Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 28 vom 19.12.2019 Seite 943 bis 990
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) |
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zugehörige Anlagen : |
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)
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Kostenordnung
für das amtliche Vermessungswesen und
die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen
(Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)
Vom 12. Dezember 2019
Auf Grund
des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in
Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der
Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom
1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:
Für
Amtshandlungen des amtlichen Vermessungswesens und der amtlichen
Grundstückswertermittlung werden Kosten nach dieser Verordnung erhoben. Der in
der Anlage enthaltene Kostentarif bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
Tarifübergreifende Gebührenregelungen
(1)
In die Gebühren sind alle Auslagen einbezogen, die zur Durchführung der
Amtshandlungen erforderlich sind, soweit in der Kostenordnung und im
Kostentarif nichts anderes geregelt ist.
(2)
Soweit die Amtshandlungen der gesetzlichen Umsatzsteuer
unterliegen, werden die Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuern
erhoben.
(3)
Werden Geobasisdaten und Dokumente und Daten der amtlichen
Grundstückswertermittlung länderübergreifend bereitgestellt, können hierbei
abweichende Kostenregelungen für die Bereitstellung und Nutzung festgelegt
werden.
(4)
Die Einsichtnahme in Geobasisdaten und in Dokumente und Daten der amtlichen
Grundstückswertermittlung in den Diensträumen der Behörden oder über
Geodatendienste ist gebührenfrei.
(5)
Auf Antrag kann von der Erhebung der Gebühren und Auslagen
ganz oder teilweise aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Satz 1 gilt
nicht für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure,
Absatz 8 bleibt hiervon unberührt.
(6)
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für Amtshandlungen
1. bei der
Zusammenarbeit der für das amtliche Vermessungswesen und der für die amtliche
Grundstückswertermittlung zuständigen Behörden,
2. auf Grund der
Informationspflicht gegenüber der Finanz- und Grundbuchverwaltung gemäß § 13
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils
geltenden Fassung und
3. von
Fachkräften, die Geobasisdaten sowie Dokumente und Daten der amtlichen
Grundstückswertermittlung zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben bereitstellen,
soweit für diese Bereitstellung keine automatisierten Abrufverfahren zur
Verfügung stehen; je anfragende Behörde beziehungsweise sonstige hoheitlich
tätige Stelle sind je Kalenderjahr jedoch nur vier Stunden gebührenfrei zu
leisten, darüber hinaus sind die Gebührenregelungen der jeweils zutreffenden
Tarifstellen anzuwenden, wobei die Tarifstellen für Vermessungsunterlagen
hiervon unberührt bleiben.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit auf Grund gesetzlicher Vorschriften
bleibt unberührt.
(7) Soweit eine Zeitgebühr anzuwenden ist, sind 23 Euro
je angefangener Arbeitsviertelstunde zu erheben. Dabei ist von dem
durchschnittlichen Zeitverbrauch des eingesetzten Personals auszugehen, der
unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft
für die beantragte Leistung benötigt wird. Die Zeitgebühr ist anzuwenden
1. für
gebührenpflichtige Amtshandlungen (einschließlich Mehrausfertigungen), für die
keine Tarifstelle vorliegt,
2. soweit eine
Gebührenregelung dies erfordert und
3. für Auskünfte
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie mehr als eine halbe
Arbeitsstunde benötigen.
Bei der Zeitgebühr nach Satz 3 Nummer 1 sind Auslagen abweichend von
Absatz 1 abzurechnen und zudem kann die Gebühr auf der Grundlage des nach
Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwandes in einer Vereinbarung mit dem Kostenschuldner
pauschal festgesetzt werden, wenn die Zeitgebühr 3 000 Euro übersteigen würde.
(8)
Für eine abgebrochene Amtshandlung gemäß § 15 Absatz 2 des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind der bereits geleistete
Aufwand auf der Basis der Zeitgebühr gemäß Absatz 7 sowie abweichend von Absatz
1 die Auslagen abzurechnen. Die Summe darf jedoch maximal drei Viertel der
vorgesehenen Gebühr betragen, sie kann auch weniger als ein Viertel der
vorgesehenen Gebühr betragen. Wird eine abgebrochene Amtshandlung erneut
beantragt und können bereits erbrachte Leistungen verwendet werden, so ist dies
bei der Gebührenfestsetzung angemessen und im Kostenbescheid begründet zu
berücksichtigen.
(9)
Soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, ermittelt sich dieser
durch die Zuordnung der Lage des je nach Tarifstelle gebührenrelevanten
Grenzpunkts beziehungsweise Flurstücks zu dem zutreffenden Bodenrichtwert.
Dieser ist aus der aktuellen grafischen Darstellung im Informationssystem
zum Immobilienmarkt des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im
Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu
entnehmen. Abhängig vom Bodenrichtwert ist der Wertfaktor zu bestimmen:
1. 1,0 für Bodenrichtwerte bis
einschließlich 80 Euro,
2. 1,3 für Bodenrichtwerte
über 80 Euro bis einschließlich 200 Euro,
3. 1,6 für Bodenrichtwerte
über 200 Euro bis einschließlich 500 Euro und
4. 1,9 für Bodenrichtwerte
über 500 Euro.
Der
für die Bodenrichtwertzone zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung
angegebene Bodenrichtwert ist ohne Anpassungen unmittelbar zu verwenden. Werden
mehrere Bodenrichtwerte angegeben, so ist das Mittel dieser Werte zu verwenden.
Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal der Wertfaktor nach Satz
3 Nummer 2 zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf
der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die
Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. Enthält ein Flurstück Flächenteile mit
unterschiedlichen Wertfaktoren, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor
maßgebend.
(10)
Werden Amtshandlungen für unterschiedliche Kostenschuldner gemeinsam
durchgeführt und als eine Amtshandlung abgerechnet, so ist die Gebühr in Relation
der Gebühren für separat durchgeführte Anträge aufzuteilen. Von den
Kostenschuldnern kann eine hiervon abweichende Gebührenaufteilung beantragt
werden.
(1)
Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten oder vor einer Änderung dieser
Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden
Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu
erheben.
(2)
Besondere Übergangsregelungen:
1.
soweit eine vor dem 1. März 2020 zurückgestellte Abmarkung durch die gleiche
Vermessungsstelle nachgeholt wird, die sie zurückgestellt hat, ist für das
Nachholen der zurückgestellten Abmarkung die zum Zeitpunkt der Zurückstellung
geltende Gebührenordnung anzuwenden;
2.
vor dem 1. März 2020 beauftragte Vermessungsarbeiten gemäß Tarifstelle 1.1.6
Satz 4 für Umlegungen nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sind nach der zum Zeitpunkt der
Beauftragung geltenden Gebührenordnung abzurechnen;
3.
für jede vor dem 1. März 2020 beantragte Gebäudeeinmessung
ist, unabhängig von der fachlichen Anforderung an die Gebäudeeinmessung
und abweichend von Absatz 1 unabhängig von der Ausführbarkeit, die zum
Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gebührenordnung anzuwenden;
4.
sonstige Amtshandlungen, die nach den Tarifstellen 1.2 und 6 abzurechnen wären,
die aber vor dem 20. Dezember
2019 beantragt worden sind, sind nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Gebührenordnung abzurechnen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2024 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt
die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 1. März 2018 (GV. NRW. S. 187)
geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2019
Der Minister des Innern
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Herbert
R e u l
GV. NRW. 2019 S.