Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 14 vom 17.4.2020 Seite 297 bis 302
Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung)
221
Verordnung
zur Bewältigung der durch die
Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie
an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen
(Corona-Epidemie-Hochschulverordnung)
Vom 15. April 2020
Auf
Grund des § 82a Absatz 1 Satz 1 und des § 33 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch
(GV. NRW. S. 298) geändert worden ist, des
§ 73a Absatz 1 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes vom
13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch (GV. NRW. S. 298)
geändert worden ist, sowie des § 1 Absatz 1 des
Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 3 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 wird verordnet:
§
1
Ziel dieser Verordnung
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Hochschulen und den Studierendenschaften zu ermöglichen, den Herausforderungen, die durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie) entstehen oder entstanden sind, hinsichtlich Lehre und Studium sowie hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze, der Beschlussfassung und der Wahlen von Gremien zu begegnen, um in Ansehung der Gewährleistungsverantwortung des Landes für die Hochschulen die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs sicherzustellen.
(2) Das Rektorat wird bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung verliehenen Befugnisse die Wissenschaftsfreiheit sowie die Kunstfreiheit und die sonstigen Grundrechte der betroffenen Hochschulmitglieder angemessen berücksichtigen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und für die Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes. Hochschulen im Sinne dieser Verordnung sind die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen im Sinne des Satzes 1.
(2) Für die Studierendenschaften der Hochschulen und der Hochschulen im Sinne des Absatzes 3 gilt § 4 und § 5 Absatz 2 dieser Verordnung.
(3) Für die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes staatlich anerkannten Hochschulen gelten die §§ 6 und 7, 8, 10, 11 und 13 sowie vorbehaltlich anderer Regelungen des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule die §§ 3 bis 5 und 12 dieser Verordnung. Hinsichtlich der Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes bleibt Absatz 1 unberührt.
Teil 1
Gremien
§ 3
Wahlen zu den Gremien der Hochschule
(1) Falls nach Einschätzung des Rektorates angesichts der Epidemie Wahlen zum Senat, zu den Fachbereichsräten, zu den Dekanaten oder zu sonstigen Gremien der Hochschule sowie zu den Dekaninnen oder Dekanen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden können, kann es entscheiden, dass die Wahl auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird; dies gilt nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorates. Das Rektorat setzt diesen Zeitpunkt fest und veröffentlicht seine Entscheidung im Verkündungsblatt der Hochschule. Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden.
(2) Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe des Absatzes 1 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus; ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das Ende der Amtszeit der neu gewählten Mitglieder des Gremiums bestimmt sich so, als ob das Mitglied sein Amt zu dem Zeitpunkt angetreten hätte, der für die Wahl gegolten hätte, wenn diese nicht aufgrund einer Entscheidung nach Absatz 1 verschoben worden wäre.
§ 4
Wahlen
zu den Gremien der Studierendenschaft
(1) Falls nach Einschätzung des Allgemeinen Studierendenausschusses angesichts der Epidemie Wahlen zum Studierendenparlament oder zu den Organen der Fachschaften nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden können, kann er entscheiden, dass die Wahl auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Der Allgemeine Studierendenausschuss setzt den neuen Zeitpunkt fest und veröffentlicht seine Entscheidung im Verkündungsblatt der Studierendenschaft; das Rektorat veröffentlicht zudem die Entscheidung im Verkündungsblatt der Hochschule. Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden.
(2) Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe des Absatzes 1 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus; ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das Ende der Amtszeit der neu gewählten Mitglieder des Gremiums bestimmt sich so, als ob das Mitglied sein Amt zu dem Zeitpunkt angetreten hätte, der für die Wahl gegolten hätte, wenn diese nicht aufgrund einer Entscheidung nach Absatz 1 verschoben worden wäre.
(3) Hinsichtlich der Wahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, das an Stelle des Allgemeinen Studierendenausschusses das Rektorat entscheidet. Scheidet anlässlich einer verschobenen Wahl zum Allgemeinen Studierendenausschuss eines seiner Mitglieder aus, kann der Allgemeine Studierendenausschuss aus der Mitte der Studierendenschaft ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt.
§ 5
Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse
(1) Gremien sind auch dann beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen. Zudem können die Gremien Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen; hinsichtlich der Beschlüsse des Senats und des Fachbereichsrats sichert die Hochschule in diesem Falle durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse, für die nach § 12 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 13 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes die Öffentlichkeit der Sitzung vorgesehen ist, hinreichend informiert wird. Sätze 1 und 2 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen mit Ausnahme der Sitzung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes nicht für die Sitzungen und Beschlüsse der Hochschulwahlversammlung und für die Kunsthochschulen nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorates. Die Sitzungen der Gremien der Hochschule können darüber hinaus in elektronischer Kommunikation stattfinden; Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation gefasst werden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Gremiums entscheidet, ob nach Maßgabe des Absatzes 1 die Sitzung des Gremiums ohne physische Präsenz seiner Mitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfindet oder Beschlüsse im Umlaufverfahren oder in elektronischer Kommunikation gefasst werden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der Gremien ist zulässig.
