Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 2 vom 23.1.2020 Seite 39 bis 80

Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen
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Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

2022

Zweiundzwanzigste Änderung
der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen
 

Vom 25. November 2019

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat in der Sitzung am 25. November 2019 wie folgt beschlossen:

1

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskassen vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die 21. Satzungsänderung vom 14. Januar 2019 (GV. NRW. S. 18 / StAnz. RhPf. 2019 S. 103) wird, wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Sonderbestimmungen zur Berechnung der Umlagebemessungsgrundlage“.

b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 (weggefallen)“.

c) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

„§ 54 (weggefallen)“.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Aufgaben

(1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten haben die Rheinischen Versorgungskassen durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. 3Sie haben ferner die Aufgabe, ihre Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten und Ihnen Pensionsrückstellungsgutachten sowie Prognosegutachten zur Entwicklung des Versorgungsaufwandes zur Verfügung zu stellen. ⁴Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse.

(2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Berechnung und Zahlung der Besoldung, der Entgelte und der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.

(3) 1Die Mitglieder können die Rheinischen Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstellen für die Besoldung sowie für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG oder entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen wahrzunehmen; dies gilt auch für die Wahrnehmung von Aufgaben als Familienkasse im Sinne von § 72 EStG. 2Hierbei handeln die Rheinischen Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen. 3Gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 LBG NRW können die Mitglieder den Rheinischen Versorgungskassen im Bereich der Dienstunfallfürsorge auch die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren übertragen.

(4) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können für die in § 4 Absatz 1 VKZVKG und in § 29 VKZVKG genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. 2Für die in § 4 Absatz 2 VKZVKG genannten Mitglieder können die Rheinischen Versorgungskassen auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten.“

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Aufgaben

1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere:

1. die Satzung und ihre Änderungen,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Leiterin oder des Leiters der Rheinischen Zusatzversorgungskassen und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,

3.
a) die Umlagehebesätze und die Erhöhungsfaktoren für die Umlageabschläge (§ 32),

b) Pauschalierung von Verwaltungskostenbeiträgen für Erstattungsmitglieder gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2,

4. die Anhörung zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, ihrer/seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres/seines Stellvertreters und der/des für das Finanzwesen zuständigen Beamtin/Beamten,

5. die Erforderlichkeit von Personalanforderungen,

6. die Aufstellung von Richtlinien für die Anlage der Rücklagen (§§ 34, 35),

7. die Aufnahme, Kündigung (§ 12 Abs. 2) und vorzeitige Entlassung (§ 12 Abs. 4) freiwilliger Mitglieder,

8. die Beauftragung der Prüfungseinrichtung (§ 33 Abs. 2 Buchstabe e),

9. die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften (§ 53),

10. die Erklärung über das Einvernehmen zu Satzungsregelungen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) in Fragen der Organisation und der Finanzverfassung und

11. Grundsatzangelegenheiten der Beihilfekasse und ihrer Finanzierung.

3Zu den Nummern 4 und 5 beschließt der Verwaltungsrat nach Anhören des Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK).“

4. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Aufsicht, Beanstandung

(1) 1Die Aufsicht über die Rheinischen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus. 2Dem Ministerium sind die Satzung und ihre Änderungen anzuzeigen.

(2) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat die Leiterin oder der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen den Beschluss zu beanstanden; sie oder er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 2§ 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

(3) (weggefallen)“

5. Die §§ 29 und 30 werden wie folgt gefasst:

§ 29
Berechnung der Umlage

(1) Die Umlage wird durch die Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes und den sich aus Absatz 6 ergebenden individuellen Versorgungsanteil der Mitglieder jährlich berechnet.

(2) Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe aus den Jahreswerten (Wirtschaftsjahr) der uneingeschränkt ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Endwert) der Aktiven des Mitgliedes mit verliehenem statusrechtlichen Amt (§ 8 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz) zuzüglich des Versorgungsaufwandes für Ruhegehalts- und Hinterbliebenenzahlungen des Mitgliedes.

(3) (weggefallen)

(4) Allgemeine Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge können, soweit sie vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu zahlen sind, in die Umlagebemessungsgrundlage einbezogen werden.

