Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 29 vom 30.12.2019 Seite 991 bis 1048

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemein­den und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2020 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2020 - GFG 2020) und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemein­den und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2020 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2020 - GFG 2020) und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes

602

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemein­den und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2020 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2020 - GFG 2020) und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz

zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemein­den und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2020 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2020 - GFG 2020) und zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes

Vom 19. Dezember 2019

Artikel 1

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen

des Landes Nordrhein-Westfalen an die

Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2020

(Gemeindefinanzierungsgesetz 2020 - GFG 2020)

Inhaltsübersicht

Teil 1

Grundlagen

§ 1

Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

Teil 2

Steuerverbund

§ 2

Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

§ 3

Vorwegabzug, Voraberhöhung

§ 4

Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse

§ 5

Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

§ 6

Aufteilung der Schlüsselmasse

§ 7

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden

§ 8

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

§ 9

Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

§ 10

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

§ 11

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

§ 12

Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

§ 13

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

§ 14

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 15

Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 16

Investitionspauschalen, Tilgung Sondervermögen, Aufwands-/Unterhaltungspauschale

§ 17

Schulpauschale/Bildungspauschale

§ 18

Sportpauschale

§ 19

Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen


Teil 3

Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

§ 20

Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

§ 21

Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

§ 22

Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

Teil 4

Umlagegrundlagen, Umlagen

§ 23

Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen

§ 24

Kreisumlage

§ 25

Landschaftsumlage

§ 26

Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Teil 5

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27

Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 28

Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 29

Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 30

Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

§ 31

§ 32

Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

§ 33

Kürzungsermächtigung

Teil 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1

Ableitung der Finanzausgleichsmasse 2020 (zu § 2 Absatz 3 GFG 2020)

Anlage 2

Anlage 3

Hauptansatzstaffel (zu § 27 Absatz 3 Satz 1 GFG 2020)

Bevölkerungszahlen in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen  (zu § 27 Absatz 3 Satz 1 GFG 2020)

Teil 1

Grundlagen

§ 1

Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund) gemäß §§ 2 bis 19.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes (§§ 20, 21) sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 22).

(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

(6) Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreise, die Landschaftsverbände und die Städteregion Aachen gemäß § 1 Absatz 1 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die regionsangehörigen Gemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 des Städteregion Aachen Gesetzes die Regelungen für kreisangehörige Gemeinden.

Teil 2

Steuerverbund

§ 2

Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 Prozent (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung. Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln seiner Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer.

(2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 (Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird das insgesamt im Verbundzeitraum ermittelte Ist-Aufkommen

1. erhöht oder vermindert um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes,

2. vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gemäß § 1 Sätze 5 bis 15, 18 und 19 des Finanzausgleichsgesetzes ausgezahlten Betrag,

3. erhöht um den als interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder enthaltenen Anteil des Landes am Minderaufkommen der Umsatzsteuer
(§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 30 Nummer 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in Verbindung mit Artikel 32 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in Verbindung mit Artikel 24 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395) und in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755)),

4. vermindert um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes aus der Spielbankabgabe erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer
(§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402)),

5. vermindert um den als Beteiligung des Bundes zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Kinderförderungsgesetzes vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) und in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411),

6. vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ausgezahlten Betrag (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011),

7. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer für Asylbewerber und Flüchtlinge nach Artikel 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) und Artikel 1 des Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds “Deutsche Einheit“ vom
17. Dezember 2018 (BGBl I S. 2522),

8. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur Entlastung der Kommunen über den Länderanteil an der Umsatzsteuer nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) gezahlt wird und

9. vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung über den Länderanteil an der Umsatzsteuer nach Artikel 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) gezahlt wird.

(3) Die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 ergibt sich aus Anlage 1 zu diesem Gesetz.

§ 3

Vorwegabzug, Voraberhöhung

(1) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden für die im Haushaltsjahr 2020 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen Mittel in Höhe von 5466 000 Euro abgezogen.

(2) Der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden 216 000 000 Euro hinzugerechnet, die dem im Mehraufkommen des Landes an der Umsatzsteuer im Jahr 2020 enthaltenen Betrag entsprechen, der vom Bund nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gewährt wird.

