Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 49 vom 21.10.2020 Seite 1005 bis 1042

Gesetz über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in der einjährigen Ausbildung zur generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und zum generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten in Nordrhein-Westfalen (Pflegefachassistenz-Ausbildungsvergütungsgesetz – PflfachassAvG)
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Gesetz über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in der einjährigen Ausbildung zur generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und zum generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten in Nordrhein-Westfalen (Pflegefachassistenz-Ausbildungsvergütungsgesetz – PflfachassAvG)

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Gesetz
über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in der einjährigen Ausbildung
zur generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und zum generalistisch
ausgebildeten Pflegefachassistenten in Nordrhein-Westfalen
(Pflegefachassistenz-Ausbildungsvergütungsgesetz – PflfachassAvG)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in der einjährigen Ausbildung
zur generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und zum generalistisch
ausgebildeten Pflegefachassistenten in Nordrhein-Westfalen
(Pflegefachassistenz-Ausbildungsvergütungsgesetz – PflfachassAvG)

Vom 8. Oktober 2020

§ 1
Ausbildungsvergütung

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Auszubildenden oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Der Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nur, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I.S. 1328) geändert worden ist, oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.

(2) Eine über die vereinbarte regelmäßig tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Mehrarbeit nicht gefährdet werden.

§ 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

Düsseldorf, 8. Oktober 2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

- GV. NRW. 2020 S. 1010