Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 13 vom 16.4.2020 Seite 221 bis 296
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes |
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Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes - Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes
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Gesetz
zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes - Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des
kommunalen Wahlamtes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes
Vom 3. April 2020
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
§ 23 des
Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber.
S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019
(GV. NRW. S. 1001) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) sowie Landrätinnen und Landräten kann zu ihrem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von bis zu 8 Prozent ihres Grundgehalts gewährt werden. Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(3) Zur Eingruppierung wird das für Kommunales zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur maßgebenden Einwohnerzahl nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, insbesondere die statistische Erhebung der Einwohnerzahl. Der Einwohnerzahl können Personen, die sich im Zusammenhang mit den Stationierungsstreitkräften in den Gemeinden oder Kreisen aufhalten, hinzugerechnet werden. In Gemeinden, die als Heilbad, Kurort oder Erholungsort nach den Vorschriften des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, ganz oder teilweise anerkannt sind, kann auch die jährliche Zahl der Fremdenübernachtungen hinzugerechnet werden.“
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Dem § 81 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten (§§ 118, 119 des Landesbeamtengesetzes) sind die Entscheidungen nach Absatz 8 Satz 2 und § 57 Absatz 5 Satz 2 über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten innerhalb von drei Monaten nach der Begründung des Beamtenverhältnisses zu treffen. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrundeliegenden Rechtslage.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2019 in Kraft.
Düsseldorf, 3. April 2020
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
Der Minister der Finanzen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
GV. NRW. 2020 S. 284