§ 4

Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse

Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitions- sowie Aufwands-/Unterhaltungspauschalen, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.

§ 5

Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem Finanzbedarf und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Neben der Einwohnerzahl werden für die Bedarfsermittlung

1.    die Trägerschaft von Schulen,

2.    die Soziallasten,

3.    die Zentralitätsfunktion und

4.    das Verhältnis von Fläche und Einwohnerzahl

berücksichtigt.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 12 und 15) berechnet.

§ 6

Aufteilung der Schlüsselmasse

Für Schlüsselzuweisungen wird insgesamt ein Betrag von 10 784 208 900 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird aufgeteilt auf die Schlüsselmasse für   

1. Gemeinden mit                                                                                          8 465 005 900 Euro,

2. Kreise mit                                                                                                  1 261 615 300 Euro,

3. Landschaftsverbände mit                                                                          1 057 587 700 Euro.

§ 7

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

für die Gemeinden

(1) Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 8) und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl (§ 9).

(2) Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz unter Berücksichtigung von Einwohnerveränderungen, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz, dem Zentralitätsansatz und dem Flächenansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden nach dem relevanten Einwohnerwert gewährt. Zur Ermittlung und Festsetzung des relevanten Einwohnerwertes wird die Zahl der Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit der durchschnittlichen Zahl der Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 2 verglichen. Der höhere Wert wird angesetzt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird dieser Wert nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel - Anlage 2).

Liegt der Einwohnerwert einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Prozentsatz mit den dazwischenliegenden Werten angesetzt. Der Prozentsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung im Schüleransatz wird die Zahl der Schüler gewichtet nach Schülern, die

1. im Ganztagsbetrieb beschult werden,

mit 2,67

2. im Halbtagsbetrieb beschult werden,

mit 1,00.

Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet. Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Schüler den beteiligten Kommunen entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil zugerechnet. Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.

(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für die erfassten Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, nach § 27 Absatz 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit 16,80 multipliziert.

(6) Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 27 Absatz 7 gewährt. Für die Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,61 multipliziert.

(7) Der Flächenansatz wird den Gemeinden gewährt, die eine über dem Landesdurchschnitt liegende Fläche pro Einwohner aufweisen. Dieser Flächenanteil einer Gemeinde wird mit 0,19 multipliziert. Landesdurchschnitt ist das arithmetische Mittel aus der Gesamtheit der gemeindlichen Fläche-Einwohner-Relationen. Bei der Ermittlung des Flächenansatzes werden die Fläche einer Gemeinde nach § 27 Absatz 9 und die Einwohner einer Gemeinde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt.

§ 9

Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2017 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 127), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der Referenzperiode nach § 27 Absatz 8.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt

1.    bei der Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 418,

2.    bei der Grundsteuer A das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 223,

3.    bei der Grundsteuer B das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 443,

4.    bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode

a)    zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs, unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge und

b)    zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste im Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011,

5.    bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode und

6.    bei der Gewerbesteuerumlage das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im ersten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im ersten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage zuzüglich des Ist-Aufkommens im zweiten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.

§ 10

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 11) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 12).

(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.

§ 11

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz der Kreise entspricht der Zahl der Einwohner im Kreis nach
§ 27 Absatz 3 Satz 1. Der Hauptansatz der Städteregion Aachen entspricht der Zahl der Einwohner in der Städteregion Aachen ohne die Zahl der Einwohner der Stadt Aachen jeweils nach § 27 Absatz 3 Satz 1.

(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Bevor der so ermittelte Wert in den Gesamtansatz einfließt, wird dieser Wert mit dem Kreisfaktor vervielfältigt. Das für Kommunales zuständige Ministerium setzt den Kreisfaktor fest.

§ 12

Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 37,08 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2017 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.

§ 13

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

(1) Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 14) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 15).

(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Landschaftsverband keine Schlüsselzuweisung.

§ 14

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

§ 15

Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 14,35 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2017 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.

