Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 29 vom 13.7.2020 Seite 643 bis 696

Gesetz zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

2120
2122
2124
2128
820

Gesetz
zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen

Vom 30. Juni 2020

2122

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift des III. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„III. Abschnitt

Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte“.

b)    Die Angaben zum IV. Abschnitt werden wie folgt gefasst:

„IV. Abschnitt
Weiterbildung der Pflegefachpersonen

§ 54 Allgemeines 

§ 55 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen

§ 56 Widerruf und Rücknahme

§ 57 Zulassung der Weiterbildungsstätten“.

c)    Die Angabe zu § 115 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 115      Errichtung der Pflegekammer

§ 116      Satzungen der Pflegekammer und erste Konstituierung der Kammerversammlung

§ 117      Besondere Melde- und Auskunftspflichten

§ 118      Wahl zur ersten Kammerversammlung

§ 119      Widerspruchsverfahren gegen Beitragsbescheide der Pflegekammer

§ 120      Übergangsvorschriften zu Weiterbildungen in den Pflegeberufen

§ 121      Inkrafttreten“.

2.    § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger (Pflegefachpersonen)

die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,“.

b)    Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

3.    § 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Apotheker“ die Wörter „oder in praktischen Pflegeausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) oder dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

b)    Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Pflegekammer kann darüber hinaus weiteren Personen, wie Pflegehilfs- und -assistenzpersonen, den freiwilligen Beitritt ermöglichen, damit diese ebenfalls die Informations- und Unterstützungsangebote der Kammer in Anspruch nehmen können. Diese unterliegen nicht dem Kammerrecht. Die Einzelheiten regelt die Pflegekammer durch Satzung.“

c)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ werden die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

4.    § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zusatzbezeichnungen“ die Wörter „beziehungsweise Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von

§ 55“ und nach dem Wort „Gebiet“ die Wörter „beziehungsweise Tätigkeitsfeld“ eingefügt.

b)    In Nummer 4 wird nach der Angabe „35“ die Angabe „oder § 55“ eingefügt.

5.    In § 5a Absatz 1 werden nach den Wörtern „Behörden nach § 1“ die Wörter „beziehungsweise §§ 5 und 6“ und nach dem Wort „Berufserlaubnis“ die Wörter „beziehungsweise Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“ eingefügt.

6.    Dem § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „ die Pflegekammer prüft vor der Schaffung zunächst, ob ein entsprechender Bedarf besteht,“ angefügt.

7.    In § 6 a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schaffen“ die Wörter „, die Pflegekammer kann solche Einrichtungen bei Bedarf schaffen“ eingefügt.

8.    § 7 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ethik“ die Wörter „, mindestens je eine Pflegefachperson aus der Alten- und der (Kinder)-Krankenpflege auf Vorschlag der Pflegekammer“ eingefügt.

b)    In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Psychotherapeutenkammer“ die Wörter „und die Pflegekammer“ eingefügt.

9.    Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, der Pflegekammer durch Verordnung Aufgaben der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zu übertragen. Die Pflegekammer ist vorher anzuhören. In der Verordnung ist zu bestimmen, wie die Pflegekammer die übertragenen Aufgaben sachgerecht erledigen soll und wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt. Der zuständige Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags ist ebenfalls anzuhören.“

10.  § 15 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)  2 000 Angehörige der Pflegekammer,“.

b)    Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.

c)    Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Mitglieder der Kammerversammlung der Pflegefachpersonen sind von den Kammerangehörigen ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehören Kammerangehörige mehreren Tätigkeitsfeldern an, so haben sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Gruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.“

d)    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11.  In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „10“ die Wörter „und zur Pflegekammer von mindestens 40“ eingefügt.

12.  § 24 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Dem Vorstand der Pflegekammer gehören mindestens zwei in der Altenpflege beschäftigte Mitglieder an, weiterhin sollen nach Möglichkeit Beschäftigte der Tätigkeitsfelder der ambulanten und stationären Pflege ausgewogen vertreten sein. Im Vorstand der Pflegekammer soll der Frauenanteil den prozentualen Frauenanteil der Pflegefachpersonen in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln, er muss aber mindestens bei 50 Prozent liegen.“

13.  In § 30 Nummer 3 wird nach dem Wort „Ärzte“ das Wort „, Pflegefachpersonen“ eingefügt.

14.  § 32 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. der Ausübung des Berufs in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst, die der pflegerischen Versorgung dienen,“.

b)    Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die Nummern 4 bis 15.

c)    Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und nach dem Wort „ärztlicher,“ wird das Wort „pflegerischer,“ eingefügt. 

d)    Die bisherigen Nummern 16 bis 18 werden die Nummern 17 bis 19.

15.  Die Überschrift des III. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„III. Abschnitt
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte“.

