Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 17c vom 14.5.2020 Seite 339c bis 342c

Verordnung zur Änderung der Coronaeinreiseverordnung
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Verordnung zur Änderung der Coronaeinreiseverordnung

2126

Verordnung zur Änderung
der Coronaeinreiseverordnung

Vom 14. Mai 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaeinreiseverordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 218a), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zuvor mehr als 72 Stunden außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und diesen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in die Staatengruppe nach Absatz 4 nicht zu verlassen. Dies gilt auch für Personen, die vor der Einreise in das Land Nordrhein-Westfalen zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind.“

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a
Abweichungen aufgrund von Einschätzungen des ECDC und des RKI

(1) § 1 gilt nicht für die Einreise aus solchen Staaten außerhalb der Staatengruppe nach § 1 Absatz 4, für die das Robert Koch-Institut (RKI) aufgrund der dortigen epidemiologischen Lage die Entbehrlichkeit von Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende ausdrücklich festgestellt hat.

(2) § 1 gilt entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach § 1 Absatz 4 einreisen, der nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitskräfte“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „Polizeivollzugsbeamte“ durch die Wörter „des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Mai 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

- GV. NRW. 2020 S. 340c