Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 3 vom 30.1.2020 Seite 81 bis 146

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung Hochschulabgabenverordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung Hochschulabgabenverordnung

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Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung Hochschulabgabenverordnung

Vom 10. Januar 2020

Auf Grund des § 6 Satz 4 und 5 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425) neugefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Hochschulabgabenverordnung vom 13. August 2015 (GV. NRW. S. 569), die durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

2.         § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Höhe der Gebühr nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien ist insbesondere nach den festgesetzten Semesterwochenstunden (SWS) oder Kreditpunkten (ECTS) der belegten Inhalte der Fern- und Verbundstudien zu berechnen und festzusetzen. Die Hochschulen werden ermächtigt, in ihren Gebührensatzungen bis zu einer im Haushaltsplan der jeweiligen Hochschule ausgewiesenen Höchstgrenze für den Erlass der Gebühren weitere Regelungen zum Erlass oder zur Ermäßigung der Gebühren und Beiträge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 für bedürftige Studierende zu erlassen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Januar 2020

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel Pfeiffer-Poensgen

GV. NRW. 2020 S. 82