Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 29 vom 30.12.2019 Seite 991 bis 1048

Gesetz zur Reform des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Reform des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
zur Reform des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

G e s e t z

zur Reform des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Vom 19. Dezember 2019

Artikel 1

Änderung des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S.  192), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1            Anwendungsbereich

§ 2            Hinterlegungsbehörden

§ 3            Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten

§ 4            Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

§ 5            Einsichtsrecht

§ 6            Überprüfung von Entscheidungen

§ 7            Beteiligte

§ 8            Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Teil 2

Begründung des Hinterlegungsverhältnisses

§ 9            Hinterlegungsfähige Gegenstände

§ 10          Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis

§ 11          Hinterlegungsantrag

§ 12          Vollziehung der Hinterlegung

Teil 3

Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 13          Zahlungsmittel

§ 14          Verzinsung, Verzinsung in Altfällen

§ 15          Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

§ 16          Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

§ 17          Benachrichtigung des Gläubigers

§ 18          Sonstige Benachrichtigungen

Teil 4

Herausgabe

§ 19          Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses

§ 20          Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

§ 21          Frist zur Klage

§ 22          Genehmigung der Herausgabe

§ 23          Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe

Teil 5
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 24          Einunddreißigjährige Frist

§ 25          Dreißigjährige Frist

§ 26          Erneuter Fristbeginn

§ 27          Verfall der Hinterlegungsmasse

Teil 6
Kosten und Übergangsbestimmung

§ 28          Gebühren und Auslagen

§ 29          Inkrafttreten, Übergangsregelung“.

2.    Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

㤠1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Landes.“

3.    Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Hinterlegungsbehörden“

b)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen und der Zentralen Zahlstelle Justiz als Hinterlegungskasse wahrgenommen.“

c)  Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 2.

4.    Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt gefasst:

㤠3

Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten

Hinterlegungsgeschäfte werden als Aufgaben der Justizverwaltung von Beamten mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, gemäß § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.  310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen.“

5.    Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 4 bis 6.

6.    Nach dem neuen § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:

㤠7

Beteiligte

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt,

1.  wer die Annahme zur Hinterlegung nach § 11 beantragt (Hinterleger),

2.  wer vom Hinterleger in dem Antrag nach § 11 oder später schriftlich als möglicher Empfänger bezeichnet wird, oder

3.  wer in dem Antrag nach § 20 als Empfänger bezeichnet wird.

(2) Beteiligt sind ferner Behörden, Notare und Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.

§ 8

Elektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Schriftlich einzureichende Anträge, Erklärungen, Nachweise und Erklärungen Dritter sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, die Elektronischer-Rechtsverkehrs-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I  S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt für das Hinterlegungsverfahren durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden können sowie die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. Die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten kann auf einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchem Hinterlegungsverfahren die Akten zu führen sind.“

7.    Die Überschrift des Teils 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2

Begründung des Hinterlegungsverhältnisses“.

8.    Die bisherigen §§ 6 bis 9 werden die §§ 9 bis 12 und wie folgt gefasst:

㤠9

Hinterlegungsfähige Gegenstände

(1) Nach diesem Gesetz können hinterlegt werden

1.    Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel (Geldhinterlegung) oder

2.    Wertpapierguthaben, Wertpapiere oder sonstige Urkunden, Geldzeichen und Kostbarkeiten (Werthinterlegung).

    

(2)   Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.

§ 10

Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis

(1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Hinterlegung nach § 12 vollzogen ist.

(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an

1.    auf einen Antrag gemäß § 11 oder

2.    auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.

(3) Der Hinterleger ist von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert worden ist.

(4) Wird die Hinterlegung nicht binnen einer bei der Benachrichtigung nach Absatz 3 von der Hinterlegungsstelle zu bestimmenden Frist nach § 12 vollzogen, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos. Hierauf ist in der Benachrichtigung nach Absatz 3 hinzuweisen.

§ 11

Hinterlegungsantrag

(1)     Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

(2)   Der Antrag hat zu enthalten

1.    bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen, die Anschrift des Hinterlegers und die entsprechenden Angaben - soweit bekannt - für die möglichen Empfänger; bei der Antragstellung durch einen Vertreter sind die vorgenannten Angaben zusätzlich für diesen zu erheben,

2.    bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften die Firma oder den Namen, die Anschrift und die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls die Registernummer und den Sitz des Amtsgerichts der Eintragung,

3.       bei der Hinterlegung von Geld oder Geldzeichen den Betrag in Ziffern und Buchstaben sowie die Währung,

4.       bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Wertpapierguthaben

a)    Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstabe, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie

b)    Angaben über die zu den hinterlegten Wertpapieren gehörenden Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine,

5.       bei der Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag sowie

6.       bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten deren genaue Beschreibung sowie den Wert.

