung in Spielbanken, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen. In Gaststätten und gastronomieähnlichen Räumen darf eine Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werden. Gleiches gilt für andere Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.

(6) Zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspiel-staatsvertrags und zum Ausschluss gesperrter Spieler ist eine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherzustellen. § 21 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags bleibt unberührt.

(7) Die Genehmigungsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags alle Unterlagen einsehen, die im Rahmen der Wettvermittlung in der Wettvermittlungsstelle erstellt wurden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Unterlagen über getätigte Spieleinsätze, ausgezahlte Gewinne, Belege über Ein- und Auszahlungen, Bewegungen auf den Spielerkonten und Wettscheine. Diese Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

(8) Die Vermittlerinnen und Vermittler sind verpflichtet, die von der Konzessionsnehme-rin oder dem Konzessionsnehmer angebotenen und für die Spielerinnen und Spieler vor-gehaltenen Spielerkonten zu nutzen, um einen medienbruchfreien Austausch der Daten, die die Spielerinnen und Spieler betreffen, zu gewährleisten. Auf Verlangen der Spielerin oder des Spielers müssen dieser oder diesem Ausdrucke über die Zahlungsvorgänge auf dem Konto zur Verfügung gestellt werden oder in elektronischer Form übermittelt wer-den. Spielerkonten und Software, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erstellt und genutzt werden, können gleichzeitig zur glücksspielrechtlichen Aufgabenerfüllungen verwandt werden, soweit die Anforderungen deckungsgleich sind.

(9) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle ist verpflichtet, ein So-zialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages zu entwickeln und regelmäßig zu überarbeiten. Das Personal ist regelmäßig zu schulen.

(10) Die Vermittlerin oder der Vermittler trägt die Gewähr dafür, dass in Wettvermittlungs-stellen in Aufgabenbereichen, die in direktem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen, nur Personen beschäftigt werden, die zuverlässig und geschult im Sinne des Glücksspielrechts und des Gewerberechts sind.

(11) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auf Konzessionsnehmerinnen oder Konzessionsnehmer anzuwenden, die ohne Zwischenschaltung einer Wettvermittle-rin oder eines Wettvermittlers die in der Konzession genehmigten Wetten ortsgebunden eigenständig anbieten.

(12) Der Betreiberin oder dem Betreiber von Wettvermittlungsstellen und dem von diesen eingesetzten Personal ist es verboten, Spielerinnen oder Spieler dazu zu animieren, Wet-ten abzuschließen oder bestehende Spielerkonten nicht zu kündigen. Die Vermittlerin oder der Vermittler hat die Einhaltung des Verbotes durch geeignete Maßnahmen zu überwachen.

(13) Ist die Einhaltung des Mindestabstands nach Absatz 4 nur dadurch zu erreichen, dass mindestens ein konkurrierender Antragsteller seine Standortauswahl ändert, darf die Genehmigungsbehörde zur Auflösung der Konkurrenzsituation die Auswahl durch Losentscheid vornehmen, sofern die konkurrierenden Antragsteller keine Einigung erzielen konnten und keine zwingenden rechtlichen Gründe eine andere Auswahlentscheidung gebieten. Die näheren Einzelheiten zum Losentscheid werden in einer Rechtsverordnung geregelt.

(14) Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, gelten als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen des Absatzes 4 Satz 1 übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 vereinbar.“

4.    Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:

§ 13a

Gestaltung, Einrichtung und Betrieb von Wettvermittlungsstellen

(1) Zur Kriminalitäts- und Suchtprävention ist die Wettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass sie gut einsehbar ist. Das Anbringen oder Aufstellen von Sichtschutz ist verboten; das Verkleben und das Bekleben von Glasscheiben gilt als Sichtschutz, soweit dadurch die Einsehbarkeit nicht nur unwesentlich erschwert wird. Von der äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen. Es darf kein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige äußere Gestaltung geschaffen werden.

(2) In allen zu einer Wettvermittlungsstelle gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, einschließlich des Eingangsbereichs, sind verboten

1.    das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten,

2.    Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist,

3.    Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Personals bedarf oder ohne dass die Wette durch Nutzung einer Spielerkarte unmittelbar auf einem Spielerkonto registriert wird, sowie das Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit,

4.    der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen mit Ausnahme der Einräumung der Möglichkeit, Bild- oder Tonübertragungen von Sportereignissen in der Wettvermittlungsstelle zu verfolgen, sofern dies dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen,

5.    jegliche Art von Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Wetten bieten sollen, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter dem Einkaufspreis,

6.    der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholischen Getränken und

7.    die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch die Konzessionsnehmerin oder den Konzessionsnehmer, die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Bedienstete an Spielerinnen oder Spieler.

