Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 26 vom 30.6.2020 Seite 455 bis 512

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz

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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz

Vom 16. Juni 2020

Auf Grund des § 96 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz vom 12. April 2005 (GV. NRW. S. 419, ber. S. 612), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Juli 2015 (GV. NRW. S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„§ 2
Allgemein bildende Schulen

Für die allgemein bildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1.

Primarstufe

Grundschule

bis zu 48 Euro,

2.

Sekundarstufe I

Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Sekundarschule

bis zu 102 Euro,

3.

Sekundarstufe II

Gymnasiale Oberstufe

bis zu 93 Euro.

§ 3
Berufskolleg

(1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1.

Berufsschule

Fachklassen duales System

- grundsätzlich

- Stufenausbildung

- neugeordnete Berufe

- Ausbildungsvorbereitung Teilzeit

- Ausbildungsvorbereitung Vollzeit

bis zu 99 Euro,

bis zu 150 Euro,

bis zu 150 Euro,

bis zu 69 Euro,

bis zu 102 Euro,

2.

Berufsfachschule

- einjährig

- zweijährig

- dreijährig

bis zu 141 Euro,

bis zu 213 Euro,

bis zu 303 Euro,

3.

Fachoberschule

bis zu 195 Euro,

4.

Fachschule

- Aufbaubildungsgang

bis zu 291 Euro,

bis zu 78 Euro,

5.

Lehrgänge

bis zu 78 Euro.

(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 141 Euro festgesetzt.

§ 4
Orte sonderpädagogischer Förderung

(1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1.

Förderschulkindergarten

bis zu 30 Euro,

2.

Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen

Klassen 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 48 Euro,

bis zu 102 Euro,

3.

Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache

Klassen E und 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 48 Euro,

bis zu 102 Euro,

4.

Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

Klassen 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 48 Euro,

bis zu 102 Euro,

5.

Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Klassen E und 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 48 Euro,

bis zu 102 Euro,

6.

Förderschule Förderschwerpunkt Sehen

a) Blinde Schülerinnen und Schüler

Klassen E und 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung

Klassen E und 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 150 Euro,

bis zu 354 Euro,

bis zu 66 Euro,

bis zu 195 Euro,

7.

Förderschule, Förderschwerpunkt
Geistige Entwicklung

bis zu 48 Euro,

8.

Förderschule, Förderschwerpunkt
Körperliche und motorische Entwicklung

Klassen E und 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 48 Euro,

bis zu 102 Euro.

(2) Für

1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten,

2. das Gemeinsame Lernen

gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.

(3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.

§ 5
Weiterbildungskollegs

Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1.

Abendrealschule

- Vorkurs

bis zu 138 Euro,

bis zu 48 Euro,

2.

Abendgymnasium

- Vorkurs

bis zu 99 Euro,

bis zu 48 Euro,

3.

Kolleg

- Vorkurs

bis zu 138 Euro,

bis zu 60 Euro.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „44,- €“ durch die Angabe „57 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „17,- €“ durch die Angabe „21 Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge gelten mit Wirkung ab dem Schuljahr 2021/2022.

Düsseldorf, den 16. Juni 2020

Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Yvonne  G e b a u e r

- GV. NRW. 2020 S. 464