§ 16

Investitionspauschalen, Tilgung Sondervermögen,

Aufwands-/Unterhaltungspauschale

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, zum Abbau eines Investitions- und Sanierungsstaus sowie für weitere Unterhaltungsaufwendungen der Gemeinden stehen Mittel in Höhe von 1 252 796 600 Euro bereit.

(2) Nach Abzug eines Betrages für die Aufwands-/Unterhaltungspauschale nach Absatz 6 in Höhe von 130 000 000 Euro sowie eines Betrages in Höhe von 31 505 000 Euro als kommunale Beteiligung an den Zins- und Tilgungsleistungen des Sondervermögens „Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen“ gemäß § 6 des Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetzes vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 187) verbleibt für Investitionspauschalen nach den Absätzen 3 bis 5 ein verteilbarer Betrag in Höhe von 1 091 291 600 Euro. Die Zuweisungen aus diesen Investitionspauschalen und den in §§ 17 und 18 geregelten Sonderpauschalen sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden den Gemeinden 919 752 600 Euro für investive Maßnahmen im Rahmen einer allgemeinen Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden 93 312 500 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner nach § 27 Absatz 4 verteilt.

(5) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden 78 226 500 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 verteilt. Die Mittel dieser Pauschale können zu Gunsten des in § 19 Absatz 2 Nummer 4 erfassten Sonderbedarfs für die landschaftliche Kulturpflege für deckungsfähig erklärt werden.

(6) Zur Unterstützung von Aufwendungen zum Abbau eines Investitions- und Sanierungsstaus sowie für weitere Unterhaltungsaufwendungen wird ein Betrag in Höhe von 130 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird als Pauschale jeweils zur Hälfte nach der maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 und nach der maßgeblichen Gebietsfläche gemäß § 27 Absatz 9 verteilt. Die Mittel werden als allgemeine Deckungsmittel bereitgestellt.

(7) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium ermittelt und festgesetzt.

§ 17

Schulpauschale/Bildungspauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 682 724 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulen und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden. Mit den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für Schulen finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl gemäß § 27 Absatz 5 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 300 000 Euro, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 510 000 Euro und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 Euro gewährt wird.

§ 18

Sportpauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich wird den Gemeinden insgesamt ein Betrag von 58 443 200 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen. Mit den Mitteln der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde ein Mindestbetrag von 60 000 Euro gewährt wird.

§ 19

Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände

zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen

(1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 37 498 400 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für

1.    pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen (Kurortehilfe), in Höhe von 10 095 900 Euro. Empfangsberechtigte Gemeinden erhalten einen auf Grund ihrer Anerkennung gewichteten Sockelbetrag in Höhe von 41 760 Euro. Gemeinden mit einer Anerkennung

a)    als Luftkurort erhalten einen einfachen,

b)    als Heilklimatischer Kurort oder als Kneipp-Kurort erhalten einen zweifachen,

c)    als Heilbad oder als Kneipp-Heilbad erhalten einen vierfachen oder

d)    als Staatsbad erhalten einen achtfachen Sockelbetrag.

Gemeinden, bei denen der Anteil der Übernachtungszahlen gemäß § 27 Absatz 10 an der maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 den durchschnittlichen Anteil aller empfangsberechtigten Gemeinden übersteigt, erhalten einen Aufstockungsbetrag. Zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags wird die über dem durchschnittlichen Anteil liegende Zahl an Übernachtungen mit einem einheitlichen Grundbetrag multipliziert;

2.    pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von 6 693 700 Euro. Die Abwassergebührenhilfe wird auf Antrag Gemeinden gewährt, deren nach den Vorgaben des für Kommunales zuständigen Ministeriums zu berechnender individueller Abwassergebührensatz über einem fiktiven Höchstbetrag von 6,25 Euro liegt. Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem individuellen Abwassergebührensatz und dem fiktiven Höchstbetrag multipliziert mit dem Frischwasservolumen der jeweiligen Gemeinde für das Jahr 2019. Die Höhe der pauschalen Zuwendung bestimmt sich nach einem von dieser Berechnungsgrundlage jährlich zu errechnenden Prozentsatz. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis der zu verteilenden Gesamtsumme der Abwassergebührenhilfe zu der Summe der Berechnungsgrundlagen aller empfangsberechtigten Gemeinden. Bei den für die Berechnung im Antrag geltend zu machenden Kosten bleiben die Zuweisungen außer Betracht;

