Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 2 vom 23.1.2020 Seite 39 bis 80

Berichtigung des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung
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Berichtigung des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung

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Berichtigung des
Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung

Vom 6. Januar 2020
 

Das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) wird wie folgt berichtigt:

Dem Gesetzestext wird zu Artikel 1 folgende Anlage angefügt:

„Anlage

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

Kinderzahl

Wöchentliche

Betreuungszeit

Kindpauschale

in Euro

Leitungsstunden

je Gruppe

Gesamtpersonalkraftstundenzahl[1]

Mindestanzahl

Fachkraftstunden

a

20

25 Stunden

6 355,47

5

71,5

55,0

b

20

35 Stunden

8 543,85

7

99,5

77,0

c

20

45 Stunden

10 967,82

9

128,0

99,0

Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen.

Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

Kinderzahl

Wöchentliche

Betreuungszeit

Kindpauschale

in Euro

Leitungsstunden

je Gruppe

Gesamtpersonalkraftstundenzahl

Mindestanzahl

Fachkraftstunden

a

10

25 Stunden

13 474,78

5

76,5

55,0

b

10

35 Stunden

18 233,84

7

107,0

77,0

c

10

45 Stunden

23 387,32

9

137,5

99,0

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter

Kinderzahl

Wöchentliche

Betreuungszeit

Kindpauschale

in Euro

Leitungsstunden

je Gruppe

Gesamtpersonalkraftstundenzahl

Mindestanzahl

Fachkraftstunden

a

25

25 Stunden

4 983,35

5

71,0

27,5

b

25

35 Stunden

6 705,92

7

99,0

38,5

c

20

45 Stunden

9 744,92

9

114,0

49,5

Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen

Kindpauschale in Euro

Ü3

21 856,29

U3

23 382,70

U3 IIc

25 237,93

Die Behinderungen oder drohenden Behinderungen müssen von einem Träger der Eingliederungshilfe

festgestellt sein.“   

GV. NRW. 2020 S. 77



[1] einschließlich sonstiger Personalkosten