Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 28 vom 19.12.2019 Seite 943 bis 990
Zehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Zehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
20320
Zehnte
Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Auf Grund des § 75 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder ist bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur dem Beihilfeberechtigten gezahlt, der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags erhält.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. in Fällen einer Präexpositionsprophylaxe entsprechend § 20j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) a) Erhalten in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversicherte Beihilfeberechtigte oder gesetzlich versicherte berücksichtigungsfähige Personen Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche und zahnärztliche Versorgung, ambulante und stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel und so weiter), werden hierzu keine Beihilfen gezahlt. Als Sach- oder Dienstleistungen gelten auch Geldleistungen bei künstlicher Befruchtung, bei kieferorthopädischer Behandlung, bei Arznei- und Verbandmitteln, bei Heilmitteln, bei häuslicher Krankenpflege, bei Haushaltshilfe (§§ 27a, 29, 31 Absatz 1 und 2, §§ 32, 37 Absatz 4, § 38 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung) und bei Hilfsmitteln (§ 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 40 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Personen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4).
b) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 oder 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wählen oder erhalten, sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt.
c) Aufwendungen, die gesetzlich versicherten Personen bei Inanspruchnahme von freiwilligen Leistungen ihrer Krankenkasse außerhalb des Leistungskatalogs des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der jeweiligen Satzung, eines Bonusprogramms oder eines Gesundheitskontos entstehen, sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) entstehen, sind bei pflichtversicherten Personen nicht und bei freiwillig versicherten Personen nur insoweit beihilfefähig, als sie den Aufwendungen nach Absatz 1 und § 4 entsprechen.
d) Zuzahlungen, die gesetzlich Versicherte nach § 23 Absatz 6, § 24 Absatz 3, § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8, § 37 Absatz 5, § 37a Absatz 3, § 38 Absatz 5, § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5 und 6, § 41 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 32 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 40 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung erbringen müssen, sind nicht beihilfefähig.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist, dass im Zeitpunkt ihres Entstehens eine Beihilfeberechtigung nach § 1 oder bei Angehörigen von Beihilfeberechtigten eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 2 besteht. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Innerhalb der Frist nach § 13 Absatz 3 kann eine Beihilfe auch dann beantragt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Anspruch nach Satz 1 mehr besteht.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Vergleichsberechnung nach Satz 2 entfällt im Fall einer stationären Notfallbehandlung, wenn das nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Krankenhaus als nächstgelegenes geeignetes Krankenhaus aufgesucht werden musste.“
bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Beihilfestelle (bei Off-Label-Use, die nicht in Anlage VI Teil A zum Abschnitt K der Arzneimittelrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt sind, unter Beteiligung des Ministeriums der Finanzen) kann abweichend von Satz 2 in medizinisch begründeten besonderen Einzelfällen unter Beteiligung der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes bestimmen, zu welchen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gezahlt werden können.“
bbb) In Satz 6 werden die Wörter „weiterhin“ sowie „und ergänzend in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung“ gestrichen.
cc) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung. Beihilfefähig sind die angemessenen Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur. Von den Aufwendungen für den Betrieb (zum Beispiel Batterien für Hörgeräte einschließlich Ladegeräte) und Pflege der Hilfsmittel (zum Beispiel Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen) ist bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur der 100 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig. Mietgebühren sind beihilfefähig, soweit sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten des Hilfsmittels sind. Aufwendungen für Apparate zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen zwingend geboten ist. Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung genutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können. Eine Mehrfachversorgung ist beihilferechtlich zugelassen, wenn neben der Versorgung im häuslichen Bereich (Erstversorgung) eine Zweitversorgung zum Beispiel im Kindergarten oder schulischen Bereich erforderlich ist und das Hilfsmittel der Erstversorgung auf Grund seines Gewichtes oder seiner Größe nicht zwischen Wohnung und Kindergarten oder Schule zumutbar transportiert werden kann. Aufwendungen für Hilfsmittel von mehr als 1 000 Euro, die nicht in der Anlage 3 oder im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung aufgelistet sind, sind nur beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor der Anschaffung anerkannt hat; bei Aufwendungen für Hilfsmittel von mehr 10 000 Euro ist darüber hinaus die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erforderlich. Weiteres regelt die Anlage 3 zu dieser Verordnung.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und § 3 Absatz 1 wird zu den Aufwendungen für von gesetzlichen Krankenkassen als förderwürdig anerkannten Gesundheits- oder Präventionskursen je Kurs ein Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Euro für höchstens zwei Kurse im Kalenderjahr gezahlt. Das Weitere regelt die Anlage 8 zu dieser Verordnung.“
4. § 4b Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Aufwendungen für Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) sind bei Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beihilfefähig, wenn die Behandlung im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie durchgeführt wird.“
5. In § 4c Absatz 3 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen“ gestrichen.
6. In § 5e Satz 1 werden die Wörter „beihilfefähig, wenn die Pflegeversicherung hierzu Leistungen erbringt“ durch die Wörter „in der Höhe beihilfefähig, die die Pflegeversicherung als notwendig und angemessen anerkannt hat“ ersetzt.
7. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Aufwendungen einer Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie für die dazugehörigen Maßnahmen sind mit Ausnahme von weiblichen Personen, die das 40. Lebensjahr und von männlichen Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Absatz 4 Satz 4), entsprechend § 27a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig ist, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei mehreren Beihilfeberechtigten (unabhängig davon, nach welchen Beihilfevorschriften – Bundes- oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht) erhält die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Beihilfeberechtigen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatzes bestimmt haben, gilt diese Bestimmung bis auf Widerruf eines der Beteiligten fort.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Festsetzungsstelle“ durch das Wort „Beihilfestelle“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „, mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen“ gestrichen.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Das Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Die Beihilfestelle“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 6 wird hinter dem Wort „nach“ die Angabe „§ 4 Absatz 1a und“ eingefügt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 6 werden die Wörter „das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593)“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem Dienstherrn abgeordnet, in dessen Dienstbereich diese Verordnung gilt, verbleibt die Zuständigkeit bei der bisherigen Beihilfestelle.“
cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satzes 2“ durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 2 wird jeweils die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
c) Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 7 findet keine Anwendung.“
d) In Absatz 11 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
e) Die folgenden Absätze 12 und 13 werden angefügt:
„(12)
Beihilfen können nach Maßgabe des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung vollständig
durch automatische Einrichtungen festgesetzt werden. Die vollständig durch
automatische Einrichtungen durchgeführte Festsetzung von Beihilfen darf auf der
Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 4 Nummer 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S.
2) beruhen. Die nach Absatz 1 zuständige Beihilfestelle sieht angemessene und
spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß §
15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S.
244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden
Fassung vor. Zur Ermittlung der Belastungsgrenze (§ 15) werden die Bruttobezüge
des Beihilfeberechtigten aus dem vorangegangenen Kalenderjahr bei der die
Bezüge zahlenden Stelle erhoben und im Weiteren von der nach Absatz 1
zuständigen Stelle gespeichert und genutzt.
a) In Teil A
wird nach Nummer 4.2 folgende Nummer 4.3 eingefügt:
„4.3
Aufwendungen für das Entfernen eines Teilbogens oder eines Bogens im
Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung sind nicht gesondert
beihilfefähig.“
18. Die Anlage 8 aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2019
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
GV. NRW. 2019 S.
944