Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 19 vom 2.6.2020 Seite 357 bis 380

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) und des Gesetzes über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag Nordrhein-Westfalen (FraktG NRW)
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Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) und des Gesetzes über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag Nordrhein-Westfalen (FraktG NRW)

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Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(AbgG NRW) und des Gesetzes über die Rechtsstellung der Fraktionen im
Landtag Nordrhein-Westfalen (FraktG NRW)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(AbgG NRW) und des Gesetzes über die Rechtsstellung der Fraktionen im
Landtag Nordrhein-Westfalen (FraktG NRW)

Vom 29. Mai 2020

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 992), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 15 wird wie folgt ergänzt:

Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Juli 2020. Die Anpassung zum 1. Juli 2021 errechnet sich abweichend von den Absätzen 1 bis 3 aus den Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise in den beiden vorausgegangenen Jahren.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Fraktionen
im Landtag von
Nordrhein-Westfalen

Das Fraktionsgesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 866), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Rechtsstellung, Bildung und Aufgaben der Fraktionen

(1) Abgeordnete können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags zu Fraktio­nen zusammenschließen. Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Fraktionen nehmen als unabhängige und selbständige Gliederungen des Parlaments Verfassungsaufgaben wahr. Als Teil des Landtags sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses.

(3) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Landtag, zu denen sich Mitglieder des Landtags nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zu­sammengeschlossen haben. Sie helfen ihren Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken unmittelbar auf den parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren, Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen.

(4) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit dem Bürger über parlamentarische Fragen. Die Fraktionen sind innerhalb der zulässigen Aufgabenwahr­nehmung in der Entscheidung über die geeigne­ten Mittel und Formen ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unter­liegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion muss erkennbar sein.

(5) Die Fraktionen haben das Recht, mit anderen Fraktionen und mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenzuarbeiten, regionale und überregionale sowie internationale Kontakte zu pflegen.

(6) Fraktionen nehmen am allgemeinen Rechtsverkehr teil und können unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus. Bei der Beschäftigung von Personal sind die Fraktionen nicht an Tarifverträge und deren inhaltliche Festlegungen gebunden; § 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt entsprechend.

(7) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 29. Mai 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

GV. NRW. 2020 S. 358