Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 19 vom 2.6.2020 Seite 357 bis 380

Gesetz zur Änderung der Wasserverbandsgesetze aufgrund der Corona-Pandemie
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Gesetz zur Änderung der Wasserverbandsgesetze aufgrund der Corona-Pandemie

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Gesetz zur Änderung der Wasserverbandsgesetze
aufgrund der Corona-Pandemie

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung der Wasserverbandsgesetze
aufgrund der Corona-Pandemie

Vom 29. Mai 2020

 

Artikel 1
Änderung des Aggerverbandsgesetzes

Das Aggerverbandsgesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern

1.    die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2.    die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3.    den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2.    Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 2
Änderung des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes

Das Eifel-Rur-Verbandsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern

1.    die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2.    die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3.    den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Verbandsversammlung entsprechend.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2.    Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 3
Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes

Das Emschergenossenschaftsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 14 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Genossenschaftsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Genossenschaftsversammlung abgehalten wird, sofern

1.    die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2.    die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3.    den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Genossenschaftsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß
Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Genossenschaftsversammlung auch eine Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2.    Dem § 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Genossenschaftsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Genossenschaftsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Erftverband

Das Gesetz über den Erftverband in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 22 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Delegiertenversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Delegiertenversammlung abgehalten wird, sofern

1.    die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2.    die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3.    den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Delegiertenversammlung entsprechend.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Delegiertenversammlung auch eine Beschlussfassung der Delegiertenversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2.    Dem § 26 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 5
Änderung des Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetzes

Das Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Genossenschaftsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Genossenschaftsversammlung abgehalten wird, sofern

1.    die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2.    die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3.    den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Genossenschaftsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß
Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Genossenschaftsversammlung auch eine Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2.    Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Genossenschaftsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Genossenschaftsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen.  Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 6
Änderung des Lippeverbandsgesetzes

Das Lippeverbandsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern

1.    die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2.    die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3.    den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2.    Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 7
Änderung des Niersverbandsgesetzes

Das Niersverbandsgesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern

1.    die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2.    die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3.    den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2.    Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 8
Änderung des Ruhrverbandsgesetzes

Das Ruhrverbandsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern

1.    die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2.    die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3.    den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2.    Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 9
Änderung des Wupperverbandsgesetzes

Das Wupperverbandsgesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

„(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern

1.    die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,

2.    die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und

3.    den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.“

2.    Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.“

Artikel 10
Änderung von § 118 des Landeswassergesetzes

§ 118 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 werden die Wörter „6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)“ durch die Wörter
„21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032)“ ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 29. Mai 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2020 S. 376