16.  In § 33 Satz 1 werden nach dem Wort „Kammerangehörige“ die Wörter „gemäß § 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6“ eingefügt.

17.  Der IV. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„IV. Abschnitt
Weiterbildung der Pflegefachpersonen

§ 54
Allgemeines

(1) Die Weiterbildung der in § 1 Nummer 3 genannten Kammerangehörigen erfolgt ab dem 1. Januar 2024 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und nach der durch die Pflegekammer zu erlassenden Weiterbildungsordnung. Diese Weiterbildungsordnung regelt auch das Nähere zu den personellen und sachlichen Anforderungen an die Weiterbildungsstätten. 

(2) Die Übergangsbestimmungen des § 120 bleiben unberührt.

§ 55
Führen von Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Die Weiterbildungsbezeichnung kann neben einer Berufsbezeichnung geführt werden. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.

(2) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung in einem in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer bestimmten Weiterbildungsbereich führen will, bedarf der Anerkennung. Die Anerkennung ist bei der Pflegekammer zu beantragen. Diese entscheidet aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. § 39 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Weiterbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung. Im Ausland begonnene Weiterbildungen können auf Weiterbildungen der Pflegekammer angerechnet werden.

(4) Dienstleistungserbringer führen in der Regel in Abweichung von § 3 Absatz 4 die Weiterbildungsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedsstaates. Die Weiterbildungsbezeichnung wird dabei in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Weiterbildungsbezeichnung der Pflegekammer möglich ist.

(5) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Nordrhein-Westfalen geführt werden. Bereits begonnene Weiterbildungen sollen auf Weiterbildungen der Pflegekammer angerechnet werden.

§ 56
Widerruf und Rücknahme

(1) Die Berechtigung zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen. Die Anerkennung kann auch zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 57
Zulassung der Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung wird an von der Pflegekammer zugelassenen Weiterbildungsstätten oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.

(2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Näheres regelt die Weiterbildungsordnung der Pflegekammer.“

18.  In § 64 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Psychotherapeutenkammer“ die Wörter „und für die Pflegekammer je“ eingefügt.

19.  In § 70 Satz 2 werden nach dem Wort „Psychotherapeutenkammer“ die Wörter „oder der Pflegekammer“ eingefügt.

20.  § 114 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 1 wird ein Punkt und folgender Satz 2 angefügt:

„Die Pflegekammer wird abweichend von Satz 1 an den Kosten erst ab dem Tag nach der Bekanntmachung einer Berufsordnung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 beteiligt.“

b)    Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

21.  Nach § 114 wird folgender VII. Abschnitt eingefügt:

„VII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 115
Errichtung der Pflegekammer

(1) Die Pflegekammer wird spätestens 40 Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet.

(2) Das für Pflege zuständige Ministerium bestellt zum Errichtungsdatum aus dem Kreis der in § 1 Nummer 3 genannten Berufsangehörigen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, einen Ausschuss zur Errichtung der Pflegekammer (Errichtungsausschuss). Dieser besteht aus mindestens 15 und höchstens 20 Mitgliedern. Im Errichtungsausschuss müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen und mindestens sieben Mitglieder dem beruflichen Tätigkeitsfeld stationäre oder ambulante Altenpflege zuzuordnen sein. Für die Mitglieder sind Ersatzmitglieder in gleicher Anzahl zu bestellen. Vorschläge der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Berufs- und Fachverbände der Pflegeberufe sowie der Gewerkschaften sind zu berücksichtigen, der Trägervielfalt ist Rechnung zu tragen.

(3) Der Errichtungsausschuss nimmt bis zum ersten Zusammentritt der gewählten Kammerversammlung deren Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Pflegekammer erforderlich ist. Er hat die Rechtsstellung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht des für Pflege zuständigen Ministeriums. Mit dem ersten Zusammentritt der gewählten Kammerversammlung wird der Errichtungsausschuss aufgelöst, seine Rechte und Pflichten gehen gleichzeitig auf die Pflegekammer über.

(4) Der Errichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, diese, sowie zwei weitere aus der Mitte des Errichtungsausschusses zu wählende Personen, nehmen als vorläufiger Vorstand bis zur Wahl der Mitglieder des Vorstands durch die Kammerversammlung die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands wahr, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Pflegekammer erforderlich ist. Mindestens zwei Mitglieder des vorläufigen Vorstandes sind dem beruflichen Tätigkeitsfeld stationäre oder ambulante Altenpflege zuzuordnen.

(5) Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertreten den Errichtungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

(6) Der Errichtungsausschuss ermittelt die in § 1 Nummer 3 genannten Berufsangehörigen, die Mitglieder der Pflegekammer werden. Die Berufsangehörigen haben dem Errichtungsausschuss folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

1. Vor- und Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Geschlecht,

4. Geburtsdatum,

5. Dienst- und Privatanschrift sowie, sofern vorhanden, Emailadresse und Telefonnummer,

6. Berufsbezeichnung nach § 1 Nummer 3 und berufliches Tätigkeitsfeld, in welchem sie ihren Beruf ausüben, und 

7. Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.