§ 13b

Wettvermittlung in Annahmestellen

(1) Ist eine Veranstalterin oder ein Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Konzessionsnehmerin oder Konzessionsnehmer, kann zur Gewährleistung des staatlichen Sportwettangebotes während der Experimentierphase die Sportwettvermittlung für sie oder ihn auch über Annahmestellen nach § 5 erfolgen. Die Vermittlung von Sportwetten in einer Annahmestelle bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Sportwetten, die während eines laufenden Sportereignisses nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags zugelassen sind, dürfen in Annahmestellen nicht vermittelt werden.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Erlaubnis nach § 5 vorliegt. Die Erlaubnis wird befristet erteilt, längstens bis zum 30. Juni 2024. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Erprobungsphase nach der Experimentierklausel gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags erlischt die Erlaubnis. Sie erlischt auch, wenn die Erlaubnis nach § 5 aufgehoben wird oder erlischt. Die Regelungen zum Betrieb der Annahmestellen in der Erlaubnis nach § 5 gelten, einschließlich der erhöhten Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz bei der Vermittlung von Sportwetten, entsprechend. Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb der Annahmestelle dürfen durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit deren Hilfe Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- oder Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen. Die Aufstellung von Wettterminals ist untersagt. Zulässig sind Spielvorbereitungsterminals, mit deren Hilfe Spielscheine lediglich vorausgefüllt werden können. Die Wettvermittlung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ist in der Annahmestelle verboten.“

5.    § 16 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Unternehmen ist trotz anderslautender Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Bestätigung nach § 33c Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung auch dann als Spielhalle im Sinne des Satzes 1 anzusehen, wenn auf Grund einer Gesamtschau der objektiven Betriebsmerkmale folgende äußerlich erkennbare Merkmale vorliegen:

1.    die Art und der Umfang der angebotenen Nebenleistung spielen im Vergleich zum Umfang des angebotenen Spielbetriebes und im Hinblick auf die Ausgestaltung und Größe der Betriebsstätte eine erkennbar untergeordnete Rolle oder

2.    Umsätze werden ausschließlich oder überwiegend aus der Aufstellung von Geldspielgeräten generiert.“

b)    Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.

bb)  Nach der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 bis 4 eingefügt:

„2.  die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 der Gewerbeordnung genannten Voraussetzungen vorliegen,

3.    die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen,

4.    der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt oder“.

cc)  Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.

c)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)  In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Spielhalle“ die Wörter „, einschließlich aller zu dieser gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, einschließlich des Eingangsbereichs,“ eingefügt.

bb)  In Nummer 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummern 2, 4, 6, 9, 10 und 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

6.    In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort „Spielhallen“ die Wörter „und Wettvermittlungsstellen“ eingefügt.

7.    § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Satz 4 werden nach dem Wort „Erlaubnis“ die Wörter „oder eine Untersagungsverfügung“ eingefügt.

b)    Folgender Satz wird angefügt:

„Es kann die Befugnis zur Ermächtigung auch auf andere Behörden übertragen.“

8.    § 20 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Aufsichtsbehörde Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind.“

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 werden nach dem Wort „hierfür“ die Wörter „sowie die unerlaubte Werbung für erlaubtes Glücksspiel“ eingefügt.

bb)  In Satz 2 wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

9.    § 21 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden nach dem Wort „Überleitungsvorschrift“ die Wörter „, Anwendung von Bundesrecht, Einschränkung von Grundrechten“ angefügt.

b)    Absatz 1 wird aufgehoben.

c)    Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „nach Absatz 1“ werden durch die Wörter „, die staatlich veranstaltet werden,“ ersetzt.

d)    Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Dieses Gesetz ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen § 33i der Gewerbeordnung. Im Übrigen finden die Gewerbeordnung und die auf Grundlage der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen worden sind.

