Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 42a vom 25.9.2020 Seite 889a bis 892a

Verordnung zur Änderung der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO)

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Verordnung zur Änderung der
Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO)

Vom 25. September 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und BefugnisgesetzIfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft vom 28. August 2020 (GV. NRW. S. 752a) wird wie folgt geändert: 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Personen (“ die Wörter „externe Personen, wie z. B.“ eingefügt und nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:

„Abweichend davon können bei Arbeiten, die nicht direkt mit der Produktion zusammenhängen und länger als drei Stunden dauern (z. B. Notfall-Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Anlagen), externe Personen mit FFP2-Maske, Mindestabstand und unter ständiger Begleitung einer internen Aufsichtskraft im Produktionsbereich tätig werden. Andere Personen, die sich weniger als drei Stunden im Produktionsbereich aufhalten und nicht negativ getestet sind, haben eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand einzuhalten.“

b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Email1“ die Wörter „spätestens jeden Montag für die Vorwoche“ eingefügt.

2. § 7 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Sie ist befristet bis zum 31. Oktober 2020.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. September 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. S. 890a