§ 116
Satzungen der Pflegekammer und erste Konstituierung der Kammerversammlung

(1) Die Wahl zur ersten Kammerversammlung hat in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese bis zum 1. April 2022 erstmals zusammentreten kann. Das für Pflege zuständige Ministerium gibt den Termin des ersten Zusammentretens im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

(2) Die Pflegekammer hat die erforderlichen Satzungen spätestens bis zum 1. September 2022 zu erlassen. Ihre Weiterbildungsordnung ist abweichend hiervon zum 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen.

§ 117
Besondere Melde- und Auskunftspflichten

(1) In Ergänzung zu § 5 unterstützen die Krankenhäuser und die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen, in denen Pflegefachpersonen tätig sind, den Errichtungsausschuss und die Pflegekammer auf Anforderung bei der Ermittlung der Berufsangehörigen nach § 1 Nummer 3 durch Übermittlung der in § 115 Absatz 6 Nummer 1 bis 6 genannten Angaben zu den bei ihnen tätigen oder eine Tätigkeit aufnehmenden Berufsangehörigen. Sie informieren die Berufsangehörigen über die übermittelten Daten und deren Empfänger. Der Errichtungsausschuss, und nach dessen Auflösung die Pflegekammer, bestimmt die Einzelheiten der Übermittlung. § 58 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zwangsgeld bis zu 50 000 Euro gegen die Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung festgesetzt werden kann. Diese Regelungen treten am 31. Dezember 2025 außer Kraft. 

(2) Das fachlich zuständige Ministerium und die übrigen Landeskammern unterstützen den Errichtungsausschuss und den vorläufigen Vorstand fachlich und organisatorisch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Der Errichtungsausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige hinzuziehen.

§ 118
Wahl zur ersten Kammerversammlung

(1) Bei der Wahl zur ersten Kammerversammlung der Pflegekammer sind abweichend von § 13 Absatz 1 alle bis zehn Wochen vor dem Wahltag von dem Errichtungsausschuss registrierten Berufsangehörigen gemäß § 1 Nummer 3 wahlberechtigt. Für je 1 500 der Wahlberechtigten ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der ersten Kammerversammlung zu wählen, § 15 Absatz 2 Buchstabe c findet insoweit keine Anwendung. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens 40 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen.

(2) Die Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 577) findet keine Anwendung für die Wahl zur ersten Kammerversammlung. Das für Pflege zuständige Ministerium wird in Anwendung von § 18 ermächtigt, nach Anhörung des Errichtungsausschusses die Einzelheiten durch eine Konstituierungswahlordnung zu regeln.  

§ 119
Widerspruchsverfahren gegen Beitragsbescheide der Pflegekammer

Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid der Pflegekammer bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren im Sinne von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.   

§ 120
Übergangsvorschriften zu Weiterbildungen in den Pflegeberufen

Die vor dem 1. Januar 2024 von den unteren Gesundheitsbehörden und Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen an Berufsangehörige nach § 1 Nummer 3 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Nummer 3, die sich am 1. Januar 2024 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270) in seiner am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung fort. Die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung erfolgen gemäß §§ 54 bis 57 in der Zuständigkeit der Pflegekammer. Diese kann zur Vermeidung von unbilligen Härten weitere Übergangsregelungen treffen.

§ 121
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

2120

Artikel 2
Änderung des Gesundheitsfachberufegesetzes

Das Gesundheitsfachberufegesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten“ die Wörter „sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger (Pflegefachpersonen)“ eingefügt.

2.    In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „dort ausgeübt“ durch die Wörter „in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt“ und die Wörter „dort nicht“ durch die Wörter „dort jeweils nicht“ ersetzt.

3.    § 4 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird aufgehoben.

b)    In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen. 

4.    § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)    In dem Satzteil vor den Spiegelstrichen werden nach dem Wort „können“ die Wörter „nach diesem Gesetz“ eingefügt.

b)    Die Spiegelstriche 1, 4 und 5 werden gestrichen.

2122

Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 5 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 25 und 26 werden aufgehoben.

bbb) Die Nummern 27 bis 29 werden die Nummern 25 bis 27.

ccc) Nummer 30 wird Nummer 28 und der Punkt am Ende wird gestrichen.

bb)  In Satz 2 werden nach dem Wort „status“ die Wörter „, soweit in § 7 nichts anderes geregelt ist“ eingefügt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird die Angabe „ (VwVfG NRW)“ durch die Wörter „in der Fassung der“ ersetzt und werden die Wörter „der Neufassung“ gestrichen.

bb)  In Satz 2 werden die Wörter „Prüfung abgelegt“ durch die Wörter „Berufserlaubnis erteilt“ ersetzt.

cc)  Folgender Satz wird angefügt:

„Wurde die Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland erteilt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Certificate of current professional status nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.“

2.    § 6 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „status“ die Wörter „, soweit in § 7 nichts anderes geregelt ist“ eingefügt. 

b)    Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland erteilt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Certificate of current professional status nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.“

c)    In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt und die Wörter „für Anträge ab dem 1. September 2016“ gestrichen.

