Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 25b vom 24.6.2020 Seite 449b bis 452b

Verordnung zur Änderung der Coronaregionalverordnung
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Verordnung zur Änderung der Coronaregionalverordnung

2126

Verordnung zur Änderung der Coronaregionalverordnung

Vom 24. Juni 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Coronaregionalverordnung

Die Coronaregionalverordnung vom 23. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450a) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Wort „Schwimmbädern“ durch das Wort „Hallenschwimmbädern“ ersetzt.

b) In Nummer 11 wird nach dem Wort „dazu“ das Wort „, Zeugnisübergaben“ eingefügt.

c) Der Nummer 13 werden die Wörter „wenn nicht die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 bis gegeben sind,“ angefügt.

d) Es werden die folgenden Sätze angefügt:

„Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen im Sinne von Satz 1 Nummer 13 sind unter den Maßgaben der Coronaschutzverordnung zulässig, wenn für alle Teilnehmer ein ärztliches Zeugnis vorliegt, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 stützen, die höchstens 48 Stunden vor Antritt der Reise vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist während der Reise mitzuführen.“

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 1 Konzerte und Aufführungen veranstaltet,

2. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 2 geschlossene Räume der dort genannten Einrichtungen für den Besucherverkehr öffnet,

3. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 3 Sportangebote veranstaltet oder Fitnessstudios betreibt,

4. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 unzulässige sportliche Tätigkeiten ausübt,

5. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 5 Sportanlagen für Zuschauer öffnet oder als Zuschauer betritt,

6. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 6 Bars betreibt oder Gäste an Theken bewirtet,

7.  entgegen § 3 Satz 1 Nummer 7, 8 oder 9 Einrichtungen betreibt oder für den Besucherverkehr öffnet,

8. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 10 im öffentlichen Raum picknickt oder grillt,

9. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 11 oder 12 Versammlungen oder Veranstaltungen einschließlich Festen durchführt oder Räume hierfür zur Verfügung stellt,

10. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 13, Satz 2 bis 4 Reisen durchführt oder daran teilnimmt,

11. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 14 die dort genannten Reise- oder Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche ohne Genehmigung durchführt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Juni 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 450b