Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 15 vom 17.4.2020 Seite 303 bis 310
Verordnung zur Bereinigung der Verordnung vom 16. April 2020 |
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Verordnung zur Bereinigung der Verordnung vom 16. April 2020
Verordnung zur Bereinigung der Verordnung vom 16. April 2020
Vom 17. April 2020
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2,
33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen §
28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl.
I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes
vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales:
Artikel 1
Die Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 CoronaSchVO
wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „5 Satz 3 und“ gestrichen.
b) § 11 Absatz 2 CoronaSchVO wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind,“ die Wörter
„sowie Lehr- und Praxisveranstaltungen und Prüfungen an Hochschulen sowie
Prüfungen, durch die ein kirchlicher oder staatlicher Studiengang abgeschlossen
wird,“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des
Gesundheitswesens bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz
1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) In § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 CoronaSchVO
werden vor dem Wort „dienstlichen“ die Wörter „geschäftlichen, beruflichen und“
gestrichen.
d) § 12a Absatz 1 CoronaSchVO wird wie folgt
geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort „bis“
wird die Angabe „12“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 12 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Die Anlage 2 zu der Coronabetreuungsverordnung
wird durch die dieser Verordnung als Anlage beigefügte „Anlage 2“ ersetzt.
3. Artikel 3 wird gestrichen.
4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 3.
Artikel 2
§ 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) vom 9. April 2020 (GV. NRW. 218a) wird
wie folgt geändert:
Die Angabe „19. April“ wird durch die Angabe „3. Mai“ ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 17. April 2020
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L
a u m a n n
GV. NRW. 2020 S. 304