(3) Durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.“

10.  § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 2 wird das Wort „Zahl“ durch die Wörter „die Art und Umfang“ ersetzt und nach dem Wort „Geschäftsraumes,“ werden die Wörter „das Erlaubnisverfahren, die Befristung und das Erlöschen der Erlaubnis," eingefügt.

b)    Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Art der Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen,“

c)    In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

d)    In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)    Folgende Nummern 6 bis 9 werden angefügt:

„6.  die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der nach §§ 13, 13a und 13b zulässigen Wettvermittlungsstellen, einschließlich der räumlichen Beschaffenheit und der Nutzung in den zur Wettannahme bestimmten Geschäftsräumen, dem Erlaubnisverfahren, der Erlaubnisvoraussetzungen zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle, besonders im Hinblick auf das räumliche Zusammentreffen mit anderen gewerblichen Einrichtungen, sowie Anforderungen an ein Sozialkonzept, die zu nutzende Software, an das zu beschäftigende Personal, die Schulungen und die Informationsmaterialien zur Vermeidung von Spielsucht und nähere Vorgaben für zulässige Wettterminals und Spielvorbereitungsterminals,

7.    die Anforderungen an die Eröffnung, den Betrieb, die Sperre und die Rückabwicklung von Spielerkonten, die zu verwendende Software, die zu speichernden Daten, die Speicherdauer und die Datenschutzvorgaben,

8.    die Voraussetzungen, die Art und Weise und die Rechtsfolgen der nach § 11 und § 20 Absatz 1 zulässigen Testkäufe und Testspiele und

9.    die Voraussetzungen, den Ablauf und das Verfahren des nach § 13 Absatz 13 erforderlichen Losentscheids.“

11.  § 23 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 17 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummern 4, 6 und 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

bb)  Der Punkt am Ende von Nummer 18 wird durch ein Komma ersetzt.

cc)  Die folgenden Nummern 19 bis 34 werden angefügt:

„19. eine Wettvermittlungsstelle ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt,

20.  entgegen § 13 Absatz 2 die Wettvermittlungsstelle unterverpachtet oder für mehr als eine Konzessionsnehmerin oder einen Konzessionsnehmer Wetten vermittelt,

21.  entgegen § 13 Absatz 2 die Wettvermittlung als Nebengeschäft betreibt,

22.  entgegen § 13 Absatz 5 in anderen ortsgebundenen Einrichtungen als in Wettvermittlungsstellen nach § 13 Absatz 2 und Annahmestellen nach § 13b Absatz 1 oder an mobilen Ständen oder durch Verkaufspersonal außerhalb der Geschäftsräume, Wetten vermittelt,

23.  entgegen § 13 Absatz 6 keine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherstellt,

24.  die Vorgaben aus § 13b Absatz 2 nicht beachtet,

25.  entgegen § 13a Absatz 1 gegen die Vorgaben zur äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle verstößt,

26.  entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt,

27.  entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 3 Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Personals bedarf, aufstellt oder betreibt,

28.  entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 4 Waren vertreibt oder andere Dienstleistungen erbringt, die dem Zweck dienen, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen,

29.  entgegen dem Verbot aus § 13a Absatz 2 Nummer 5 Speisen und Getränke unentgeltlich oder weit unter dem Einkaufspreis abgibt oder sonstige Vergünstigungen an Spielerinnen und Spieler gewährt,

30.  entgegen dem Verbot des § 13a Absatz 2 Nummer 6 alkoholhaltige Getränke ausschenkt oder verkauft,

31.  entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 7 Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen an Spielerinnen oder Spieler vergibt,

32.  entgegen der Vorgaben nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen Personen beschäftigt, die nicht die zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit oder vorgeschriebene Schulungen besitzen,

33.  entgegen der Verpflichtung aus § 13 Absatz 2 Satz 4 die Vermittlung durch Betreiberinnen oder Betreiber durchführen lässt, die nicht die zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, oder

34.  gegen das Verbot aus § 13 Absatz 12 verstößt.“

b)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

1.    Nummer 1, 2, 6, 7, 8, 11, 12, 14 bis 18 und 20 bis 34 im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

2.    Nummer 1, 2 bei unerlaubtem Glücksspiel im Sinne des § 20 Absatz 2 die Bezirksregierung Düsseldorf,

3.    Nummer 3, 4, 5 und 13 die Bezirksregierung Düsseldorf,

4.    Nummer 9 das für Inneres zuständige Ministerium,

5.    bei unerlaubtem Glücksspiel nach Nummer 1, 2, 10, 11, 15, 19 und 22 die örtliche Ordnungsbehörde und

6.    im Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.“

12.  § 24 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden die Wörter „Fortgelten erteilter Erlaubnisse,“ gestrichen.

b)    Absatz 3 wird aufgehoben.

c)    Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag nach seinem § 35 Absatz 2 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gilt sein Inhalt bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung in Nord-rhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht mit Ausnahme der Zuständigkeiten zum ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Land übergehen. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium bis zum 1. September 2021 im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

Düsseldorf, den 3. Dezember 2019

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Zugleich für den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Peter  B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n - E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Dr. Stephan H o l t h o f f - P f ö r t n e r

GV. NRW. 2019 S. 911