Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 16b vom 1.5.2020 Seite 311b bis 348b

Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 1. Mai 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

§ 17 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Angabe „3. Mai“ wird durch die Angabe „10. Mai“ ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung der Coronaschutzverordnung

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Zutritts“ die Wörter „, zur Vermeidung von Warteschlangen“ gestrichen und nach dem Wort „Personen“ die Wörter „(auch in Warteschlangen)“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3
Freizeit-, Kultur- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:

1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,

2. Messen, Ausstellungen, Freizeitparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,

3. Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

4. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,

5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

(2) Zulässig ist der Betrieb von

1. Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,

2. Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschafts­parks,

wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a Absatz 2 gewährleistet sind. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.

(3) Zulässig ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern usw., wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Autos sitzen bleiben, der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 m beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 5 Absatz 4 entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 3.“

3. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt:

§ 4

Sport

(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.

(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.“

4. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt gefasst:

§ 5
Hochschulen, Bildungsangebote, Prüfungen, Bibliotheken

(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen, an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

(2) Zulässig sind

1. Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen,

2. Unterrichtsveranstaltungen in Behörden und Betrieben im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und Berufsaus-, -fort- und -weiterbildungen,

3. das Prüfungswesen zu Nummern 1 und 2,

wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind; der Mindestabstand von 1,5 Metern muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen zwischen Unterrichtstischen bewegen. In Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten.

(3) Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.“

5. Der bisherige § 5 wird § 6 und Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a Absatz 2 zu treffen.“

6. Der bisherige § 6 wird § 6a.

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.

(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Maniküre, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Tätowieren, Massage), sind untersagt. Davon ausgenommen sind

1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern usw.),

2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,

3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

(4) Abweichend von Absatz 3 sind die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig:

1. Friseurleistungen,

2. Fußpflege.

(5) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.“

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Beherbergung, Tourismus

(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 2 genannten Unterkünfte sowie bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden und anderen Gästen aus beruflicher Veranlassung einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu gewährleisten.

(2) Reisebusreisen sind untersagt.“

9. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Gastronomie

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastronomischen Einrichtung und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung ist untersagt.

(3) Betriebe nach Absatz 1 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) ohne gastronomisches Angebot zur Verfügung stellen.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 und 9“ durch die Angabe „§§ 6, 7 und 9“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11
Veranstaltungen und Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen

(1) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 4 bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

(2) Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen nicht eingehalten werden können.  

(3) Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12. Für berufliche, gewerbliche und dienstliche Veranstaltungen und Versammlungen gilt § 12b.

(4) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 sind in der Regel

1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,

2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,

3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

4. Sportfeste,

5. Schützenfeste,

6. Weinfeste,

7. Musikfeste und Festivals,

8. ähnliche Festveranstaltungen.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig sind

1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,

2. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine.

Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.

(6) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Die Ausnahmeentscheidung ist der zuständigen Versammlungsbehörde zur Vorbereitung der dortigen abschließenden Entscheidung zuzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

(7) Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, sicherzustellen sind.

(8) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, eingehalten werden.“

12. § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12
Zusammenkünfte und Ansammlungen, Verhalten im öffentlichen Raum

(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.

(2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind

1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,

5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen).

(3) Für berufliche, gewerbliche und dienstliche Zusammenkünfte gilt § 12b. 
(4) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.

(5) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.“

13. § 12a wird wie folgt gefasst:

§ 12a
Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um

1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(2) Inhaber und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet

1. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie Garten- und Landschaftsparks nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung nach § 5 Absatz 2 Satz 2,

4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 6, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,

5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2),

6. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

7. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.“

14. § 12b wird wie folgt gefasst:

§ 12b

Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung

(1) Die berufliche und gewerbliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen sowie der Dienstbetrieb von Behörden und anderen Einrichtungen sind zulässig, soweit in den §§ 2 bis 10, 12a Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Versammlungen und Zusammenkünfte sowie interne Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind mit Ausnahme von geselligen Anlässen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.) zulässig; die §§ 11 und 12 finden keine Anwendung.

(3) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um

1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,

2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und

3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.

Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.“

15. In § 13 Satz 2 werden die Wörter „zur Abwehr einer konkreten Gefahr“ gestrichen.

16. § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet. 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,

2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,

3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen,

4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

6. entgegen § 3 Absatz 1 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,

7. entgegen § 3 Absatz 2 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

8. entgegen § 3 Absatz 3 ein Autokino, ein Autotheater usw. betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

9. entgegen § 4 Absatz 1 Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

10. entgegen § 5 Absatz 2 Bildungsangebote, Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

11. entgegen § 5 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,

12. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt,

13. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,

14. entgegen § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

15. entgegen § 6 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,

16. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt,

18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,

19. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,

20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) Gemeinschaftseinrichtungen betreibt oder Gäste beherbergt,

21. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,

22. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,

23. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

25. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,

26. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping Mall“, ein „Factory Outlet“ oder eine vergleichbare Einrichtung zu einem anderen Zweck betritt, als dort zulässigerweise betriebene Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen aufzusuchen,

27. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

28. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem Einkaufszentrum, der „Shopping Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der vergleichbaren Einrichtung verzehrt, 

29. entgegen § 11 Absatz 5 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

30. entgegen § 12 Absatz 5 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,

2. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung in Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen beteiligt ist,

3. entgegen § 12 Absatz 2 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Halbsatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).“

17. Der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wird die dieser Verordnung beigefügte Anlage beigefügt.“

Artikel 3
Weitere Änderung der Coronaschutzverordnung

Dem § 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zulässig ist die Nutzung von Spielplätzen. Begleitpersonen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können eine Begrenzung der Nutzerzahl und im Einzelfall auch Ausnahmen von Satz 1 festlegen.“

Artikel 4
Änderung der Coronabetreuungsverordnung

§ 5 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Angabe „3. Mai“ wird durch die Angabe „6. Mai“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung der Coronaeinreiseverordung

§ 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) vom 9. April 2020 (GV. NRW. S.  218a), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Angabe „3. Mai“ wird durch die Angabe „10. Mai“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; abweichend davon tritt Artikel 2 am 4. Mai 2020 und Artikel 3 am 7. Mai 2020 in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Mai 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 333b