Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 17d vom 15.5.2020 Seite 339d bis 360d

Erste Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Erste Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

221

Erste Verordnung
zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

Vom 15. Mai 2020

Auf Grund des § 82a Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, sowie des § 73a Absatz 1 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 217b) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium verordnet:

Artikel 1

Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 298) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Studierendenparlament oder zu den Organen der Fachschaften“ durch die Wörter „Studierendenparlament, zu den Organen der Fachschaften oder zu sonstigen in Urwahl zu wählenden Gremien“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5
Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse

(1) Diese Verordnung regelt nicht die infektionsschutzrechtliche Zulässigkeit von Sitzungen, die in physischer Anwesenheit der Gremienmitglieder stattfinden; diese ist gesondert geregelt, Satz 2 bleibt unberührt. Das Rektorat ist befugt, unter Beachtung geeigneter Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz in physischer Anwesenheit seiner Mitglieder zu tagen.

(2) Die Sitzungen der Gremien der Hochschule können in elektronischer Kommunikation stattfinden; Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Werden Beschlüsse des Senats oder des Fachbereichsrates im Umlaufverfahren gefasst, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse, für deren Beschlussfassung nach § 12 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 13 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes die Öffentlichkeit der Sitzung vorgesehen ist, hinreichend informiert wird.

(3) Gremien sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch dann beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die in elektronischer Kommunikation anwesenden oder nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise physisch anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen. Sie müssen mindestens ein Viertel der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen, es sei denn, Ordnungen der Hochschule oder der Kunsthochschule oder Regelungen des Rektorates sehen anderes vor.

(4) Absatz 2 sowie Absatz 3 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen mit Ausnahme der Sitzung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes nicht für die Sitzungen und Beschlüsse der Hochschulwahlversammlung und für die Kunsthochschulen nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorates.

(5) Die oder der Vorsitzende des Gremiums entscheidet, ob

1. die Sitzung des Gremiums in physischer Anwesenheit seiner Mitglieder stattfindet, soweit eine derartige Sitzung nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

2. ohne physische Anwesenheit seiner Mitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfindet oder

3. in einer Mischung aus einer physischen Anwesenheit nach Maßgabe der Anforderungen der Nummer 1 und aus einer elektronischen Anwesenheit nach Nummer 2 stattfindet;

bei ihrer oder seiner Entscheidung berücksichtigt die oder der Vorsitzende angemessen die auf eine Infektionsvermeidung bezogenen schutzwürdigen Interessen der Gremienmitglieder. Sie oder er kann zudem entscheiden, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren, in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen der Kommunikation von physisch und elektronisch Anwesenden im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 1 Nummer 3 gefasst werden. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Die Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der Gremien ist zulässig.

(7) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 5 und 6 gelten für die Gremien der Studierendenschaft entsprechend. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 5 und 6 gelten hinsichtlich der Sitzungen und Beschlüsse des Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend. Absatz 3 gilt für die Gremien der Studierendenschaft einschließlich des Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ordnungen der Hochschule oder der Kunsthochschule die Satzungen der Studierendenschaft treten.“

4. Dem § 6 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Regelungen des Rektorats betreffend die Zwischenprüfung und die juristische universitäre Schwerpunktbereichsprüfung gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 Juristenausbildungsgesetz bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Regelungen in Prüfungsordnungen, welche eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung regeln, finden für diese Lehrveranstaltung keine Anwendung, wenn diese nicht online, sondern als Präsenzlehrveranstaltung durchgeführt wird, es sei denn, Regelungen des Rektorates sehen anderes vor.“

b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Notlage,“ die Wörter „eines Hochschulwechsels hinsichtlich der ehemaligen Hochschule und in Fällen der Ablegung von Prüfungen, mit denen das Studium erfolgreich abgeschlossen werden soll,“ eingefügt und die Wörter „, die nach der Ablegung von Prüfungen in dem Prüfungssemester das Studium erfolgreich abschließen würden,“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1, in dem das Wort „erstmals“ durch die Wörter „im Sommersemester 2020“ ersetzt wird und die Wörter „, es sei denn, Regelungen des Rektorats sehen anderes vor“ gestrichen werden.

bb) Dem Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu ihrem Beginn zulässig; das Versäumnis einer Prüfung ist unschädlich. Soweit Prüfungsordnungen die Teilnahme an einer Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung vorsehen und soweit Studierende im Sommersemester 2020 an einer derartigen Prüfung teilnehmen, gilt auf Antrag der oder des Studierenden diese Prüfung als nicht unternommen; gilt die Prüfung nach Maßgabe des Halbsatzes 1 als nicht unternommen, ist die oder der Studierende hinsichtlich der Berechtigung des Antritts zu einer Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung so gestellt, als ob das Sommersemester 2020 nicht stattgefunden hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich anderer Regelungen des Rektorates. Für Prüfungsleistungen innerhalb der juristischen universitären Schwerpunktbereichsprüfung gelten die Sätze 1 bis 3 nur nach Maßgabe der Prüfungsordnung oder von Regelungen des Rektorats; diese bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.“

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

e) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(6) In dem Prüfungsausschuss müssen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hochschulgesetzes oder § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Kunsthochschulgesetzes vorbehaltlich anderer Regelungen in der Grundordnung nicht vertreten sein. Zudem dürfen dem Prüfungsausschuss vorbehaltlich anderer Regelungen in der Grundordnung auch Mitglieder des Fachbereichs angehören, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrates sind.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Lehrveranstaltungen“ die Wörter „; Präsenzlehr- und prüfbetrieb“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Diese Verordnung regelt nicht die infektionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Lehr- und Prüfungsbetrieb, welcher in physischer Anwesenheit der an diesen Betrieb teilnehmenden Personen durchgeführt werden soll; diese ist gesondert geregelt.“

7. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „individuelle“ durch das Wort „individualisierte“ ersetzt.

b) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht

1. für Studierende von Studiengängen der Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes, die nicht nach Maßgabe des § 81 des Hochschulgesetzes bezuschusst werden, sowie

2. für Studierende der Hochschulen im Sinne des § 2 Absatz 3,

soweit Regelungen der Hochschule dies bestimmen; zuständig für den Erlass von Regelungen nach Halbsatz 1 ist vorbehaltlich anderer Bestimmungen des Trägers der Hochschule das Rektorat.“

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Studiengangakkreditierung“ die Wörter „und die Gleichwertigkeitsprüfung“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes und des § 2 Absatz 3 Regelungen nach §§ 6 und 7 erlassen haben, berührt dies in Ansehung des § 72 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes nicht die Anerkennung dieser Hochschule. Eine Anzeige nach § 74a Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes ist hinsichtlich dieser Regelungen nicht erforderlich.“

9. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „vor“ die Wörter „; § 13 Absatz 1 bleibt unberührt“ eingefügt.

10. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „1. April 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Mai 2020

Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

- GV. NRW. 2020 S. 356d