(3) Der Hinterleger hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. Ist die Hinterlegung durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnet oder zugelassen worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen.

(4) Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.

(5) Erfolgt die Hinterlegung, weil ein unbekannter Gläubiger durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden soll, ist dem Annahmeantrag ein Nachweis über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens beizufügen.

§ 12

Vollziehung der Hinterlegung

Die Hinterlegung wird vollzogen:

1.    bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto bei der Hinterlegungskasse oder in Eilfällen durch Barzahlung bei einer zuständigen Zahlstelle,

2.    bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto und

3.  bei anderen Gegenständen oder Urkunden durch Übergabe an die Hinterlegungskasse.“

9.    Der bisherige § 10 wird aufgehoben.

10.  Der bisherige § 11 wird § 13.

11.  Der bisherige § 12 wird § 14 und wie folgt gefasst:

㤠14

Verzinsung, Verzinsung in Altfällen

(1) Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.

(2) Zinsansprüche, die bis zum Ablauf des 14. März 2014 nach dem bis dahin geltenden Recht entstandenen sind, bleiben unberührt.

(3) Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag des Empfangsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate nachdem der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.“

12.  § 12a wird aufgehoben.

13.  Der bisherige § 13 wird § 15 und wie folgt geändert:

a)  Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Hinterlegungsfähige Gegenstände werden von der Hinterlegungskasse nach Maßgabe etwaiger Anordnungen der Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet. Wertpapierguthaben und Wertpapiere können auch von dem vom für Justiz zuständigen Ministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung überlassen werden.“

b)  Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3. 

14.  Der bisherige § 14 wird § 16 und in Absatz 1 werden die Wörter „einem geeigneten Kreditinstitut“ durch die Wörter „dem Kreditinstitut nach § 15 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

15.  Die Überschrift des Teils 4 wird gestrichen.

16.  Der bisherige § 15 wird § 17 und dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anzeige der Hinterlegungsstelle gilt § 374 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, entsprechend.“

17.  Die bisherigen §§ 16 bis 20 werden durch folgenden § 18 ersetzt:

§ 18

Sonstige Benachrichtigungen

(1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt von

1.  der Hinterlegung eines Sparbuchs den Aussteller des Sparbuchs,

2.  einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist,

3.  der Hinterlegung für Minderjährige das zuständige Familiengericht, wenn die Hinterlegung nicht im Zusammenhang mit einem Rechtstreit steht oder auf Anordnung des Familiengerichts beruht,

4.  der Hinterlegung für Betreute oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens das zuständige Betreuungsgericht, wenn die Hinterlegung nicht auf Anordnung des Betreuungsgerichts beruht, und

5.  der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Staatsanwaltschaft.

(2) In den Fällen der Hinterlegung des Bargebots im Versteigerungsverfahren nach § 49 Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, benachrichtigt die Hinterlegungskasse das zuständige Vollstreckungsgericht von der Vollziehung der Hinterlegung des Bargebots.

(3) In den Benachrichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 werden die Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 zusätzlich den Namen, die letzte Anschrift und das Sterbedatum des Erblassers mitgeteilt.“

18.  Teil 5 wird Teil 4.

19.  § 21 wird § 19 und wie folgt gefasst:

㤠19
Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses

(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Herausgabe nach § 23 Absatz 1 vollzogen ist.

(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an

1.    auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachweist, oder

2.    auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.

(3) Ergeben sich in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Bedenken gegen die Berechtigung des Empfängers, die die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, sind ihr diese mitzuteilen. Hält die ersuchende Stelle ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.

(4) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert hat oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine neue Annahmeanordnung zu erlassen.

(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung aufheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.“ 

20.  § 22 wird § 20 und wie folgt gefasst:

㤠20

Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

(1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen, dabei ist die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes nachzuweisen. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Hinterlegungsakten, genügt die Bezugnahme auf diese Akten. Für die Herausgabe hinterlegten Geldes ist grundsätzlich ein Konto bei einem Kreditinstitut, für die Herausgabe eines Wertpapierguthabens ein Depotkonto anzugeben.

(2) Der Nachweis der Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes gilt insbesondere als geführt, wenn

1.  die übrigen Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben oder

2.  die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.

Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.

