Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 6 vom 13.3.2020 Seite 159 bis 176

Verordnung über die glücksspielrechtlichen Anforderungen an Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung über die glücksspielrechtlichen Anforderungen an Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen

7126

Verordnung über die glücksspielrechtlichen Anforderungen an Annahme- und
Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 25. Februar 2020

Artikel 1
Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW)

Auf Grund des § 13 Absatz 13 Satz 2 und des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) § 13 Absatz 13 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Nummer 3 neu gefasst, § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 4 geändert und § 22 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Teil 1
Annahmestellen

§ 1
Einzugsgebiete der Annahmestellen

Die Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen sollen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 (Anlage zu GV. NRW. S. 524), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) geändert worden ist, bedarfsgerecht verteilt sein. Für in der Regel jeweils 3 500 Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde darf es, unabhängig von der Einwohnerzahl ihres Einzugsgebietes, jeweils eine Annahmestelle geben. Bei Unterschreiten ist der Bedarf besonders darzulegen.

Dabei sind insbesondere

1. die räumliche Entfernung der Annahmestellen zueinander und

2. die unmittelbare Nachbarschaft der Annahmestelle zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.

§ 2
Erlaubnisverfahren für den Betrieb einer Annahmestelle

(1) Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle muss hervorgehen:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle sowie der Annahmestellenleitung,

2. die Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, sofern die Annahmestelle von einer Gesellschaft betrieben wird,

3. Geschäftsanschrift der Annahmestelle und

4. die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt werden sollen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate, der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung,

2. Sozialkonzept, in dem die Maßnahmen zur Vorbeugung und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels dargelegt werden,

3. sobald ein durch das Land anerkannter Schulungsträger seine Tätigkeit aufgenommen hat, der Nachweis über die Schulung der in der Annahmestelle tätigen Personen gemäß § 11,

4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate, für die Betreiberin oder den Betreiber der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung,

5. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Annahmestelle und ausländischen Annahmestellenleitungen, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis,

6. Lageplan mit Kennzeichnung der Annahmestellen, die weniger als 200m Luftlinie von der zu genehmigenden Annahmestelle entfernt sind, sowie der in diesem Bereich gelegenen und unmittelbar daran angrenzenden öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und

7. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Annahmestelle.

(3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(4) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse gelten für die Dauer ihrer Befristung fort.

§ 3
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle erlischt, wenn der privatrechtliche Vertrag mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen nach § 5 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Umsetzungsgesetzes zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen] geändert worden ist, endet.

Teil 2
Wettvermittlungsstellen

§ 4
Wettvermittlungsstellen

(1) In Wettvermittlungsstellen werden von einer Betreiberin oder einem Betreiber Sportwetten für eine Konzessionsnehmerin oder einen Konzessionsnehmer vermittelt, wobei die Betreiberin oder der Betreiber organisatorisch aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages an sie oder ihn gebunden ist. Die Betreiberin oder der Betreiber kann weiteres Personal beschäftigen. Durch Vorlage eines Führungszeugnisses muss sie oder er sich belegen lassen, dass die Personen die Eignung zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle besitzen, insbesondere, dass sie keine strafbaren Handlungen begangen haben, die mit Vermögensdelikten oder Geldwäsche in Zusammenhang stehen. Die Beschäftigung von Personen, die wegen Spielsucht nach § 8 des Glücksspielstaatsvertrags gesperrt sind, ist verboten. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen der Nachweis durch die Betreiberin oder den Betreiber zu erbringen, dass das Personal die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt.

(2) Es sind in der Wettvermittlungsstelle gut sichtbar Informationsmaterialien über die Risiken übermäßigen Glücksspiels, über glücksspielsuchtspezifische Beratungsangebote und Spielersperren sowie Sperranträge auszulegen.

