Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 26 vom 30.6.2020 Seite 455 bis 512
Siebte Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung |
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Siebte Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung
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Siebte Verordnung zur Änderung der
Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung
Vom 9. Juni 2020
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), der zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 66 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 10), die zuletzt durch Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
2. In § 11 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „trotz des Aufschlages nach § 5 Nummer 3“ gestrichen.
3. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Verfahren zur Beendigung des Ausgleichsverfahrens
(1) Das Ausgleichsverfahren wird mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beendet. Für das Verfahren zur Beendigung gelten abweichend von den übrigen Vorschriften die nachfolgenden Regelungen.
(2) Laufende Ausbildungen im Jahr 2019 und neu begonnene Ausbildungen im Jahr 2019 werden für das Ausgleichsverfahren für die Jahre 2020 bis 2024 erfasst. Auch Absolventinnen und Absolventen der Altenpflegehilfeausbildung, die im Jahr 2020 die Altenpflegeausbildung mit dem zweiten Ausbildungsjahr beginnen, werden für das Ausgleichsverfahren für die Jahre 2020 bis 2024 erfasst.
(3) Für die Ermittlung der Ausgleichsmasse des Jahres 2021 wird abweichend von den §§ 4 und 5 die Gesamtzahl der gemeldeten Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die am 1. Januar 2020 in der Ausbildung waren, abzüglich der Anzahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in Weiterbildung und der geschätzten Auszubildenden, die im Jahr 2020 und im Jahr 2021 anteilig nicht mehr finanziert werden müssen, berücksichtigt. Der Schätzung liegt das von der ausbildenden Einrichtung gemeldete reguläre Ende des Ausbildungsverhältnisses zu Grunde. Abweichend von § 5 Nummer 1 ist als Vergütung im Rahmen dieser Schätzung nur die durchschnittliche jährliche Bruttovergütung des zweiten und dritten Ausbildungsjahres maßgebend.
(4) Für die Ermittlung der Ausgleichsmasse des Jahres 2022 wird abweichend von den §§ 4 und 5 die Gesamtzahl der gemeldeten Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die am 1. Januar 2021 in der Ausbildung waren, abzüglich der Anzahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in Weiterbildung und abzüglich der geschätzten Auszubildenden, die im Jahr 2021 und im Jahr 2022 anteilig nicht mehr finanziert werden müssen, zuzüglich der geschätzten Auszubildenden, die die Ausbildung 2023 und 2024 beenden werden und noch anteilig finanziert werden müssen, berücksichtigt. Der Schätzung der Auszubildenden, die im Jahr 2021 und im Jahr 2022 anteilig nicht mehr finanziert werden müssen, liegt das von der ausbildenden Einrichtung gemeldete reguläre Ende des Ausbildungsverhältnisses zu Grunde. Abweichend von § 5 Nummer 1 ist als Vergütung im Rahmen dieser Schätzung nur die durchschnittliche jährliche Bruttovergütung des dritten Ausbildungsjahres maßgebend.
(5) In den Jahren 2023 und 2024 werden keine neuen Ausgleichsbeträge von Pflegeeinrichtungen erhoben. Insoweit finden die §§ 7, 8 und 9 keine Anwendung.
(6) Die Meldepflicht gemäß § 15 Absatz 1 besteht letztmalig für das Jahr 2022. Die Meldepflicht gemäß § 15 Absatz 2 besteht letztmalig im Jahr 2021.
(7) Abweichend von § 11 Absatz 6 Satz 2 und 3 erfolgt eine anteilige Kürzung der Erstattungsansprüche 2021 und 2022 frühestens im Rahmen der jeweils letzten Quartalszahlung.
(8) Die Jahresendabrechnung für das Erhebungsjahr 2022 erfolgt mit der Maßgabe, dass abweichend von § 11 Absatz 6 die geschätzten Erstattungsansprüche 2023 und 2024 unberücksichtigt bleiben. Vor einer Kürzung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 sind prognostizierte Überschüsse der Verwaltungskosten zum 31. Dezember 2024 für Ausgleichszuweisungen zu berücksichtigen. Sollte eine anteilige Kürzung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 erfolgen, erfolgt diese Kürzung auch für die geschätzten Erstattungsansprüche 2023 und 2024.
(9) Abweichend von § 3 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 findet für zu erstattende Ausbildungsvergütungen in 2023 und 2024 keine Jahresendabrechnung zum 31. März des Folgejahres statt. In diesen Fällen ist die Einrichtung verpflichtet, unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung die Endabrechnung mit der zuständigen Behörde durchzuführen.
(10) Sollten am 31. Dezember 2024 Überschüsse von Ausgleichsbeträgen oder Verwaltungskosten bestehen, werden diese an die nach § 1 der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom 11. September 2018 (GV. NRW. S. 539) für den Ausgleichsfonds zuständige Stelle weitergeleitet. Diese Beträge sind zur Minderung des Finanzierungsbedarfs oder der Verwaltungskosten der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, durch Verrechnung zu berücksichtigen.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
5. In § 19 Satz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, 9. Juni 2020
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
- GV. NRW. 2020 S. 463