(4) Hinsichtlich der Beschlüsse des Rektorates, des Hochschulrates und des Dekanats kann die oder der Vorsitzende des Gremiums vorsehen, dass Beschlüsse ohne physische Anwesenheit der Mitglieder über die Absätze 1 und 2 hinaus fernmündlich oder in vergleichbarer Weise gefasst werden.
(5) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 gelten für die Gremien der Studierendenschaft entsprechend. Absatz 4 gilt hinsichtlich der Beschlüsse des Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend.
Teil 2
Regelungen betreffend das Studium
§ 6
Online-Prüfungen
(1) Die Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen. Der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung gilt unter den Bedingungen der Epidemie und damit in Ansehung der Berufsgrundrechte der Studierenden und in Ansehung des Umstands, dass die Studierenden von der Epidemie sämtlich gleichermaßen betroffenen sind. Die Hochschulen tragen insofern dafür Sorge, dass dieser auf die Bedingungen der Epidemie bezogene Grundsatz eingehalten wird.
(2) Die Hochschule kann Online-Prüfungen auch außerhalb ihres Sitzes oder ihres Standortes durchführen oder durchführen lassen und sich dabei der Hilfe Dritter, auch im Wege der Amtshilfe, bedienen.
(3) Hinsichtlich der Art und Weise der Prüfungsabnahme nach Absatz 1 und der Durchführung nach Absatz 2 kann das Rektorat Regelungen erlassen. Für diese Regelungen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 7
Prüfungen und Prüfungsordnungen
(1) Die Form der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfung kann durch eine andere Form ersetzt werden. Des Gleichen kann die in der Prüfungsordnung geregelte Dauer der Prüfungsleistung geändert werden. Das Rektorat regelt hierzu das Nähere.
(2) Die Hochschule kann von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen für einzelne oder sämtliche Hochschulstudiengänge treffen hinsichtlich
1. der Lehrform und der Teilnahmevoraussetzungen der Prüfungsleistungen,
2. der Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
3. der Zahl und Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
4. nachteilsausgleichenden Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,
5. der Prüfungsorgane und des Prüfungsverfahrens,
6. der Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie des innerhalb der Hochschule einheitlich geregelten Näheren zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,
7. der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
8. der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und der Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen sowie
9. der Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und der Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion.
Satz 1 gilt hinsichtlich eines künstlerischen Studienganges, für den eine Ausnahme im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vorgesehen worden ist, entsprechend hinsichtlich der Regelungserfordernisse im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kunsthochschulgesetzes. § 6 Absatz 2 gilt hinsichtlich Prüfungen, die nicht online abgenommen werden, entsprechend. Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erlässt das Rektorat.
(3) Soweit Regelungen des Rektorates dies vorsehen, können Leistungen von Prüfungen unbenotet bleiben oder geregelt werden, dass benotete Leistungen nicht in die Gesamtnote einfließen. Nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates müssen in besonderen Fällen, insbesondere in Fällen einer sozialen Notlage, Studierende, die nach der Ablegung von Prüfungen in dem Prüfungssemester das Studium erfolgreich abschließen würden, für die Abnahme dieser Prüfungen in dem Prüfungssemester nicht eingeschrieben sein; für Zwecke der Prüfungsverwaltung können sie so gestellt werden, als seien sie eingeschrieben.
(4) Prüfungen, die erstmals abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen, es sei denn, Regelungen des Rektorats sehen anderes vor.
(5) Vor dem Erlass von Regelungen nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 4 ist das Rektorat gehalten, das Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen herbeizuführen.
§ 8
Lehrveranstaltungen
(1) Hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung von Lehrveranstaltungen kann das Rektorat Regelungen erlassen. Zulässig ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen oder von Teilen dieser Veranstaltungen aus einem in ein anderes Semester sowie aus der Vorlesungszeit in davor oder danach liegende Zeiten. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Das Rektorat ist befugt, hinsichtlich des Rechts zum Besuch von Lehrveranstaltungen nach § 59 des Hochschulgesetzes und § 51 des Kunsthochschulgesetzes Regelungen zu erlassen.
§ 9
Anerkennung von Prüfungsleistungen
Das Rektorat kann Regelungen erlassen, die die Anerkennung von Prüfungsleistungen und Leistungen gegenüber den Regelungen des § 63a des Hochschulgesetzes und des § 55a des Kunsthochschulgesetzes erleichtern.