(5) 1Der Umlagehebesatz bemisst sich nach dem in einem Vomhundertsatz ausgedrückten Verhältnis des Versorgungsaufwandes aller Mitglieder der Umlagegemeinschaft zu deren Umlagebemessungsgrundlage. ²Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen die entstehen durch:

a) Versterben im aktiven Dienst,

b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,

c) Zurruhesetzung infolge Schwerbehinderung gemäß den bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften,

d) Aufwendungen aus Unfallfürsorge an Aktive nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

e) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung,

f) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,

g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamtinnen/Wahlbeamte auf Zeit, soweit sie auch bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben,

h) (entfallen)

i) Versorgungsbezüge an Männer nach Vollendung des 85. Lebensjahres der Versorgungsempfänger,

j) Versorgungsbezüge an Frauen nach Vollendung des 90. Lebensjahres der Versorgungsempfängerinnen,

k) Versorgungsanteile im Rahmen des § 31 Abs. 2,

l) Abfindungen im Rahmen des § 31 Absatz 4 Sätze 1, 2, 4 und 5,

m) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten,

n) Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

3Der Versorgungsaufwand der unter Satz 2 Buchstaben a, b, c und g genannten Leistungen wird bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. 4Entfallen für bestimmte Personenkreise gesetzliche Altersgrenzen, gelten für die Anwendung von Satz 3 die bisherigen Altersgrenzen fort.

(6) Die nicht unter Absatz 5 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuellen Versorgungsanteil.

(7) 1Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die für das Jahr, für das die Umlage festgesetzt wird, weniger als drei Stellen zur Versorgungskasse gemeldet haben, sind Kleinstmitglieder. 2Sie zahlen zur Vermeidung einer späteren Belastung durch den individuellen Versorgungsanteil eine Umlage, die dem für den Gesamtaufwand der Umlagegemeinschaft erforderlichen Finanzierungsbedarf entspricht. 3Die Umlage wird durch Anwendung des entsprechenden Vomhundertsatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitglieds jährlich berechnet. 4Für die Ermittlung der Stellenanzahl ist der Stand am 1. Dezember des der Umlageabrechnung vorangehenden Jahres maßgebend.

§ 30
Sonderbestimmungen zur Berechnung der Umlagebemessungsgrundlage

(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen.

(2) 1Nicht ruhegehaltfähig beurlaubte Aktive werden in der Umlagebemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. 2Entsprechendes gilt für Aktive, die Wehrdienst oder einen zivilen Ersatzdienst leisten.

(3) Ist für die Versorgung nichtbeamteter Dienstkräfte mit Zustimmung der Rheinischen Versorgungskassen nur ein Teilbetrag einer Besoldungsgruppe vereinbart worden, so ist nur der entsprechende Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe in die Umlagebemessungsgrundlage einzubeziehen.“

6. § 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32
Festsetzung und Zahlung

(1) 1Für die Festsetzung der Umlage für ein Wirtschaftsjahr ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2 und 4) nach dem Stand am 1. Januar dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Zur Ermittlung der Umlagebemessungsgrundlage bereiten die Rheinischen Versorgungskassen entsprechende Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vor, die sie den Mitgliedern zur Prüfung - ggf. Berichtigung - übermitteln. 3Die Mitglieder haben ggf. eine berichtigte Ausfertigung hiervon mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von den Rheinischen Versorgungskassen festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei den Rheinischen Versorgungskassen einzureichen.

(2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Wirtschaftsjahr bei der Umlage berücksichtigt.

(3) Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge unter Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors erhoben.

(4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.

(5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung gestellt werden.

(6) Die Zahlungen der Mitglieder an die Rheinischen Versorgungskassen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.“

7. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34
Allgemeine Rücklage

(1) Zur Sicherung der Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der Umlage gemäß § 29 Abs. 5 ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von 2 Monatsbeträgen des unter § 29 Abs. 5 und 6 fallenden Versorgungsaufwandes und der Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres anzusammeln.

(2) 1Solange die in Absatz 1 genannte Höhe bei Erstellung des Jahresabschlusses nicht erreicht wird, ist der allgemeinen Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus der Umlage (§ 29 Abs. 5) zuzuführen. ²Hierauf können die Vermögenserträgnisse angerechnet werden.

(3) Ist der Sollbestand der allgemeinen Rücklage überschritten, können diese Mittel zur Minderung des in die Umlageberechnung (§ 29 Abs. 5) einzubeziehenden Gesamtaufwandes eingesetzt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder).“

8. § 35 wird aufgehoben.

9. § 54 wird aufgehoben.

2

Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Zum Inkrafttreten

Die Satzungsänderung knüpft an die vom Verwaltungsrat am 5. Dezember 2018 beschlossene Vorlage Nr. 12/38 RVK zur Neuordnung des Versorgungssystems an. Die Einführung des hierfür notwendigen neuen Fachverfahrens ist für den 1. Januar 2021 vorgesehen.

Köln, den 25. November 2019

P e t r a u s c h k e

Vorsitzender des Verwaltungsrats

B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28. November 2019 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Köln, den 6. Dezember 2019

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

Ulrike  L u b e k

GV. NRW. 2020 S. 64