Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 29 vom 30.12.2019 Seite 991 bis 1048
Gesetz zur Änderung des Versorgungswerksgesetzes NRW und des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Versorgungswerksgesetzes NRW und des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Gesetz
zur Änderung des Versorgungswerksgesetzes NRW und
des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Versorgungswerksgesetzes NRW und
des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 19. Dezember 2019
Artikel 1
Änderung des Versorgungswerksgesetzes NRW
Das Versorgungswerksgesetz NRW vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (Versorgungswerksgesetz NRW – VLTG NRW)“
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Name und Mitgliedschaft
Das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg trägt ab dem 1. Dezember 2019 den Namen „Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (Versorgungswerk der Landtage – VLT)“. Die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg sind Mitglieder im Versorgungswerk der Landtage.“
3. In § 2 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Das Versorgungswerk der Landtage ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf. Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Die Kosten der Verwaltung trägt das Land, soweit der Landtag Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 4 zur Kostentragung verpflichtet ist. Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Die Satzung wird vom Versorgungswerk im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(2) Die Rechte und Pflichten der nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungs-werks werden durch dieses Gesetz, das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg sowie im Übrigen durch die Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung geregelt.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Versorgungswerk unterliegt den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versicherungsaufsicht und die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg. Insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen ist das Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg herzustellen. Es gelten die Vorschriften der Versicherungsaufsichtsverordnung vom 29. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks in den Ländern Brandenburg und Baden-Württemberg finden die in den jeweiligen Ländern geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze Anwendung.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Versorgungswerk ist befugt, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg Auskünfte über seine Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit diese für die Gewährung von Leistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen erforderlich sind.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Verwaltungskosten des Versorgungswerks werden nach § 3 des brandenburgischen Gesetzes über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 sowie nach § 11 des baden-württembergischen Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 anteilig vom Landtag Brandenburg und vom Landtag von Baden-Württemberg getragen. Vorbehaltlich der Übergangsregelung in Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg ist für den zu leistenden Anteil an den Gesamtkosten das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg maßgeblich. Solange Anwartschaften auf Leistungen bestehen oder Renten aus dem Versorgungswerk gezahlt werden, ist im Falle einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages nach § 6 bei der Umlegung der Verwaltungskosten für den kündigenden Landtag die Zahl der Mitglieder des Versorgungswerks aus dem entsprechenden Land maßgeblich, sobald diese Zahl niedriger ist als die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Landtags. Die anteilige Kostentragungspflicht gilt nicht für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder des Versorgungswerks.
(2) Das von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachte Vermögen wird gemeinsam verwaltet. Die bis zum 1. Dezember 2019 erworbenen Ansprüche der Mitglieder des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg bleiben unberührt.“
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 kann das Land zur Sicherstellung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Mindestquote für die Verlustrücklage
1. sich nach Maßgabe des Landeshaushalts an einem Zuschuss beteiligen sowie
2. nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Garantien und sonstige Gewährleistungen zur Risikoentlastung übernehmen.
Die Höhe der Beteiligung an einem Zuschuss gemäß Nummer 1 oder einer Garantie oder Gewährleistung gemäß Nummer 2 bestimmt sich nach dem Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Nordrhein-Westfalen zur gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Brandenburg.
(4) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 kann das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts einen einmaligen Zuschuss zu den Anwartschaften der Mitglieder des Versorgungswerks aus Nordrhein-Westfalen gewähren. Die Höhe des Zuschusses wird auf die Summe von jeweils 50 Prozent der Rohüberschüsse des Versorgungswerks aus den Jahren 2013 bis 2019 begrenzt. Soweit in den Jahren 2013 bis 2019 Zuführungen zur Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligungen erfolgten, wird die Summe dieser Zuführungen auf den Zahlbetrag angerechnet. Eine Auszahlung von Teilbeträgen ist möglich.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Organe und Dienstverhältnisse“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) In der Vertreterversammlung müssen sowohl die nordrhein-westfälischen als auch die brandenburgischen als auch die baden-württembergischen Abgeordneten angemessen vertreten sein. Maßgeblich ist jeweils das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg. Die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks wählen jeweils zu Beginn der Wahlperiode die auf sie entfallenden Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Dabei steht den nordrhein-westfälischen Mitgliedern das Vorschlagsrecht für die auf sie entfallenden Mitglieder des Vorstands zu. Die Amtsdauer der nordrhein-westfälischen Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands endet jeweils mit Ablauf der Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen. Diese führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
(3) Näheres zu den Organen des Versorgungswerks wird durch den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg sowie durch die Satzung des Versorgungswerks geregelt. Für eine Übergangszeit bis zur Neuwahl der Vertreterinnen und Vertreter aus Nordrhein-Westfalen nach dem Ende der 17. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen können der Vertrag und die Satzung abweichende Regelungen vorsehen, soweit diese wegen der bis zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Amtsperioden der nordrhein-westfälischen Organmitglieder erforderlich sind.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Versorgungswerk besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 136 des Landesbeamtengesetzes ist das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.“
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Kündigung
(1) Der Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg kann von jedem der vertragsschließenden Landtage zum Ablauf seiner auf den Ausspruch der Kündigung folgenden nächsten Wahlperiode gekündigt werden. Der Vertrag besteht zwischen den anderen beiden Landtagen fort. Bei Kündigung durch zwei Landtage wird der Vertrag mit dem Wirksamwerden der zweiten Kündigung beendet.
