Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 51 vom 9.11.2020 Seite 1045 bis 1054

Zulassungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein- Westfalen (LfM)
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Zulassungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein- Westfalen (LfM)

2251

Zulassungssatzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein- Westfalen (LfM)

- Zulassungssatzung -

Vom 30. Oktober 2020

Auf der Grundlage der § 4 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 4, § 9 Absatz 1 Satz 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) geändert worden sind, im Folgenden LMG NRW, erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 sowie § 7 Absatz 4 LMG NRW Einzelheiten zu den programmlichen Anforderungen sowie zum Verfahren bei der Zulassung von Rundfunkprogrammen, soweit für diese die Vorschriften des Abschnitts 2 des LMG NRW gelten.

(2) Diese Satzung regelt zudem gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW Einzelheiten in Bezug auf die Anzeige von Änderungen, nachdem eine Zulassung nach den Vorschriften des Abschnitts 2 des LMG NRW erteilt wurde.

(3) Soweit das LMG NRW besondere Regelungen zu programmlichen Anforderungen sowie zum Zulassungsverfahren enthält, gehen diese der Satzung vor.

§ 2

Verfahren

(1) Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die antragstellenden natürlichen und juristischen Personen haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(2) Der Zulassungsantrag muss neben dem Namen und der Anschrift der antragstellenden Personen und gegebenenfalls der Benennung ihrer gesetzlichen beziehungsweise satzungsmäßigen Vertretung insbesondere Angaben zu der beantragten Zulassungsdauer, der Programmart (Fernsehen, Hörfunk), der Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm, Fensterprogramm) und zu dem Sendegebiet enthalten. Zudem ist ein Programmschema mit Erläuterungen vorzulegen.

(3) Ferner ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen. Hierzu sind insbesondere die folgenden Angaben und Unterlagen geeignet:

1. Erklärungen, dass hinsichtlich der antragstellenden natürlichen Personen beziehungsweise der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung die Zulassungsvoraussetzungen des § 5 LMG NRW erfüllt sind und keine Zulassungshindernisse gemäß § 6 LMG NRW vorliegen,

2. Angaben und Unterlagen nach § 7 Absatz 3 LMG NRW, insbesondere der Gesellschaftsvertrag, die satzungsrechtlichen Bestimmungen der antragstellenden juristischen Person, eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der antragstellenden juristischen Person sowie eine schriftliche Erklärung, dass diese Angaben und Unterlagen vollständig sind,

3. aktuelle Auszüge aus dem Handels- beziehungsweise Vereinsregister,

4. aktuelle Führungszeugnisse der antragstellenden natürlichen Personen beziehungsweise der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung zur Vorlage bei einer Behörde,

5. ein Wirtschafts-, ein Organisations- und ein Stellenplan zum Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit,

6. programmbezogene Erklärungen, gegebenenfalls der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung, dass die Vorgaben der §§ 31, 35, 38 LMG NRW sowie die Anforderungen an die Veranstaltung von Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen sowie die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten eingehalten werden,

7. Benennung eines/einer Programmverantwortlichen,

8. Benennung eines/einer Jugendschutzbeauftragten sowie Nachweise der Fachkunde und der Weisungsunabhängigkeit, soweit es sich um die Zulassung eines Fernsehprogramms handelt,

9. Benennung eines/einer Datenschutzbeauftragten.

(4) Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gelten die Zulassungsbeschränkungen der §§ 33, 33a LMG NRW. Soweit vielfaltssichernde Maßnahmen gemäß §§ 33c bis 33e LMG NRW erforderlich sind, müssen die antragstellenden natürlichen oder juristischen Personen entsprechende Nachweise vorlegen.

(5) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann von den antragstellenden natürlichen oder juristischen Personen weitere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind.

§ 3

Programmliche Anforderungen

(1) Jedes nach dem LMG NRW zugelassene landesweite, regionale oder lokale Rundfunkprogramm hat zu einem angemessenen Anteil auf das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben im Sendegebiet Bezug zu nehmen. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beurteilt die Angemessenheit im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.

(2) § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 4
Änderungen nach der Zulassung

(1) Der Veranstalter/die Veranstalterin hat der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für eine Veränderung der Geschäftsführung, Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und Änderung der Kontaktdaten.

(2) Für Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Absatz 2 Nummer 5 LMG NRW), die der Veranstalter/die Veranstalterin plant oder durchführt, nachdem er/sie die Rundfunkveranstaltung aufgenommen hat, gilt Absatz 1, sofern es sich um wesentliche Veränderungen handelt. Welche Umstände für die Erfüllung der Kriterien nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 LMG NRW wesentlich sind, legt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) im Rahmen des Zulassungsbescheides fest.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Zulassungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) - Zulassungssatzung - vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 460) außer Kraft.

Düsseldorf, den 30. Oktober 2020

Der Direktor

der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Tobias  S c h m i d

GV. NRW. 2020 S. 1047