Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 5 vom 28.2.2020 Seite 153 bis 158
Zweite Verordnung zur Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Verordnung zur Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium
2030
Zweite Verordnung zur Änderung der
Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium
Vom 7.Februar 2020
Auf Grund
- des § 2 Absatz 3 und des § 104 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),
- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
- des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), der durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,
- des § 18 Absatz 2 Satz 2 und des § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),
- der § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),
verordnet das Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium vom 15. Januar 2015 (GV. NRW. S. 106), die durch Verordnung vom 22. November 2016 (GV. NRW. S. 1037) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Wort „Finanzministeriums“ und das Wort „Finanzministerium“ jeweils durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 4 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „2“ die Wörter „der Steuerverwaltung“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
5. In § 4 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
7. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Wort „Fachhochschule “ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständige Ministerium“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 07.02.2020
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
GV. NRW. 2020 S. 154