Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 21 vom 12.6.2020 Seite 385 bis 420

Dreiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen
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Dreiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

2022

Dreiundzwanzigste Änderung der Satzung
der Rheinischen Versorgungskassen

Vom 2. Juni 2020

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat im schriftlichen Abstimmungsverfahren – mit Feststellung des Ergebnisses am 22. Mai 2020 – wie folgt beschlossen:

1

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskassen vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die 22. Satzungsänderung vom 25. November 2019 (GV. NRW. S. 64 / StAnz. RhPf. 2019 S. 1343), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bestellt nach Anhören des Verwaltungsrates zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.“

2. § 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamtinnen/Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit den Rheinischen Versorgungskassen Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamtinnen/Beamte im Sinne dieser Satzung.“

3. § 29 Absatz 7 entfällt:

„(7) (weggefallen)“

2

Die Satzungsänderung zu § 7 tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Die Änderungen zu §§ 11 und 29 treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Köln, den 22. Mai 2020

P e t r a u s c h k e

Vorsitzender des Verwaltungsrats

B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Dreiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28. Mai 2020 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Köln, den 2. Juni 2020

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

U l r i k e  L u b e k

GV. NRW. 2020 S. 386