Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 15 vom 17.4.2020 Seite 303 bis 310

Verordnung zur Bereinigung der Verordnung vom 16. April 2020
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Verordnung zur Bereinigung der Verordnung vom 16. April 2020

Verordnung zur Bereinigung der Verordnung vom 16. April 2020

Vom 17. April 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 CoronaSchVO wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „5 Satz 3 und“ gestrichen.

b) § 11 Absatz 2 CoronaSchVO wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind,“ die Wörter „sowie Lehr- und Praxisveranstaltungen und Prüfungen an Hochschulen sowie Prüfungen, durch die ein kirchlicher oder staatlicher Studiengang abgeschlossen wird,“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.“

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) In § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 CoronaSchVO werden vor dem Wort „dienstlichen“ die Wörter „geschäftlichen, beruflichen und“ gestrichen.

d) § 12a Absatz 1 CoronaSchVO wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort „bis“ wird die Angabe „12“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„§ 12 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Die Anlage 2 zu der Coronabetreuungsverordnung wird durch die dieser Verordnung als Anlage beigefügte „Anlage 2“ ersetzt.

3. Artikel 3 wird gestrichen.

4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 3.

Artikel 2

§ 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) vom 9. April 2020 (GV. NRW. 218a) wird wie folgt geändert:

Die Angabe „19. April“ wird durch die Angabe „3. Mai“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. April 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 304