3.    pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften (Gaststreitkräftestationierungshilfe) in Höhe von 1 366 000 Euro. Die Gaststreitkräftestationierungshilfe wird Gemeinden gewährt, bei denen der Anteil der maßgeblichen Gaststreitkräfte gemäß § 27 Absatz 12 an der maßgeblichen Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 mindestens 1,6 Prozent beträgt. Die Gemeinden erhalten einen Sockelbetrag in Höhe von 228 300 Euro. Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 3,2 Prozent erhalten einen nach der Zahl gewichteter Gaststreitkräfte bemessenen Aufstockungsbetrag, hierfür wird

a)    für Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 3,2 Prozent bis unter 6,4 Prozent die Zahl der Gaststreitkräfte mit 1,0 und

b)    für Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 6,4 Prozent die Zahl der Gaststreitkräfte mit 1,5

       gewichtet und mit einem einheitlichen Grundbetrag multipliziert;

4.    pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, entstehen, in Höhe von 11 259 200 Euro; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt und

5.    Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in Höhe von
8 083 600 Euro.

(3) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, der interkommunalen Zusammenarbeit oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.

Teil 3

Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

§ 20

Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird vorläufig auf 865 000 000 Euro festgesetzt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt (Abrechnungsbetrag) und festgesetzt.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen beziehungsweise Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt. Der Abrechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 wird nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.

(4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das für Finanzen und das für Kommunales zuständige Ministerium.

§ 21

Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich der ertragsteuerlichen Mindereinnahmen zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird auf 17 915 000 Euro festgesetzt.

 

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt.

(4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das für Finanzen und das für Kommunales zuständige Ministerium.

§ 22
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 1 Absatz 4) werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium jährlich bekanntgegeben.

Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen

§ 23

Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen

Die Umlagegrundlagen zur Ermittlung der normierten Ertragskraft im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sind

1.    für die Kreise

a)    die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden und

b)    die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden,

2.    für die Städteregion Aachen

a)    die Steuerkraftmesszahlen der regionsangehörigen Gemeinden und

b)    die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der regionsangehörigen Gemeinden

       abzüglich

c)    der Steuerkraftmesszahl der Stadt Aachen und

d)    der zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Stadt Aachen und

3.    für die Landschaftsverbände

a)    die Steuerkraftmesszahlen der Gemeinden,

b)    die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Gemeinden und Kreise und

c)    die Abrechnungsbeträge der Kreise für das Jahr 2017 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.

§ 24

Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach
§ 23 Nummer 1 und 2 festgesetzt. Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises sowie für die Erhebung einer Sonderumlage gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Für die Festsetzung der Regionsumlage nach dem Städteregion Aachen Gesetz gilt
Absatz 1.

§ 25

Landschaftsumlage

Die Landschaftsumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 festgesetzt.

§ 26

Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Für die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 25 entsprechend.

Teil 5

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27

Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten
zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten werden den amtlichen Statistiken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfänger bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 29 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Datenabfrage durch IT. NRW gesicherte elektronische Übermittlungsverfahren zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu benutzen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 29 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in Anlage 3 festgesetzte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2018. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Einwohner der Gemeinden nach § 8 Absatz 3 werden die Bevölkerungszahlen nach Anlage 3 zu den Stichtagen 30. Juni 2016, 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2018 herangezogen.

(4) Als Zahl der über 65-jährigen Einwohner wird die von IT. NRW fortgeschriebene gegliederte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2018 herangezogen.

(5) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 gilt die in der von IT. NRW geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag
15. Oktober 2018. Dieser Stichtag ist auch für die Zurechnung des Anteils an der Umlage gemäß § 8 Absatz 4 Satz 3 sowie des Finanzierungsanteils gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 für das Haushaltsjahr 2018 maßgeblich.

(6) Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der Bundes-agentur für Arbeit ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2018.

(7) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Gemeinden am Arbeitsort zum Stichtag 31. Dezember 2018.