3.    Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

㤠7

Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Behörde zur Beurteilung, ob Antragstellende über die für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.“

4.    Der bisherige § 7 wird § 8.

2124

Artikel 4
Änderung des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege

Das Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Widerruf erfolgt im Fall des Buchstaben a durch die Kreise und kreisfreien Städte beziehungsweise durch die Bezirksregierungen, im Fall des Buchstaben b durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen.“

2.    In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „; mit dem Zeugnis wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung verliehen“ gestrichen.

3.    § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    Das Wort „Bezirksregierung“ wird durch die Wörter „Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b)    Folgender Satz wird angefügt:

„Durch die Bezirksregierungen vor dem 1. Januar 2023 erteilte Zulassungen gelten bis zum Widerruf durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen fort.“

4.    In § 6 werden die Wörter „Kreise und kreisfreien Städte überwachen“ durch die Wörter „Pflegekammer Nordrhein-Westfalen überwacht“ ersetzt und die Wörter „auf ihre Kosten“ gestrichen.

5.    § 7 wird aufgehoben.

6.    § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

b)    In Satz 1 werden nach dem Wort „Kraft“ die Wörter „und am 31. Dezember 2027 außer Kraft“ eingefügt.

c)    Satz 2 wird aufgehoben. 

2124

Artikel 5

Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904), die durch Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 893) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bezirksregierung“ die Wörter „oder von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ eingefügt. 

2.    § 5 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Kreis oder die kreisfreie Stadt als zuständige Behörde“ durch die Wörter „Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b)    Absatz 3 wird aufgehoben. 

3.    § 19 Absatz 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Nordrhein-Westfalen geführt werden.“

4.    § 22 wird aufgehoben.

5.    In § 25 Satz 1 werden die Wörter „der Kreis oder die kreisfreie Stadt“ durch die Wörter „die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

6.    § 28 wird aufgehoben.

7.    In § 31 Satz 1 werden die Wörter „der Kreis oder die kreisfreie Stadt“ durch die Wörter „die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

8.    § 34 wird aufgehoben.

9.    In § 37 Satz 1 werden die Wörter „der Kreis oder die kreisfreie Stadt“ durch die Wörter „die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

10.  In § 43 wird das Wort „Bezirksregierung“ durch die Wörter „Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

11.  § 44 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠44

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Veröffentlichung der Anlagen“.

b)    In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kraft“ die Wörter „und am 31. Dezember 2027 außer Kraft“ eingefügt.

2124

Artikel 6

Änderung der Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft

Die Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft vom 28. September 2012 (GV. NRW. S. 461), die durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und werden nach dem Wort „Bezirksregierung“ die Wörter „oder von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

b)    Absatz 2 wird aufgehoben.

2.    § 7 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,“ .

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

„(2) Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und ihrer Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.“

3.    In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Staatlichen Regionaldirektion und“ gestrichen.

4.    In § 22 Satz 1 werden die Wörter „der Kreis oder die kreisfreie Stadt“ durch die Wörter „die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

5.    § 27 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

6.    In § 28 wird das Wort „Bezirksregierung“ durch die Wörter „Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

7.    § 29 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird aufgehoben.

b)    Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 2 werden die Wörter „Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie“ durch die Wörter „Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c)    Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Nordrhein-Westfalen geführt werden.“

8.    § 30 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)    Absatz 2 wird aufgehoben.

9.    In § 31 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.

820

Artikel 7

Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes

Das Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Buchstabe r wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

b)    Folgender Buchstabe s wird angefügt:

„s) der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,“

2.    § 44 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „und die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

b)    In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Spitzenverbände“ die Wörter „sowie der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

2128

Artikel 8

Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 15 Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. zwei von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,“.

2.    Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10.

820

Artikel 9

Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen und“ eingefügt.

2.    In § 19 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Träger“ die Wörter „und der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

820

Artikel 10

Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI

§ 30 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

„10. der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,“

2.    Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.

2120

Artikel 11

Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

In § 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Apotheker,“ die Wörter „der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,“ eingefügt.

Artikel 12

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1, 3 und Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 Nummer 1, 2 und Nummer 4 bis 11 sowie Artikel 6 Nummer 1, 2, 4 bis 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 und 9 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

Düsseldorf, 30. Juni 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Der Minister der Justiz
Peter B i e s e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2020 S. 650