(2) Im Fall einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages findet eine Vermögensauseinandersetzung nicht statt. Die von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachten Beiträge verbleiben im Vermögen des Versorgungswerks; die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung oder der Beendigung des Vertrages erworbenen Anwartschaften sowie Ansprüche wegen der Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente bleiben bestehen, soweit sie nicht durch Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen oder zum Ausgleich von Bilanzverlusten gemindert werden.“
8. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Beitritt anderer Landtage
Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg.“
Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 252), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Während der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag darf dem Nachnamen der Zusatz „Mitglied des Landtags“ oder „MdL“ hinzugefügt werden.“
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „8612“ durch die Angabe „9.330,22“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „2114“ durch die Angabe „2.290,29“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Übergangsgeld besteht aus einem Grundbetrag und einem Aufstockungsbetrag.“
b) Die Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Grundbetrag wird in Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 für drei Monate gewährt.“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Übergangsgeld“ durch das Wort „Grundbetrag“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Vorsorge für das Alter und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten, des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin und der Waisen ist für die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen ein Versorgungswerk am Sitz des Landtags errichtet. Die Rechtsverhältnisse des Versorgungswerks werden durch das Versorgungswerksgesetz NRW vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 544) sowie durch die Satzung des Versorgungswerks in den jeweils geltenden Fassungen geregelt.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Absatz 4 Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des 62. Lebensjahres ist möglich unter Inkaufnahme von Abschlägen. Für Mitgliedschaften, die bis zum 31. Dezember 2011 begonnen haben, wird die Altersrente frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an gewährt, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.“
5. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Renten aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, und Ansprüche auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, verringern den Anspruch auf Altersentschädigung nach Absatz 1 entsprechend. Renten aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, werden unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 97 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in dem dort festgelegten Umfang auf die Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 2 angerechnet. Ansprüche nach dem Europaabgeordnetengesetz und nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern den Anspruch nach Absatz 1 und 2 um den Betrag, um den die Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 und 2 den Höchstbetrag von 36 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 übersteigen.“
6. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bezugsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin, der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene Lebenspartnerin und die Abkömmlinge sowie die Eltern bzw. die Geschwister, wenn sie mit dem bzw. der Verstorbenen zur Zeit seines bzw. ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.“
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aus den ermittelten Daten errechnet sich der Betrag zur Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die monatlichen Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 steigen jährlich zum 1. Juli um 3,5 Prozent.“
8. In § 16a Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter „innerhalb des ersten Halbjahres“ durch die Wörter „bis zum 31. Juli“ ersetzt.
9. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
10. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
11. In § 29 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
12. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An die Stelle der steuerpflichtigen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), tritt ein Bemessungssatz von 60,09 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1. Für die Zusatzbezüge nach § 5 Absatz 2 für Präsidenten und Präsidentinnen beträgt der Bemessungssatz 60,09 Prozent, für Vizepräsidenten und -präsidentinnen 30,05 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1.“
13. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:
„§ 35
Datenschutz
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in §§ 10 und 32 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für Ansprüche nach § 13 gilt § 84 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß.“
14. Der bisherige § 35 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 2 Nummer 7 und 12 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2019
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L.S.)
Der Minister der Finanzen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
GV. NRW. 2019 S. 992