(8) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl nach § 9 und die Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW wird auf den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 festgesetzt.

(9) Als Gebietsfläche im Sinne des § 8 Absatz 7 und des § 16 Absatz 3 gilt der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2018, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an IT. NRW abgegeben wurde.

(10) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen zu tragen haben, werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 zugrunde gelegt.

(11) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird ein fiktiver Höchstbetrag von 6,25 Euro je Kubikmeter unter Zugrundelegung der Erhebungen der Bezirksregierungen im Jahr 2019 festgesetzt.

(12) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 werden die Ergebnisse der Erhebung des für Kommunales zuständigen Ministeriums bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen zum Stichtag 31. Dezember 2018 zugrunde gelegt.

(13) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 12, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen.

§ 28

Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und
Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 werden jährlich durch das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Diese setzen zudem die einheitlichen Grundbeträge in der Weise fest, dass die jeweils für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellten Beträge aufgebraucht werden.

(2) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 8, 11 und 14 und zur Festlegung der normierten Ertragskraft nach den §§ 9, 12 und 15, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden. Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium können eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.

(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die Investitionspauschalen und die Aufwands-/Unterhaltungspauschale nach § 16, die Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und die Sportpauschale nach § 18 werden zu einem Achtel im Januar, jeweils zu einem Viertel im März, Juni und September am jeweils vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main, sowie zu einem Achtel im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem
24. Dezember ausgezahlt.

(4) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Investitionspauschalen und der Aufwands-/Unterhaltungspauschale nach § 16, der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und der Sportpauschale nach § 18 für das Jahr 2020 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin gemäß Absatz 3 erfolgt ist. In besonderen Fällen können das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 19 werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgesetzt.

(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die Gemeinden und Kreise werden durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt. Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch IT. NRW zuzuleiten sind. Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden für das jeweilige Haushaltsjahr durch Bescheide von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgesetzt. Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium können bestimmen, dass die Bescheide den Landschaftsverbänden unmittelbar durch IT. NRW zuzuleiten sind.

(7) Nach näherer Bestimmung des für Kommunales und des für Finanzen zuständigen Ministeriums können im Haushaltsjahr 2021 für Schlüsselzuweisungen, für Investitionspauschalen sowie die Aufwands-/Unterhaltungspauschale, für die Schulpauschale/Bildungspauschale und für die Sportpauschale Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW zu den Terminen des Absatzes 3 geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2021 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund zu verrechnen.

§ 29

Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Unrichtigkeiten, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, werden bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 berichtigt, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6, den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und den Mitteln der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.

§ 30

Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 4 bis 19 regeln das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium.

(2) Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen

 

1.    nach §§ 21 bis 27 des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW.
S. 936
) (Gemeindefinanzierungsgesetz für die Haushaltsjahre 2004/2005) geändert worden ist, regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien und

2.    nach § 28 des Gemeindefinanzierungsgesetzes für die Haushaltsjahre 2004/2005 regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 31

Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste

1.       durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 20 und

2.       in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21

für das Jahr 2020 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 vom
21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1006) erfolgt ist.

(2) Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2021, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2021 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.

§ 32

Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach
Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanzausgleich berücksichtigt werden.

(2) Förderprogramme bedürfen der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums, soweit sie Zuweisungen zu Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden enthalten, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände bedarf in diesen Fällen der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits von einer Genehmigung zur Verringerung der allgemeinen Rücklage erfasst oder in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.

§ 33
Kürzungsermächtigung

Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

Teil 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und mit dem Inkrafttreten eines neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Stärkungspaktgesetzes

§ 2 des Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. 2018 S. 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.       In Absatz 2 wird die Angabe „114 789 000“ durch die Angabe „20 789 000“ ersetzt.

2.       Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 2012, jeweils 115 000 000 Euro in den Jahren 2013 bis 2015 und jeweils 185 000 000 Euro in den Jahren 2016 und 2017, 154 000 000 Euro im Jahr 2018 und 124 000 000 Euro im Jahr 2019.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2019

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz L i e n e n k ä m p e r

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne  G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2019 S. 1009