Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 33 vom 6.8.2020 Seite 721 bis 724

Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung zur Stilllegung und vollständigem Abbau des Siemens-Unterrichtsreaktors (SUR-100) der RWTH Aachen - Bescheid Nummer 7/2 SUR-100 –
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Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung zur Stilllegung und vollständigem Abbau des Siemens-Unterrichtsreaktors (SUR-100) der RWTH Aachen - Bescheid Nummer 7/2 SUR-100 –

Öffentliche Bekanntmachung
über die Genehmigung zur Stilllegung und vollständigem Abbau
des Siemens-Unterrichtsreaktors (SUR-100) der RWTH Aachen
- Bescheid Nummer 7/2 SUR-100 –

Vom 26. Juni 2020

Datum der Bekanntmachung: 6. August 2020

Gemäß §§ 15 Absatz 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034), wird Folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein- Westfalen hat der der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen), Templergraben 55, 52062 Aachen, eine Genehmigung zur Stilllegung und zum vollständigen Abbau des Siemens-Unterrichtsreaktors (SUR-100) erteilt.

Der verfügende Teil I Nummer 1 des Bescheides lautet:

„1. Genehmigung nach dem Atomgesetz

1.1       Antragstellerin und Gegenstand der Genehmigung

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), erteilt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft, vertreten durch den Rektor/die Rektorin der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen), Templergraben 55, 52062 Aachen,

- als Inhaberin einer Kernanlage nach § 17 Abs. 6 AtG -

auf Antrag vom 22. Oktober 2009, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 07.08.2018, die

Genehmigung

zur Stilllegung und zum vollständigen Abbau des Siemens-Unterrichtsreaktors 100 (SUR 100) auf dem Gelände der RWTH Aachen, Jägerstraße 17-19, 52066 Aachen.

Die Genehmigung ergeht nach Maßgabe der in Abschnitt I.2 des vorliegenden Bescheides aufgeführten Unterlagen sowie der Auflagen in Abschnitt I.3.

1.2       Umfang der Genehmigung

Mit dem vorliegenden Bescheid wird der Antragstellerin die Genehmigung erteilt, den SUR 100 nach Maßgabe der Verfügungen im Teil I des vorliegenden Bescheides endgültig stillzulegen und vollständig abzubauen. Die Genehmigung umfasst im Einzelnen:

1.2.1    Stilllegung

Stilllegung, das heißt die endgültige und dauerhafte Einstellung des nuklearen Betriebs.

1.2.2    Abbau

Abbau des SUR 100 einschließlich des Einbringens der dafür benötigten Geräte und Hilfsmittel. Dem Abbau unterfallen die Reaktoranlage einschließlich aller ausgebauten Reaktorkomponenten, alle Systeme und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Genehmigungsbescheids vom 14. September 1965 errichtet und betrieben wurden, und die Systeme und Einrichtungen, die auf der Grundlage des vorliegenden Genehmigungsbescheids für die Durchführung des Abbaus zu errichten sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

1.2.3    Freigabe

Uneingeschränkte Freigabe von abgebauten Anlagenteilen gemäß § 35 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) in der Fassung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 748), Spezifische Freigabe von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen zur Wieder- und Weiterverwendung gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchV.

1.3       Bisher erteilte Genehmigungen

Die erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb SUR 100 vom 14. September 1965 (Az.: III A 4 – 8943.5) mit dem 1. Nachtrag vom 11. Oktober 1965, dem 2. Nachtrag vom 13. Dezember 1966 und dem 3. Nachtrag vom 26. März 1979 gelten fort.

1.4       Sonstige radioaktive Stoffe

Die vorliegende Genehmigung erstreckt sich gemäß § 10a Abs. 2 AtG auch auf den in Abschnitt I des vorliegenden Bescheides festgelegten Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 AtG, soweit diese Stoffe für den Betrieb mit Experimenten erforderlich waren oder beim Betrieb entstanden

Die Genehmigung ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AtG mit Auflagen verbunden. Außer diesen Auflagen sind weiterhin die Auflagen aus früheren Bescheiden gültig und zu beachten, soweit sie nicht durch Auflagen oder Festsetzungen dieses Bescheides aufgehoben, ersetzt oder geändert werden.

Nach Anlage 1 Nummer 11.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. 1 S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sind Verfahren bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoff, deren Höchstleistung ein Kilowatt (1 kW) thermische Dauerleistung nicht überschreitet, nicht UVP-pflichtig. Dies ist beim SUR 100 Aachen mit einer Höchstleistung von 100 Milliwatt (100 mW) der Fall. Somit ist das Verfahren von der Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ausgenommen.“

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts einzureichen. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 9.2.2018 (BGBl. I S. 200).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Ausgangsbescheid soll in Urschrift oder in Kopie beigefügt werden. Auf die Pflicht zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Absatz 4 VwGO wird hingewiesen. 

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligte eine Ausfertigung erhalten können.

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite der Landesjustizverwaltung unter www.justiz.nrw.de.

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein- Westfalen, Berger Allee 25, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner); (Dienst­stunden: montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr)

und

b) der Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt, Reumontstraße 1-3, 52064 Aachen (Dienststunden: montags bis donnerstags von 8.30 bis 15 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwen­dungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein- Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen VI B 3 – 83.25.05.01 von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden. Weiterhin ist er ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung online unter https://www.wirtschaft.nrw/atomaufsicht-oeffentliche-bekanntmachungen abrufbar.“

Düsseldorf, den 6. August 2020

VI B 3 – 83.25.05.01

Ministerium
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein Westfalen

Im Auftrag

Dr. Burkhard  L ü e r

GV. NRW. 2020 S. 723