§ 5
Erlaubnisverfahren

(1) Aus dem schriftlichen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle muss hervorgehen:

1. die Konzessionsnehmerin oder der Konzessionsnehmer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung,

2. sofern die Wettvermittlungsstelle von einer Gesellschaft betrieben wird, deren Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4, 8 und 9 der zur Geschäftsführung befugten Person,

3. die Geschäftsanschrift der Wettvermittlungsstelle und

4. das Sportwettangebot, das in der Wettvermittlungsstelle vermittelt werden soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate, der Betreiberin oder des Betreibers der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung,

2. ein Sozialkonzept, in dem die Maßnahmen zur Vorbeugung und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels dargelegt werden,

3. sobald ein durch das Land anerkannter Schulungsträger seine Tätigkeit aufgenommen hat, der Nachweis über die Schulung der in der Wettvermittlungsstelle tätigen Personen gemäß § 11,

4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate, für die Betreiberin oder den Betreiber der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung,

5. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Wettvermittlungsstelle und ausländischen Wettvermittlungsstellenleitungen, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis,

6. Lageplan und Kennzeichnung der Wettvermittlungsstelle sowie die Lage öffentlicher Schulen und öffentlicher Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in einem Abstand von weniger als 350 Metern Luftlinie,

7. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Wettvermittlungsstelle sowie, wenn vorhanden, die diesbezügliche Baugenehmigung im Hinblick auf § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag,

8. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes über die Betreiberin oder den Betreiber der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung und

9. Bescheinigung der örtlichen Gemeinde zur Feststellung, ob die Betreiberin oder der Betreiber und die Wettvermittlungsstellenleitung, ihren kommunalen Abgabepflichten im Wesentlichen nachkommen und

10. Ablichtung der Konzession der Konzessionsnehmerin oder des Konzessionsnehmers zum Veranstalten von Sportwetten.

(3) In Ausnahmefällen kann die Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall vom Mindestabstandsgebot des § 13 Absatz 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag abweichen. Berücksichtigt werden können dabei insbesondere

1. bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden,

2. städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standortes und der Lage und

3. die minimale Unterschreitung des Abstandsgebotes.

(4) Über die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle wird in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Erlaubnisbehörde entschieden. Anträge, die nach Ablauf einer durch die Erlaubnisbehörde gesetzten Frist unvollständig sind, werden dabei nicht mehr berücksichtigt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Der Antrag gilt als vollständig, wenn er die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen beinhaltet. Das Sportwettangebot nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 kann innerhalb von vier Wochen nach der an die Konzessionsnehmerin oder den Konzessionsnehmer gerichteten Genehmigung des Sportwettangebots nachgereicht werden. Auf den Fall, dass mehrere Anträge zeitgleich eingehen und nur einzelne dieser Anträge aufgrund des vorgeschriebenen Mindestabstands zu anderen Wettvermittlungsstellen bewilligt werden können, findet die Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen vom [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] Anwendung, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller die weiteren Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen und eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht in Betracht kommt. Als zeitgleich eingegangen gelten alle Anträge, die innerhalb desselben Kalendertages bei der zuständigen Behörde eingehen.

(5) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(6) Alle Veränderungen hinsichtlich der Konzessionsnehmerin oder dem Konzessionsnehmer sowie der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person oder Personen, die auf Inhalt und Bestand der bestehenden oder zu erteilenden Erlaubnis Einfluss haben, sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich zur Genehmigung anzuzeigen. Gleiches gilt für den Wechsel der Wettvermittlungsstellenleitung und für den Fall von Veränderungen der Gesellschaftsbeteiligungen von Betreibergesellschaften und deren zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Personen.

(7) Im Falle des Absatzes 6 muss die Konzessionsnehmerin oder der Konzessionsnehmer die für die Zuverlässigkeitsprüfung relevanten Unterlagen für die neu hinzutretenden Personen unverzüglich der Erlaubnisbehörde einreichen.

§ 6
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist jeweils längstens bis zum 30. Juni 2024 zu befristen.

(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erlischt durch Zeitablauf, durch Aufhebung oder Erledigung der Konzession oder wenn der privatrechtliche Vertrag mit der Konzessionsnehmerin oder dem Konzessionsnehmer endet.

