Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 28a vom 12.7.2020 Seite 523a bis 556a
Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 |
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zugehörige Anlagen : |
Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
2126
Zehnte
Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum
Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 12. Juli 2020
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1, 29, 30, 33 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Artikel
1
Änderung der Coronaschutzverordnung
Die Coronaschutzverordnung vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456b), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW. S. 514a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Einrichtungen und Veranstaltungsorte, an denen mehrere Veranstaltungen stattfinden, genügt die einmalige Erstellung und Vorlage eines Konzepts.“
2. § 6 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behörden sind zulässig, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu tragen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige staatliche Prüfungen. Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (z.B. bei praktischen Übungen zur Selbstverteidigung, zur Durchsuchung von Personen usw.) und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (soweit tätigkeitsabhängig möglich) und gegebenenfalls weitere tätigkeitsbezogene Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten.
(3) Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere einfache Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 1, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten. Das Erfordernis der einfachen Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 1 entfällt für Personen, die die Einrichtung ausschließlich zur Abholung bestellter Medien oder zur Rückgabe von Medien aufsuchen. Für die Lese- und Arbeitsplätze kann das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.“
3. In § 7 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „100 Personen“ durch die Angabe „300 Personen“ ersetzt.
4. § 8 Absatz 1 bis 6 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.
(2) Konzerte und Aufführungen mit mehr als 300 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.
(3) Bei Aufführungen nach den Absätzen 1 und 2 mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten, Gesang oder Tanz muss der Abstand zwischen Publikum und Darstellenden mindestens 4 Meter betragen.
(4) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt sowie der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 11 Absatz 1 entsprechen.
(5) Beim Singen und Musizieren im öffentlichen Raum (in Gebäuden und im Freien) sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.“
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§
9
Sport
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettkämpfen auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.
(2) Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung ist nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.
(3) Das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist nur bis zu 300 Personen und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 zulässig.
(4) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(5) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.
(6) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1. Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen;
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.
Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 300 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind Rundfunk-Produktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.
(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.“
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§
13
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen.
(2) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, mit mehr als 300 Teilnehmern bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; bei diesen ist die Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
(4) Abweichend von
den Absätzen 1 und 2 sind große Festveranstaltungen bis mindestens zum 31.
Oktober 2020 untersagt. Große Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der
Regel
1.
Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.),
2. Stadt-,
Dorf- und Straßenfeste,
3.
Schützenfeste,
4.
Weinfeste,
5. ähnliche
Festveranstaltungen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig. Das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind.
(5a) Absatz 5 Satz 3 gilt ab dem 20. Juni 2020 entsprechend auch für ausschließlich interne und jeweils einmalige selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, dass an diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs teilnehmen. Minderjährige müssen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme mitführen. Über die Veranstaltung ist die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde mindestens zwei Tage vor der Veranstaltung zu informieren. Diese kann aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens im Einzelfall oder generell abweichende Regelungen zur Zulassung der Feste nach Satz 1 treffen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmern das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und in geschlossenen Räumen (z.B. Trauerhalle) zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Satz 1 gilt entsprechend für standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung.“
7. § 18 Absatz 2
wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 bis 12 wird wie folgt gefasst:
„10. entgegen § 9 Absatz 1 Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettkämpfe durchführt, ohne die dort genannten geeigneten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
11. entgegen § 9 Absatz 2 Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettkämpfe mit mehr als 30 Personen durchführt oder daran teilnimmt oder die Rückverfolgbarkeit nicht sicherstellt,
12. entgegen § 9 Absatz 3 das Betreten der Sportanlage durch mehr als 300 Zuschauer zulässt oder die Rückverfolgbarkeit nicht sicherstellt,“
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 und 2 Wettbewerbe im Berufssport durchführt, das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 300 Zuschauer zulässt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen, oder das Betreten der Wettbewerbsanlage durch mehr als 300 Zuschauer zulässt,“
8. In § 19 wird die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „11. August“ ersetzt.
9. Die Anlage der Coronaschutzverordnung wird durch die Anlage dieser Verordnung ersetzt.
Artikel
2
Änderung der Coronabetreuungsverordnung
Die Coronabetreuungsverordnung vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 491b) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife, Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene ohne unangemessene Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender bereitzustellen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Eine außerschulische Nutzung zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist dabei generell zuzulassen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren.“
2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „15. Juli“ durch die Angabe „11. August“ ersetzt.
Artikel
3
Änderung der Coronaeinreiseverordnung
Die Coronaeinreiseverordnung vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 487b), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW. S. 514a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§
2
Ausnahmen
(1) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf direktem Weg ohne Übernachtung zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist gestattet.
(2) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Erfolgt die Testung erst nach der Einreise, sind die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 bis zum Erhalt des ärztlichen Zeugnisses nach Satz 1 zu beachten. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.
(3) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht erfasst sind
1. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
2. Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen;
3. Personen, die sich zur Erledigung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder zwingender beruflicher Angelegenheiten im Bundesgebiet aufhalten;
4. Personen, die sich für weniger als 72 Stunden aus einem der folgenden Reisegründe im Bundesgebiet aufhalten: ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht, den Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.
(4) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht erfasst, aber zur Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Absatz 2 unverzüglich nach der Einreise in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet sind
1. Mitglieder einer Volksvertretung der Europäischen Union, des Bundes, der Länder oder der Kommunen sowie Mitglieder des Bundesrates;
2. Angehörige der Streitkräfte und des Polizeivollzugsdienstes, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren;
3. Personen, die sich aus zwingenden beruflichen Angelegenheiten, insbesondere im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen, in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben.
(5) Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (insbesondere Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte auf Baustellen) und den Schutzmaßnahmen nach § 1 unterfallen würden, sind ausgenommen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(6) § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Personen, die den Aufenthaltsort nach § 1 Absatz 1 Satz 1 aus triftigen Gründen betreten müssen, beispielsweise zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für eine im Haushalt lebende Person, zum Beistand oder zur Pflege einer im Haushalt lebenden schutzbedürftigen Person oder zum Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners.
(7) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 zulassen, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Dabei kann es auch das ausnahmsweise Verlassen des Aufenthaltsorts zur Vornahme unaufschiebbarer, nicht auf anderem Wege oder durch Dritte zu erledigender Handlungen gestatten.
(8) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise derartige Symptome auf, haben die Personen nach Absatz 2 bis Absatz 5 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.“
2. In § 3 Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§
4
Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Auf Personen, die vor dem 15. Juli 2020 in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen eingereist sind, findet diese Verordnung in der bis zum 14. Juli 2020 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 11. August 2020 außer Kraft.“
Artikel
4
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am 15. Juli 2020 in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Juli 2020
Der
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
- GV. NRW. 2020 S. 524a