Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 29 vom 30.12.2019 Seite 991 bis 1048

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“
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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

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Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“

Vom 19. Dezember 2019

Artikel 1

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte

Nordrhein-Westfalen“

§ 1

Errichtung und Rechtsform

Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Düsseldorf hat.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, die Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen, seine Vergangenheit, seine Entstehung und seine Entwicklung darzustellen und anschaulich werden zu lassen. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Leitgedanken „Demokratie, Vielfalt, Wandel“ verwirklicht. Der Einbindung des Landes in die gewachsene bundesstaatliche Ordnung und in europäische und sonstige internationale Beziehungen ist ebenso wie der kommunalen Selbstverwaltung Aufmerksamkeit zu schenken.

(2)   Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:

1.    Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung,

2.    Wechselausstellungen, museumspädagogische Vermittlung, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen und sonstige Veranstaltungen,

3.    Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Mediathek, einer Bibliothek und einer Dokumentationsstelle,

4.    Einrichtung und Unterhaltung eines Forschungsinstituts für Landesgeschichte,

5.    Forschung und Veröffentlichungen,

6.    Schaffung einer Sammlung zur nordrhein-westfälischen Geschichte,

7.    Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und sonstigen Einrichtungen mit fachlichem Bezug,

8.    Errichtung, Erwerb und Unterhaltung von Gebäuden und weiteren Einrichtungen der Stiftung.

Die Stiftung kann nach Maßgabe der Satzung ihren Zweck auch an weiteren Standorten erfüllen.

§ 3

Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Sie verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für den gesetzmäßigen Zweck verwendet werden. Die Stiftung ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.

§ 4

Unterstützung durch das Landesarchiv

Die Stiftung wird bei der Erfüllung des Stiftungszwecks durch das Landesarchiv unterstützt.

§ 5

Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung erhält zur Erfüllung des Stiftungszwecks einen jährlichen Zuschuss des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts. Zustiftungen können durch die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe erfolgen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme der Zuwendung darf nur erfolgen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Stiftungsvermögen und seine Erträgnisse sowie die Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(4) Sofern vom Land mit Blick auf die zukünftige Stiftung Vermögensgegenstände erworben worden sind, gehen sie mit deren Errichtung auf diese über.

§ 6

Satzung

(1) Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Kuratorium (§ 8) mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln beschlossen wird. Satz 1 gilt für Änderungen der Satzung entsprechend.

§ 7

Organe

Organe der Stiftung sind

1.    das Kuratorium,

2.    das Präsidium oder die Präsidentin/der Präsident,

3.    der Wissenschaftliche Beirat,

4.    der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen.

§ 8

Kuratorium

(1)   Dem Kuratorium gehören an

1.    die Mitglieder des Präsidiums des Landtags,

2.    je eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Fraktionen,

3.    fünf Mitglieder der Landesregierung,

4.    je ein Mitglied der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Ist auch dieses verhindert, kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen werden; gleiches gilt in Bezug auf die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nach Satz 1 Nummer 2 aus dem Landtag aus, wird ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Mitgliedschaft im Kuratorium nach Nummern 1 und 2 endet mit den Wahlen des neuen Präsidiums des Landtags und der neuen Abgeordneten in das Kuratorium.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden von der Landesregierung bestellt und können jederzeit von dieser abberufen werden. Im Fall der Abberufung oder eines sonstigen Ausscheidens eines Mitglieds ist ein neues Mitglied zu benennen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für stellvertretende Mitglieder. Ist ein stellvertretendes Mitglied verhindert, gilt Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 entsprechend.

(4) Das Kuratorium ist für alle Angelegenheiten der Stiftung, die grundsätzlicher Art sind, zuständig. Hierzu gehören insbesondere

1.    der Erlass und die Änderung der Satzung,

2.    die Berufung der Mitglieder des Präsidiums oder der Präsidentin/des Präsidenten

(§ 9),

3.    die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats (§ 10) und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen (§ 11),

4.    die Abberufung der Mitglieder des Präsidiums, des Wissenschaftlichen Beirats und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen,

5.    die Grundzüge der Programmgestaltung,

6.    die Ernennung der Beamtinnen und Beamten sowie die der obersten Dienstbehörde zugewiesenen dienstrechtlichen Entscheidungen,

7.    die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

8.    die Aufsicht über die Geschäftsführung des Präsidiums oder der Präsidentin/des Präsidenten,

9.    der Kauf, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder sonstiger Vermögenswerte sowie die Übernahme von Bürgschaften und diesen ähnlichen Rechtsgeschäften, wenn der Geschäftswert der beabsichtigten Maßnahme zusammen mit vorhandenen Belastungen insgesamt dreißig vom Hundert des Stiftungsvermögens übersteigt,

10.  die Annahme von Zuwendungen ab einer Höhe von 50.000 €.

(5) Die Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2 Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 6 bedürfen der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln.