§ 7
Spielerkonten

(1) Die Betreiberinnen und Betreiber müssen für Spielerinnen und Spieler zur Teilnahme an Sportwetten ein Spielerkonto auf deren Namen errichten und ihre Konzessionsnehmerin oder ihren Konzessionsnehmer über die Errichtung aus Gründen des Spielerschutzes informieren, soweit die Konzessionsnehmerinnen und Konzessionsnehmer kein Spielerkonto im Sinne von § 13 Absatz 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vorhalten. Eine Spielerin oder ein Spieler darf nur ein Konto je Wettvermittlungsstelle oder im Fall des § 13 Absatz 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag, je Konzessionsnehmerin oder Konzessionsnehmer haben. Die Teilnahme an Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle durch die Spielerinnen und Spieler erfolgt ausschließlich über das Spielerkonto.

(2) Die zur Eröffnung des Spielerkontos erforderliche Registrierung muss Angaben zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz enthalten. Bei der Registrierung hat die Spielerin oder der Spieler zur Identifizierung und Authentifizierung einen gültigen amtlichen Ausweis vorzulegen, der ein Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Dies kann insbesondere ein nach inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz sein. Zur Erfüllung der Identitätskontrolle bei Spielteilnahme können die geldwäscherechtlichen Vorgaben zur Identitätsprüfung entsprechend angewandt werden, soweit sie deckungsgleich mit den glücksspielrechtlichen sind. Neben der Überprüfung eines amtlichen Ausweises im Sinne von Satz 2 oder 3 kann die Kontrolle auch anhand einer Kundenkarte durchgeführt werden, sofern die Konzessionsnehmerin oder der Konzessionsnehmer zusätzlich ein Lichtbild der Kundin oder des Kunden in ihrem oder seinem System hinterlegt hat.

(3) Die Spieleinsätze für Sportwetten müssen vor Beginn des Spiels auf dem von der Betreiberin oder dem Betreiber eingerichteten Spielerkonto einbezahlt und gutgeschrieben sein.

(4) Die einzelnen Ein- und Auszahlungsbeträge sowie Einsätze und Gewinne einer Spielerin oder eines Spielers sind getrennt im Spielerkonto zu dokumentieren.

(5) Die Barauszahlung von Geldbeträgen darf nur nach erneuter Identifizierung der Spielerin oder des Spielers und unter Angabe der Herkunft des Geldes (Ungenutzter Spieleinsatz oder Gewinn aus Glücksspiel) auf dem Auszahlungsbeleg erfolgen. Gleiches gilt für Auszahlungen auf ein Zahlungskonto der Spielerin oder des Spielers hinsichtlich der Angaben auf dem Auszahlungsbeleg. Die geldwäscherechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Zur Gewährleistung ihrer Pflichten aus § 12 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag müssen Betreiberinnen und Betreiber für den Betrieb der Spielerkonten eine Software verwenden, die mit der Software ihrer Konzessionsnehmerin oder ihres Konzessionsnehmers kompatibel ist.

(7) Die Softwareanforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik sowie die weiteren Anforderungen an die Eröffnung und den Betrieb von Spielerkonten richten sich nach den Vorgaben der erteilten Konzession zum Veranstalten von Sportwetten der Konzessionsnehmerin oder des Konzessionsnehmers.

(8) Spielerkonten sind spätestens zwei Jahre nach ihrer Kündigung zu löschen, es sei denn, dass Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, der Steueraufsicht, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen. Für die Berechnung der Frist gilt das Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Spiel- und Wettvorbereitungsterminals

(1) Spielvorbereitungsterminals sind Selbstbedienungsterminals, die der Zusammenstellung von Wetten dienen und bei denen die Abgabe von Wetten am Gerät nicht möglich ist. Wettterminals sind Selbstbedienungsterminals, bei denen die Abgabe von Wetten am Gerät möglich ist.

(2) Die für ein nach dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag erlaubtes Wettterminal erforderliche Identitätskontrolle durch die Vermittlerinnen und Vermittler oder deren Personal erfolgt vor Abschluss der ersten Sportwette am Wettterminal durch Zutrittskontrolle. Bei Wiedereintritt in die Wettvermittlungsstelle nach vorherigem Verlassen ist die Zutrittskontrolle zu wiederholen. Sportwetten an Wettterminals dürfen nur nach Anmeldung der Spielerinnen und Spieler über ihr Spielerkonto abgeschlossen werden.

