Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 50 vom 21.10.2020 Seite 1043 bis 1044
Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 30. September 2020 |
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Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 30. September 2020
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Verordnung zur Änderung der
Coronabetreuungsverordnung vom 30. September 2020
Vom 21. Oktober 2020
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst sowie § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Artikel 1
Die Coronabetreuungsverordnung vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 954) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist;“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
„2. für Schülerinnen und Schüler der Schulen der Primarstufe, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten;“.
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Lehrkraft entscheiden, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss mit Ausnahme des Sportunterrichts ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein. Beim Gebrauch einer besonderen Schutzausrüstung bei schulischen Tätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung kann der Mindestabstand unterschritten werden. In Pausenzeiten darf auf die Mund-Nase-Bedeckung beim Essen und Trinken verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist oder wenn Speisen oder Getränke auf den festen Plätzen im Klassenraum verzehrt werden.“
2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „31. Oktober“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2020 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Oktober 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
- GV. NRW. 2020 S. 1044