§ 10
Regelstudienzeit
(1) Die individuelle Regelstudienzeit ist für diejenigen Studierenden, die im Sommersemester 2020 in einen Hochschulstudiengang oder in einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, eingeschrieben sind und soweit sie nicht beurlaubt sind, oder zu einem solchen Studiengang als Zweithörerin oder als Zweithörer nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 44 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes zugelassen sind, um ein Semester erhöht. Das Rektorat kann regeln, dass Satz 1 auch für beurlaubte Studierende gilt.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nicht, wenn die staatlichen Vorschriften, in denen die generelle Regelstudienzeit dieses Studienganges geregelt ist, eine Erhöhung dieser Regelstudienzeit um ein Semester für die Studierenden oder Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.
§ 11
Verhältnis zu den
die Studiengangakkreditierung
betreffenden Regelungen
(1) Regelungen dieser Verordnung und Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, lassen die Akkreditierung der programmakkreditierten oder im Rahmen einer Systemakkreditierung akkreditierten Studiengänge unberührt.
(2) Soweit nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften Regelungen nach Absatz 1 dazu führen, dass der Studiengang neu akkreditiert werden müsste, gilt die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes und nach § 7 Absatz 1 Satz 4 des Kunsthochschulgesetzes als erteilt. Die Vorschrift des § 28 der Studienakkreditierungsverordnung vom 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98) findet im Geltungszeitraum dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 12
Einschreibung
(1) Das Rektorat kann Regelungen betreffend die Einschreibung, insbesondere hinsichtlich der Einschreibungsfristen und des Zeitpunkts, bis zu dem das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung und der sonstigen Einschreibevoraussetzungen, insbesondere der Nachweis der künstlerischen Eignung, nachgewiesen sein müssen, erlassen. Die Frist nach § 49 Absatz 6 Satz 5 des Hochschulgesetzes und § 41 Absatz 6 Satz 5 des Kunsthochschulgesetzes zum Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für das Studium eines Studienganges, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann angemessen, höchstens auf insgesamt 12 Monate, verlängert werden; das Rektorat kann hierzu Regelungen treffen.
(2) Das Ministerium kann zu den Regelungen nach Absatz 1, insbesondere zur Abstimmung hinsichtlich der Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung, nähere Bestimmungen erlassen.
Teil 3
Allgemeine Vorschriften
§ 13
Bestimmungen hinsichtlich
der vom Rektorat getroffenen Regelungen
(1) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, können von den Regelungen der Ordnungen der Hochschule abweichen. Die rektoratsseitig erlassenen Regelungen gelten als Ordnungen der Hochschule; vom Rektorat erlassene Regelungen im Sinne der §§ 6 und 7 gelten als Regelungen von Prüfungsordnungen.
(2) Soweit Regelungen in den Ordnungen der Hochschule in der Fassung, die zu Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 gilt, den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, widersprechen, sind die Regelungen in diesen Ordnungen insoweit nicht anwendbar.
(3) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, werden im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht.
(4) Die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, treten zu dem in der jeweiligen Regelung bestimmten Zeitpunkt, spätestens zu dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für Regelungen nach §§ 6 und 7 sowie § 9; das Rektorat kann in Ansehung des Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung regeln, dass derartige Regelungen längstens bis zum Ende der hochschulintern festgelegten Prüfungsperiode in Kraft sind.
§ 14
Regelung zur Vermeidung
einer strukturellen Gefährdung
der Wissenschaftsfreiheit
(1) Soweit Senat oder Fachbereichsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Hochschulgesetz oder dem Kunsthochschulgesetz durch Ordnung, welche nach dem Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 erlassen oder geändert wird, Regelungen erlassen, die den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt oder erlassen hat, widersprechen, gehen die Regelungen in dieser Ordnung den rektoratsseitig erlassenen Regelungen vor. Die Befugnis des Senats und der Fachbereichsräte nach dem Hochschulgesetz und dem Kunsthochschulgesetz zum Erlass von Ordnungen, auch von Ordnungen auf der Grundlage dieser Verordnung, bleibt mithin unberührt.
(2) Die Ordnungen nach Absatz 1 können regeln, dass die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, zu einem anderen Zeitpunkt, spätestens zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, außer Kraft treten, als dies in den rektoratsseitig erlassenen Regelungen geregelt ist.
§ 15
Verhältnis dieser Verordnung
zu den Ordnungen der Hochschule
und den Satzungen der Studierendenschaft
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule und den Satzungen der Studierendenschaft vor.
§ 16
Weitere Regelungen
(1) Die Hochschulen berichten dem Ministerium auf Anforderung über die erlassenen Regelungen und die getroffenen Maßnahmen.
(2) Lehrveranstaltungen, die außerhalb der Epidemie in Präsenzlehre angeboten werden, sind auch dann Präsenzlehrveranstaltungen, wenn sie während der Geltungsdauer dieser Verordnung digital angeboten werden.
(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
§ 17
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt zum 1. April 2021 außer Kraft.
Düsseldorf, den 15. April 2020
Die
Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Isabel P f e i f f e r - P o e n s g e n
GV. NRW. 2020
S. 298