(3) Auf die Teilnahme an Sportwetten über Wett- und Spielvorbereitungsterminals findet § 7 Anwendung. Die Auszahlung von Geldbeträgen darf nicht über ein Wett- oder Spielvorbereitungsterminal erfolgen.

§ 9
Anwendbarkeit von Vorschriften auf die gewerbliche Spielvermittlung

Auf die gewerblichen Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, finden § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, Absatz 5, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 über Inhalt und erforderliche Anlagen von Erlaubnisanträgen sowie § 7 Absatz 1 bis 5 und 8 über Spielerkonten, entsprechende Anwendung. Die geldwäscherechtlichen Vorschriften zum Glücksspiel im Internet bleiben unberührt.

Teil 3
Anforderungen an Sozialkonzepte, und Schulungen der Annahme- und Wettvermittlungsstellen

§ 10
Sozialkonzept

(1) Das dem Antrag auf Erlaubniserteilung beizufügende Sozialkonzept muss die aktuell gesicherten suchtwissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der damit verbundenen Genderaspekte berücksichtigen und ist fortlaufend weiterzuentwickeln. Es ist in einem Abstand von längstens fünf Jahren zu überarbeiten.

(2) Das Sozialkonzept muss öffentlich zugänglich sein, zum Beispiel über die unternehmenseigene Webseite und von den Spielgästen jederzeit eingesehen werden können.

(3) Das Sozialkonzept muss folgende Angaben enthalten:

1. Benennung des Betreibers der Annahme- oder Wettvermittlungsstelle und Angabe des Verfassers des Sozialkonzepts,

2. Maßnahmen des Unternehmens bezogen auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler, insbesondere zur Vorbeugung vor und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels,

3. Maßnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie zum Jugendschutz vor Ort,

4. Angabe der Person, die für die Umsetzung des Sozialkonzepts für die Annahme- oder Wettvermittlungsstelle verantwortlich ist und deren Aufgaben (Sozialkonzeptverantwortlicher) sowie die Angabe der Person, die mit der Umsetzung des Sozialkonzepts vor Ort beauftragt ist (Sozialkonzeptbeauftragter) und

5. Darlegung, wie die Berichtspflicht an die zuständige Behörde sichergestellt wird.

Weitere Einzelheiten zum Sozialkonzept sind in der Anlage 1 geregelt.

§ 11
Schulung des Personals von Annahme- und Wettvermittlungsstellen

(1) Ziel der Schulung ist die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenz, wodurch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigt werden, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten im Bereich des Spieler- und Jugendschutzes zu erfüllen und eigenverantwortlich Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz zu ergreifen.

(2) Servicekräfte sollen vor allem in die Lage versetzt werden, auffälliges Glücksspielverhalten zu erkennen, darauf zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber oder das Leitungspersonal soll in die Lage versetzt werden, die Implementierung des Sozialkonzepts in ihren Unternehmen vorzunehmen und die stetige Umsetzung und Weiterentwicklung der Sozialkonzeptvorgaben zu gewährleisten.

§ 12
Zulassung von Schulungsträgern

Die Zulassung von Schulungsträgern erfolgt auf Antrag durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit den für Inneres und für Wirtschaft zuständigen Ministerien.

§ 13
Voraussetzungen für eine Zulassung

(1) Schulungsträger müssen über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung verfügen.

(2) Es dürfen nur Dozentinnen und Dozenten eingesetzt werden, die über pädagogische und suchtspezifische Qualifikationen verfügen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Nachweis des Schulungsträgers über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung,

2. ein Schulungskonzept bestehend aus der Umsetzung des Mustercurriculums nach § 14 Absatz 4 und Angaben zur Dauer und Organisation der Schulungsmaßnahmen,

3. Qualifikationsnachweise der Dozierenden,

4. Handout für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

5. Einverständniserklärung, dass die Schulung mit einer Erfolgskontrolle abschließt, in der sich der Anbieter durch geeignete Maßnahmen davon überzeugt hat, dass die teilnehmende Person mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut ist und eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 ausgegeben wird und

