Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 19 vom 2.6.2020 Seite 357 bis 380
Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 |
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Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020
Gesetz
zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020
Vom 29. Mai 2020
§ 1
Für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Jahr 2020 gelten die nachfolgenden Übergangsregelungen.
§ 2
Der Wahlvorstand besteht abweichend von § 2 Absatz 4 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d) geändert worden ist, aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis acht Beisitzern.
§ 3
Mund-Nase-Bedeckungen, die bei Fortbestehen des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und wegen eines nicht einzuhaltenden Mindestabstands von 1,5 Metern und nicht vorhandener gleichwertiger Schutzvorkehrungen getragen werden, sind vom Verhüllungsverbot des § 2 Absatz 8 des Kommunalwahlgesetzes ausgenommen.
§ 4
Die Obergrenze für die Einteilung von Stimmbezirken beträgt abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes 5 000 Einwohner.
§ 5
In das Wählerverzeichnis werden abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes alle Personen eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
§ 6
Beim Wahlleiter können abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes und von den auf diese Bestimmung verweisenden Vorschriften Wahlvorschläge bis zum achtundvierzigsten Tag, 18 Uhr, vor der Wahl eingereicht werden.
§ 7
Wahlbezirksvorschläge, für die nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, müssen in Wahlbezirken bis zu 5 000 Einwohnern von drei, in Wahlbezirken von 5 000 bis 10 000 Einwohnern von sechs und in Wahlbezirken von mehr als 10 000 Einwohnern von zwölf Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist.
§ 8
Reservelisten, für die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, müssen von 0,6 Promille der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von fünf und höchstens von 60 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
§ 9
Der Wahlausschuss entscheidet abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes und von den auf diese Bestimmung verweisenden Vorschriften spätestens am neununddreißigsten Tag vor der Wahl.
§ 10
Abweichend von § 18 Absatz 4 Satz 7 des Kommunalwahlgesetzes und von den auf diese Bestimmung verweisenden Vorschriften entscheiden der Landeswahlausschuss spätestens am einunddreißigsten Tag vor der Wahl und die Wahlausschüsse der Kreise spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl über Beschwerden.
§ 11
Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge abweichend von § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes und von den auf diese Bestimmung verweisenden Vorschriften spätestens am zwanzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
§ 12
Listenwahlvorschläge, für die nach § 46 a Absatz 5 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, müssen von 0,6 Promille der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von fünf und höchstens von 30 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
§ 13
Wahlvorschläge, für die nach § 46 d Absatz 1 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, müssen von mindestens dreimal, für die Wahl in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretung Mitglieder hat.
§ 14
Listenwahlvorschläge, für die nach § 46 h Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten aus dem Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
§ 15
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Düsseldorf, 29. Mai 2020
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
(L.S.)
Die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung
Die Ministerin für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
GV. NRW. 2020 S. 379