Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 5 vom 28.2.2020 Seite 153 bis 158

Zweite Verordnung zur Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium

2030

Zweite Verordnung zur Änderung der
Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium

Vom 7.Februar 2020

Auf Grund

- des § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),

- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),

- des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), der durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,

- des § 18 Absatz 2 Satz 2 und des § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),

- der § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),

verordnet das Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium vom 15. Januar 2015 (GV. NRW. S. 106), die durch Verordnung vom 22. November 2016 (GV. NRW. S. 1037) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden das Wort „Finanzministeriums“ und das Wort „Finanzministerium“ jeweils durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 4 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „2“ die Wörter „der Steuerverwaltung“ eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

5. In § 4 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

7. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Wort „Fachhochschule “ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 07.02.2020

Der Minister der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

GV. NRW. 2020 S.  154