Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 38 vom 31.8.2020 Seite 757 bis 764

Sechste Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe
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Sechste Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

2122

Sechste Verordnung zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Vom 25. August 2020

Auf Grund des § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 2 durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst und Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2020 (GV. NRW. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.  In der Überschrift zu dem I. Teil wird nach dem Wort „Jugendlichenpsychotherapeuten“ das Wort „, Psychotherapeuten“ eingefügt.

2.  § 1 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  In Nummer 3 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1311)“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 27 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist“ eingefügt.

bb)  Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Psychotherapeutengesetz,“

cc)  Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und nach der Angabe „(BGBl. I S. 37)“ werden die Wörter „in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist“ eingefügt.

ee)  Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9. Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen,“

ff)   Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und nach der Angabe „(BGBl. I S. 3749)“ werden die Wörter „in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448)“ eingefügt.  

gg) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und das Wort „und“ nach der Angabe „(BGBl. I S. 3761)“ wird durch die Wörter „in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,“ ersetzt.

hh)  Nach der neuen Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12. Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
und“

ii)    Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 13.

b)  In Absatz 2 werden nach dem Wort „Psychotherapeutengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 27 des Psychotherapeutengesetzes, § 22 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes“ eingefügt und jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. § 10 Absatz 1 Satz 2, 2. Variante des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung sowie des § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes und“

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

d) In Absatz 2d werden die Wörter „für Entscheidungen im Zusammenhang mit ausgestellten Europäischen Berufsausweisen ist die Bezirksregierung Münster“ durch die Wörter „im Zusammenhang mit ausgestellten Europäischen Berufsausweisen ist, soweit gesetzlich keine anderweitige Regelung getroffen ist, diejenige Bezirksregierung, die die Entscheidung über die Erteilung getroffen hat“ ersetzt.

e)  Nach Absatz 2d wird folgender Absatz 2e eingefügt:

„(2e) Die Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Psychotherapeutengesetzes trifft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Dieses ist auch zuständig für den Empfang der Mitteilungen nach § 7 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.“

f)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. § 22 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes,“

bb)  Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

g) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

h)  Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Zuständige Behörde für die Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundesapothekerordnung in Verbindung mit § 22d Absatz 1 der Approbationsordnung für Apotheker sowie der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundesapothekerordnung in Verbindung mit § 22c Absatz 1 der Approbationsordnung für Apotheker ist in Fällen, in denen der Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln ausgeübt werden soll, die Apothekerkammer Nordrhein und in Fällen, in denen der Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster ausgeübt werden soll, die Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sind innerhalb ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit auch nach §§ 22c Absatz 4 Satz 2, 22d Absatz 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 Bundesapothekerordnung zuständig für die Bestellung der Prüfungskommission sowie nach §§ 22c Absatz 3 Satz 2, 22d Absatz 3 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 Bundesapothekerordnung für die Ladung der Antragssteller. Zuständige Behörde für die Anmeldung und Zulassung zur Kenntnis- und Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 der Bundesapothekerordnung sowie für die Bekanntgabe der Prüfergebnisse gegenüber den Antragstellern ist die Bezirksregierung Münster. Sie entscheidet auch über die Fächer, in denen die Kenntnis- und Eignungsprüfung stattfindet sowie über die Entschuldigung für das Fernbleiben von der Prüfung nach §§ 22c Absatz 3 Satz 3, 22d Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 13 der Approbationsordnung für Apotheker.“

3.  In § 2 Satz 1 werden nach der Angabe „27. Juni 2002“ die Wörter ,„ § 82 Absatz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen“ eingefügt und jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

4.  § 3 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor der Angabe „des § 5“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „§ 5 Abs. 1 der Approbationsordnung für Apotheker“ werden die Wörter „und des § 19 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“, nach dem Wort „Zahnärzte“ werden die Wörter „in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen, des § 17 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen nach Maßgabe des § 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen“ und nach dem Wort „Psychotherapeutengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung“ eingefügt und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.  

bb)  In Satz 2 werden das Wort „sowie“ durch ein Komma und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach der Angabe „2002“ werden die Wörter „sowie nach § 27 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Psychotherapeutengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung sowie der nach § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes“ eingefügt und werden nach den Wörtern „Bezirksregierung Münster“ das Komma und die Wörter „die in § 4 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung vorgesehenen Prüfungen werden vor der Bezirksregierung Düsseldorf - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie –„ gestrichen. .

c)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychologie und Pharmazie, entscheidet auch über die Rücknahme der Anerkennung nach § 28 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium

.“

d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Zuständige Behörde zur Beurteilung, ob Antragsstellende über die für die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt worden sind, für Fälle, in denen die ärztliche oder zahnärztliche Berufstätigkeit in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln aufgenommen werden soll, die Ärztekammer Nordrhein und die Zahnärztekammer Nordrhein sowie für Fälle, in denen die ärztliche oder zahnärztliche Berufstätigkeit in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster aufgenommen werden soll, die Ärztekammer Westfallen-Lippe und die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.

(6) Zuständige Behörde zur Beurteilung, ob Antragsstellende über die für die Ausübung des Berufs der Apothekerin und des Apothekers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind für Anträge, die nach dem 15. Juni 2016 gestellt worden sind, für Fälle, in denen der Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln ausgeübt werden soll, die Apothekerkammer Nordrhein sowie für Fälle, in denen der Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster aufgenommen werden soll, die Apothekerkammer Westfalen-Lippe.“

e) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

„(7) Die Entscheidung über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nach § 9 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes trifft die Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie. Es trifft überdies die Entscheidungen nach § 9 Absatz 10 des Psychotherapeutengesetzes.

(8) Den Prüfungsvorsitz nach § 10 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes hat die Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie.

(9) Die Entscheidungen über die Anerkennung nach § 23 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen trifft die Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychologie und Pharmazie. Diese ist auch zuständig für die Mitteilung nach § 41 Absatz 1, § 57 Absatz 1 und § 80 Absatz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen.“

5.  In § 4 und § 6 Absatz 1 und 8 wird „jeweils die Angabe“ „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt. 

Artikel 2

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 4 Buchstabe a b, c und e treten am 1. September 2020 in Kraft.

Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Düsseldorf, 25. August 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 758