(6) Der Präsident des Landtags beruft die konstituierende Sitzung des Kuratoriums frühestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein und leitet sie bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von fünf Jahren. Das vorsitzende Mitglied vertritt das Kuratorium. Das Kuratorium kann das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln abberufen.

(7) Soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse des Kuratoriums der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Kuratoriums.

(8) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Präsidiums oder die Präsidentin/der Präsident (§ 9) sowie das vorsitzende Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats (§ 10) und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen (§ 11) mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Das Kuratorium kann Vertreter der Stadt Düsseldorf und dritte Personen zu den Sitzungen einladen.

(9) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9

Präsidium oder Präsidentin/Präsident

(1) Unbeschadet der Rechte des Kuratoriums werden die Geschäfte der Stiftung zunächst von einem Präsidium, nach dem Ende der Amtszeit des Präsidiums gemäß Absatz 2 von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geführt.

(2) Das Kuratorium beruft mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln nach der Errichtung der Stiftung bis zum 31. Dezember 2022 die Mitglieder des Präsidiums. Die erneute Berufung eines Präsidiums für eine Dauer von höchstens zwei Jahren ist zulässig. Das Präsidium kann aus bis zu drei Mitgliedern bestehen. Das Kuratorium kann ein vorsitzendes Mitglied des Präsidiums bestimmen; in diesem Fall vertritt das vorsitzende Mitglied das Präsidium.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Satzung kann eine längere Amtszeit bestimmen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Wissenschaftliche Beirat und der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen sind vor der Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten anzuhören.

(4) Unbeschadet der dem Kuratorium zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist das Präsidium oder die Präsidentin/der Präsident die gesetzliche Vertretung der Stiftung in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Ergänzend gilt § 26 Absatz 2 BGB entsprechend.

(5) Das Präsidium oder die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Dem Organ obliegt die Erledigung aller Aufgaben, soweit nicht das Kuratorium zuständig ist; das Organ bereitet die Beschlüsse des Kuratoriums vor und führt diese in Verantwortung ihm gegenüber durch.

(6) Weicht das Präsidium oder die Präsidentin/der Präsident vom Wirtschaftsplan ab, bedarf es der Genehmigung des Kuratoriums.

(7) Das Präsidium oder die Präsidentin/der Präsident hat das Kuratorium über alle wichtigen Stiftungsangelegenheiten zu unterrichten.

(8) Das Kuratorium kann die Mitglieder des Präsidiums oder die Präsidentin/den Präsidenten aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln abberufen.

(9) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 10

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfzehn Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln für fünf Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und das Präsidium oder die Präsidentin/den Präsidenten. Er soll dazu beitragen, dass die Stiftung die Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen, seine Vergangenheit, seine Entstehung und seine Entwicklung wissenschaftlich fundiert und anschaulich darstellt.

(3) Das Kuratorium kann die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln abberufen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 11

Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen

(1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu fünfzehn Vertretern gesellschaftlicher Gruppen.

(2) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und das Präsidium oder die Präsidentin/den Präsidenten im Rahmen der Erfüllung des Stiftungszwecks.

(3) Das Kuratorium bestimmt, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung eines Vertreters in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. Es beruft mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und die stellvertretenden Mitglieder auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig.

(4) Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung ihrer in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen entsandten Mitglieder vorschlagen. Das Kuratorium kann die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln abberufen.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen aus, kann die entsendungsberechtigte Stelle dem Kuratorium ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied vorschlagen.

      

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 12

Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums, des Präsidiums, des Wissenschaftlichen Beirats und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten eine Aufwandentschädigung in angemessener Höhe, die das Kuratorium festlegt. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen.

§ 13

Haftung der Stiftungsorgane

Soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, sind ehrenamtlich tätige Organmitglieder nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Obliegenheiten der Stiftung zum Schadensersatz verpflichtet. Sind für den entstehenden Schaden mehrere Organmitglieder nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 14

Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 15

Berichterstattung

Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.

§ 16

Dienstverhältnisse

(1) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist das Kuratorium. Dienstvorgesetzte Stelle ist während seiner Amtsdauer das Präsidium, danach die Präsidentin oder der Präsident; diese Stelle ist auch dienstvorgesetzte Stelle im Sinne von § 80 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592) geändert worden ist.

(2) Soweit die Stiftung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, sind auf deren Arbeitsverhältnisse die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Auszubildende entsprechend.

§ 17

Eintritt, Gebühren

(1) Der Eintritt in das „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“ ist frei.

(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veranstaltungen erheben.

(3) Das Nähere regelt eine Satzung.

§ 18

Dienstsiegel

Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen".

Artikel 2

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“ der Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300000 Einwohnern und mit mehr als 3500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - “ die Wörter „Präsidentin, Präsident des Hauses der Geschichte Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2019

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister der Finanzen

Lutz L i e n e n k ä m p e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2019 S. 1001