(3) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person bescheinigt wird. Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Siegel oder Stempel zu versehen. Die Hinterlegungsstelle kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird. Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.“

21.   Die §§ 23 und § 24 werden aufgehoben.

22.   § 25 wird § 21 und in Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

23.   Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

㤠22

Genehmigung der Herausgabe

Die Herausgabe bedarf

1.    der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung, wenn Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, und

2.     der Genehmigung der Fideikommissbehörde, wenn Gegenstände, die zu einem Familienfideikommiss gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommissrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind; Entsprechendes gilt für Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen sowie Hausgüter und Hausvermögen.“

24.  § 26 wird § 23 und wie folgt gefasst:

㤠23

Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe

(1) Die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes wird vollzogen

1.     bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse,

2.     bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers oder

3.     im Übrigen durch Übergabe.

(2) Das Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nicht zur Herausgabe an einer anderen Stelle als der verpflichtet, bei der die Verwahrung erfolgt.

(3) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.“

25.   Teil 6 wird Teil 5.

26.   Die §§ 27 und 28 werden die §§ 24 und 25.

27.   § 29 wird § 26 und im Wortlaut wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.

28.   § 30 wird § 27.

29.   Teil 7 wird aufgehoben.

30.   Teils 8 wird Teil 6 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Teil 6

Kosten und Übergangsbestimmung

31.       § 33 wird § 28 und wie folgt gefasst:

§ 28

Gebühren und Auslagen

In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen des Teils 4 Kapitel 2 und 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.“

32.   Die §§ 34 bis 36 werden aufgehoben.

33.   Die Überschrift des Teils 9 wird gestrichen.

34.   § 37 wird § 29 und wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 29

Inkrafttreten, Übergangsregelung“.

b)    Absatz 2 wird aufgehoben.

c)    Absatz 3 wird Absatz 2 und folgender Satz wird angefügt:

„Für die Gebühren und Auslagen in Hinterlegungsverfahren nach § 9 Nummer 2, die vor dem 1. Juni 2020 nach § 12 Nummer 2 oder 3 vollzogen sind, ist dieses Gesetz in der am Tag des Vollzugs geltenden Fassung anzuwenden.“

35.   Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)     Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

„§ 125    Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes“.

b)     Nach der Angabe zu § 129 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Kapitel 4:

Kosten in Hinterlegungssachen

§ 129a    Gebühren und Auslagen

§ 129b    Festsetzung der Rahmengebühren

§ 129c    Auslagen

§ 129d    Berechnung der Kosten“.

2.    § 123 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b)     In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

3.    § 125 wird wie folgt geändert:

a)     Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠125

Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes“.

b)     Im Wortlaut werden die Wörter „Die Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „Das Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.

4.    Nach § 129 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:

„Kapitel 4:

Kosten in Hinterlegungssachen

§ 129a
Gebühren und Auslagen

In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen dieses Kapitels erhoben. Ergänzend gilt das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124).

§ 129b

Festsetzung der Rahmengebühren

Bei den Rahmengebühren nach den Nummern 8 und 9 des Gebührenverzeichnisses setzt die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen fest. Die die Gebühr festzusetzende Stelle hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie den Wert des hinterlegenden Gegenstandes und die Dauer der Hinterlegung zu berücksichtigen.

§ 129c

Auslagen

Als Auslagen werden erhoben:

1.     die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes sowie nach den Nummern 9001 bis 9006, 9008, 9009 und 9012 bis 9014 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Teil 2, Vorbemerkung 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes,

2.     die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S.  192) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 16 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind, und

3.     die Dokumentenpauschale nach der Nummer 9000 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 129d

Berechnung der Kosten

(1) Die Kosten werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3.

(3) Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige oder derjenige verpflichtet, in deren oder dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Verjährung des Kostenanspruchs hindert die Vorgehensweise nach den Sätzen 2 und 3 nicht.

(4) Absatz 3 ist auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.

(5) Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 116a der Strafprozessordnung erfolgt oder bereits erfolgt ist, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

(6) Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, bei Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt Teil 3, Hauptabschnitt 1, Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 1, Hauptabschnitt 1, Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.“

5.    Der Anlage 2 werden die folgenden Nummern 8 bis 12 angefügt:

Nummer

Gegenstand

Gebühren

„8

Verfahren über die Hinterlegung von Wertpapieren, Wertpapierguthaben, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht

15 bis 255 Euro

9

Die Gebühr Nummer 8 ermäßigt sich im Fall der Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrags auf Hinterlegung oder Herausgabe auf

15 bis 127,50 Euro

10

Anzeige gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes

Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 2, Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes erhoben.

15 Euro

11

Zurückweisung der Beschwerde

15 bis 255 Euro

12

Zurücknahme der Beschwerde

15 bis 65 Euro.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2019

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin Laschet

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim Stamp

Der Minister der Finanzen

Lutz Lienenkämper

Der Minister des Innern

Herbert Reul

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas Pinkwart

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef Laumann

Der Minister der Justiz

Peter Biesenbach

GV. NRW. 2019 S. 1004