6. Einverständniserklärung, dass die in § 14 geregelten Schulungsinhalte vermittelt werden.

§ 14
Zentrale Schulungsinhalte, Art und Dauer der Schulungen

(1) In den Schulungseinheiten soll eine praxisnahe Darstellung und Vermittlung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten im Bereich Spieler- und Jugendschutz getrennt für Leitungs- und Servicepersonal sowie deren Umsetzung erfolgen:

1. Modul A für Servicekräfte und

2. Modul B für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion sowie bei kleineren Unternehmen die Betreiberin oder der Betreiber.

(2) Modul A soll sich auf die Vermittlung derjenigen Inhalte konzentrieren, die in der täglichen Arbeit von Servicekräften im Bereich Spieler- und Jugendschutz notwendig sind. Die Schulung soll vorrangig grundlegende Handlungskompetenzen bei der Erkennung und insbesondere der Ansprache auffällig Glücksspielender und beim Umgang mit dem Sperrwesen vermitteln. Die Schulungen sollen der Zielgruppe angemessen sein. Daher sollen praxisnahe Inhalte vermittelt werden. Folgende Inhalte sind zu vermitteln:

1. Hintergrund und Ziel der Schulungen,

2. Vermittlung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden Aufgaben,

3. Vermittlung von Basiswissen zur Glückspielsucht,

4. Darstellung des Hilfesystems sowie sämtlicher Maßnahmen zum Spielerschutz,

5. Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens und

6. Ansprache von auffällig Glücksspielenden.

(3) Modul B soll sich vorrangig auf die Vermittlung der rechtlichen Regelungen und Fragen der Implementierung von Sozialkonzepten im Unternehmen konzentrieren.

Folgende Inhalte sind zu vermitteln:

1. Hintergrund und Ziel der Schulungen,

2. Vermittlung der zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden Aufgaben,

3. Vermittlung von Basiswissen zur Glückspielsucht,

4. Darstellung des Hilfesystems sowie sämtlicher Maßnahmen zum Spielerschutz und

5. Implementierung des Sozialkonzepts im Unternehmen.

(4) Die Zuständigkeit des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zur Regelung der Einzelheiten zu den Schulungsinhalten sowie zu Art und Dauer der Schulungen, in einem Mustercurriculum, bleibt unberührt.

Teil 4
Testkäufe in Annahme- und Wettvermittlungsstellen

§ 15
Testkäufe

(1) Zur Überwachung und Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sind die Bezirksregierungen berechtigt, Testkäufe mit Minderjährigen in den in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Annahme- und Wettvermittlungsstellen durchzuführen. Testkäufe können mit minderjährigen Beschäftigten der Glücksspielaufsichtsbehörde in Begleitung einer bei der Glücksspielaufsichtsbehörde beschäftigten volljährigen Person oder durch einen beauftragten externen Dienstleister durchgeführt werden. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird bestimmt, ob die Kosten für die Durchführung von Testkäufen der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der Vermittlerin oder dem Vermittler auferlegt werden.

(2) Minderjährige sind vor einem Einsatz als Testkäufer ausführlich zu schulen. Im Rahmen eines Testkaufs erworbene Spiel- oder Wettscheine sind unmittelbar nach dem durchgeführten Testkauf ungültig zu machen und dürfen nicht am Spiel teilnehmen.

(3) Beauftragt die Bezirksregierung einen externen Dienstleister mit der Durchführung der Testkäufe, muss sie gewährleisten, dass dieser die Jugendschutzvorgaben beachtet. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Testkäufe sollen unangekündigt mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird dabei festgestellt, dass Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen können, ist die Annahme- oder Wettvermittlungsstelle spätestens nach drei Monaten erneut zu überprüfen. Bei einem nochmaligen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen ist ein Bußgeldverfahren gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag einzuleiten. Innerhalb eines Monats ist ein erneuter Testkauf durchzuführen. Kommt es dabei zu einem erneuten Verstoß, kann die Erlaubnis für den Betrieb der Annahme- oder Wettvermittlungsstelle widerrufen werden.

