Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 18a vom 29.5.2020 Seite 347a bis 352a
Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 |
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Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 29. Mai 2020
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2,
33 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel
1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und
§ 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes
vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und
Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung
Die Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), die
zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340g) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden vor den Wörtern „zur Rückverfolgbarkeit“ die Wörter „–
außer im Freien –“ eingefügt.
2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Daten nicht ohnehin innerbetrieblich vorliegen, ist die
Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz-1 sicherzustellen.“
3. § 7 Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Bei Ausbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands
erfordern (bei der Gesundheitsbildung, beim Schwimmunterricht usw.) und bei
Prüfungen in körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist bei notwendiger
Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen dringend
auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges
Händewaschen/Händedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (soweit
tätigkeitsabhängig möglich) und gegebenenfalls weitere tätigkeitsbezogene
Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten.“
4. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „neben
dem Schwimmunterricht“ eingefügt.
5. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen
sowie des Automatenspiels in Spielbanken sind geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in
§ 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen.“
6. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 1“ durch die Angabe
„Satzes 1“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung der Coronaschutzverordnung
Die Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), die
zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „, für die mobile
Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen
stattfinden“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Coronabetreuungsverordnung
Die Coronabetreuungsverordnung vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung im Sinne von Satz 1 ist
auch bei Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen
gegeben, wenn diese Veranstaltungen keinen überwiegend geselligen Charakter
haben.“
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit unterrichtliche
Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu
anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu
dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung
zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 der
Coronaschutzverordnung zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstellungsversammlungen zur
Kommunalwahl und Blutspendetermine). Der Schulträger kann auch eine Nutzung der
Schulgebäude und -anlagen usw. für weitere Angebote und Veranstaltungen, die
nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind (z.B. Bildungsangebote von Musik-
und Volkshochschulen, Kulturangebote, Ferienangebote für Kinder und Jugendliche
nach § 15 der Coronaschutzverordnung) zulassen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn diese Veranstaltungen bereits vor Beginn des aktuellen Infektionsgeschehen
in den Gebäuden stattgefunden haben oder jetzt aus Infektionsschutzgründen auf
größere Räumlichkeiten angewiesen sind. Die Nutzungen sollen im Hinblick auf
die Wahrung schulbetrieblicher Belange, insbesondere die Beachtung der
Hygienemaßgaben, mit der jeweiligen Schulleitung abgestimmt werden. Auch bei
diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten. Die Verantwortung für
die Einhaltung der veranstaltungsbezogenen Vorgaben – auch soweit sich diese
aus der Coronaschutzverordnung ergeben – trägt der jeweilige Veranstalter.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Tages- und
Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und
Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben
unter Beteiligung der Nutzer beziehungsweise deren rechtliche Betreuer die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu
erschweren sowie Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen zu
schützen.
(2) Ab dem 8. Juni 2020 ist
ein Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen auf der Basis eines
einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu
erarbeiten die Einrichtungen auf der Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien
des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept.
(3) Zur Vermeidung von
Infektionsgefahren muss bei der Nutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens
der Einrichtung insbesondere Folgendes sichergestellt sein:
1. Während der Nutzung ist
darauf hinzuwirken, dass ein grundsätzlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern
zwischen den Nutzern eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die
vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten angemessen verringern. Von einer
möglichen Kürzung der vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten auszunehmen sind
Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren
Betreuungs- oder Pflegeperson zum Personal eines der in Anlage 2 zu dieser
Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson
in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private
Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler
Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet
werden kann.
2. Bei den Nutzern, dem
Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes
Nutzungstages ein schriftliches Kurzscreening durchzuführen
(Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen
oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert
Koch-Instituts).
3. Die Einrichtungsleitung hat
Nutzern den Zutritt zu untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt
wurde und noch keine Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion
bestehen oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der
jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts bestanden hat.
4. Die Nutzer und
gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer sind mindestens durch Aushang über die
aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Niesetikette, Abstandsgebot usw.)
zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese
eingehalten werden.
5. Es ist ein Nutzerregister zu
führen, in dem der Name des Nutzers, das Datum und die Uhrzeiten der Nutzung
einschließlich des Einverständnisses zur Ermöglichung einer
Kontaktnachverfolgung zu erfassen sind. Die Leitung der Einrichtung hat das
Register unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren
und anschließend sicher zu vernichten.
6. Sofern bei einem Nutzer
innerhalb der letzten 14 Tage eine Entlassung aus einer stationären
Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgt ist,
kann eine Nutzung der Tages- und Nachtpflegeeinrichtung nur erfolgen, wenn
durch Testung mit negativem Ergebnis eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
7. Sofern eine Nutzung durch
eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder
Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils
aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die
Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde
zu informieren. Diese hat dann im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den
jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Testungen zu
veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen der zuständigen unteren
Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom Ergebnis kann durch die
örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises Betretungsverbot für die gesamte Tages-
und Nachtpflegeeinrichtung verfügt werden.
(4) Sofern erforderlich, ist
ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen,
der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 berücksichtigt.
(5) Zuständige Behörde für die
Überwachung der in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen
der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Wohn- und
Teilhabegesetz die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in
Kooperation mit der unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist spätestens bis zum 7. Juni 2020 das
Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.“
4. Nach § 4a wird folgender §
4b eingefügt:
„§ 4b
Angebote nach der
Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX
(1) Betreuungsgruppen, die als
Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und
Förderungsverordnung anerkannt wurden, können ab dem 15. Juni 2020 ihr Angebot
wieder aufnehmen, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dem
Angebot ist ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den
Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur
Kenntnis zu geben ist. Der Anbieter stellt sicher, dass die
leistungserbringenden Personen informiert und geschult sind in Bezug auf die
Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(2) Interdisziplinäre oder
heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren
können neben Einzelfördermaßnahmen ab dem 8. Juni 2020 auch wieder
Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden
Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts aufnehmen.“
5. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „5. Juni“ durch die Angabe „15. Juni“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Coronaeinreiseverordnung
In § 4 der Coronaeinreiseverordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 218a), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e) geändert worden ist, wird die Angabe „5. Juni“ durch die Angabe
„15. Juni“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Ausnahme von Artikel 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 8. Juni 2020 in Kraft.
Düsseldorf, den 29. Mai 2020
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
S. 348a