Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 49 vom 21.10.2020 Seite 1005 bis 1042

Dritte Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
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Dritte Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

20303

Dritte Verordnung zur Änderung der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

Vom 6. Oktober 2020

Auf Grund der § 71 Satz 2, § 72 Absatz 1 und § 74 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und den Wechselschicht- oder Schichtdienst sowie der Vergütung im Vollstreckungsdienst ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (Zulagen nach §§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 11, 12 und 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbesoldungsgesetzes sowie Vergütungen nach der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880)).“

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Von einem vollen Monat ist auszugehen, wenn das Beamtenverhältnis am ersten regelmäßigen Werktag eines Monats beginnt beziehungsweise am letzten regelmäßigen Werktag eines Monats endet.“

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Urlaub, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen wurde, verfällt. § 19a bleibt unberührt.“

b) In Absatz 4 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 208 Absatz“ die Angabe „1“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die dienstvorgesetzte Stelle teilt von Amts wegen der Beamtin und dem Beamten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung, getrennt nach Kalenderjahren, in Textform mit, fordert zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auf und belehrt für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach Absatz 2. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Wird die Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig erfüllt, tritt nicht beanspruchter Mindesturlaub nach § 19a Absatz 1 Satz 1 am Ende des Übertragungszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu beziehungsweise wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend dem Verfahren nach § 19a finanziell abgegolten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Zusatzurlaubsanspruch nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Beweislast für die Erfüllung der Mitteilungspflicht liegt bei der dienstvorgesetzten Stelle.“

4. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Beamtenstatusgesetz“ die Wörter „beziehungsweise § 1 Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Fassung“ werden die Wörter „oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt: „Abweichend von Satz 7 kann unter den Voraussetzungen der Sätze 7 bis 9 Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den dort festgelegten Bezugszeitraum gewährt werden.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In dem nach ärztlicher Bescheinigung nachgewiesenen Umfang ist der erforderliche Urlaub für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für alle medizinisch notwendigen Maßnahmen zu gewähren im Zusammenhang mit

1. der Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung und

2. der Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 1 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169) in der jeweils geltenden Fassung.“

c) In Absatz 4 werden die Sätze 1 bis 3 durch folgenden Satz ersetzt:

„Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird gewährt für

1. eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit nach den Voraussetzungen der Beihilferegelungen oder den Vorschriften über die freie Heilfürsorge der Polizei nachgewiesen wird,

2. die Durchführung einer auf Grund des § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsärztlich verordneten Badekur sowie für dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen oder

3. die Teilnahme an einer Kur eines Kindes als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson, sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.“

6. In § 37 wird nach der Angabe „§ 31 Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, 6. Oktober 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

- GV. NRW. 2020 S. 1007