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft tritt.

Artikel 2
Verordnung über das Losverfahren zur Auswahl bei konkurrierenden
Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen - LosVerfVO NRW)

Auf Grund des § 13 Absatz 13 Satz 2 und des § 22 Absatz 1 Nummer 6 und 9 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) § 13 Absatz 13 Satz 2 neu gefasst und § 22 Absatz 1 Nummer 6 und 9 eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1

Anwendbarkeit

Diese Verordnung findet auf den gemäß § 5 Absatz 4 Satz 6 der Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen] geregelten Fall Anwendung.

§ 2
Zwingende rechtliche Gründe

(1) Bei Vorliegen von zwingenden rechtlichen Gründen ist ein Losverfahren nach § 4 nicht durchzuführen. Die Erlaubnisbehörde entscheidet, welchen konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern eine Erlaubnis zu erteilen ist. Zwingende rechtliche Gründe im Sinne von § 13 Absatz 13 Satz 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) geändert worden ist, die eine andere Auswahlentscheidung gebieten, sind insbesondere:

1. die Übergangsregelung des § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag,

2. die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität in dem relevanten Gebiet und

3. erhebliche Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Wettvermittlungsstelle nicht unter § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag fällt und der Mindestabstand zu einer von § 13 Absatz 14 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag umfassten Wettvermittlungsstelle unterschritten wird.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 gilt, dass, sobald die Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle an mindestens zwei Standorten erteilt werden kann, die Auswahl zwischen den Standorten so zu treffen ist, dass die Standortkapazität im Hinblick auf den Mindestabstand ausgeschöpft wird. Bei mehreren möglichen Standortkombinationen gilt § 4 Absatz 1 Satz 2.

§ 3
Einigung

Eines Losentscheides nach § 4 bedarf es nicht, wenn die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller bis zur Durchführung des Losverfahrens eine Einigung über die Beanspruchung des Standorts herstellen können. Das mögliche Einverständnis ist der Erlaubnisbehörde vor Durchführung des Losverfahrens durch eindeutige und übereinstimmende Erklärungen der konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 4
Auswahlverfahren, Losentscheid

(1) Kann aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden, entscheidet zwischen diesen Standorten das Los, sofern durch die Erlaubnisbehörde eine Auswahl aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht erfolgen kann.

Wird die Standortkapazität nach § 2 Satz 3 Nummer 2 durch mehrere Kombinationen von Standorten erreicht, entscheidet zwischen diesen Kombinationen das Los, sofern durch die Erlaubnisbehörde eine Auswahl zwischen verschiedenen Standortkombinationen aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht erfolgen kann.

 Sachliche Gründe, die eine Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines Antragstellers oder von Antragsstellerinnen und Antragsstellern einer Standortkombination rechtfertigen, können auch Tatsachen sein, die bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern oder bei konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern der Standortkombination vorliegen, die Zweifel an der Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften oder an der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, jedoch für sich genommen nicht zu einer Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Vorschriften oder aufgrund von Unzuverlässigkeit führen würden.

(2) Über die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 erhalten die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller eine schriftliche Mitteilung. In den Mitteilungen sind den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern, zur Ermöglichung einer Einigung, die Namen und betrieblichen Anschriften aller anderen Konkurrentinnen und Konkurrenten mitzuteilen. Die Mitteilungen sind nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes vom 7 März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, zuzustellen.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft tritt.

Artikel 3
Änderung der GlücksspielVO NRW

Auf Grund des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 8 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), von dem durch Artikel 2 des Gesetzes vom [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Umsetzungsgesetzes zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen] Nummer 2 geändert und Nummer 3 neu gefasst worden ist und die Nummern 6 und 8 angefügt worden sind, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die GlücksspielVO NRW vom 11. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 860), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15
Zuständige Behörden

Zuständige Behörde im Sinne des § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, für die Spielbanken ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat.“

2. Teil 4 wird aufgehoben.

3. Teil 5 wird Teil 4.

4. § 25 wird § 16.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Februar 2020

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 159