Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 6 vom 13.3.2020 Seite 159 bis 176

Verordnung zur Änderung der Juristenausbildungsgebührenordnung
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Verordnung zur Änderung der Juristenausbildungsgebührenordnung

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Verordnung zur Änderung
der Juristenausbildungsgebührenordnung

Vom 20. Februar 2020

Auf Grund des § 65 Absatz 3 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), der durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 461) angefügt worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern:

Artikel 1

§ 2 der Juristenausbildungsgebührenordnung vom 12. November 2006 (GV. NRW. S. 536, ber. S. 571), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „600“ durch die Angabe „750“ ersetzt.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „125“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes“

c) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „jeweils“ gestrichen.

3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes“

c) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „jeweils“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Februar 2020

Der Minister der Justiz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Peter B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2020 S. 158