Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 51 vom 9.11.2020 Seite 1045 bis 1054
Zuweisungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) |
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Zuweisungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
2251
Zuweisungssatzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
- Zuweisungssatzung -
Vom 30. Oktober 2020
Auf der Grundlage der § 14 Absatz 2 Satz 6, § 15 Absatz 1 Satz 5, § 16 Absatz 3 Satz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), von denen § 14 Absatz 2 Satz 6 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134) und § 15 Absatz 1 Satz 5 sowie § 16 Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) geändert worden sind, im Folgenden LMG NRW, erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt Einzelheiten zum Verfahren bei der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie vergleichbarer Telemedien in Nordrhein-Westfalen und ihrer Verlängerung.
(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten für die Zuweisung sowohl analoger als auch digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten.
(3) Diese Satzung gilt nicht für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für Bürgermedien, mit Ausnahme von Sendungen nach § 40d LMG NRW, und nicht für Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen nach Abschnitt 9 des LMG NRW.
§ 2
Ausschreibung
(1) Grundlage der Ausschreibung von terrestrischen Übertragungskapazitäten ist die Entscheidung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) nach § 14 Absatz 1 LMG NRW über die Verwendung der ihr zu Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten.
(2) Die Ausschreibung wird im Onlineangebot der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) bekannt gemacht. In der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.
§ 3
Notwendige Angaben und
Unterlagen
(1) Die antragstellenden natürlichen und juristischen Personen haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind (§ 16 Absatz 3 LMG NRW). Soweit die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Informationen oder Formblätter zur Antragstellung vorhält, sind diese zu beachten beziehungsweise zu verwenden.
(2) Mit dem Zuweisungsantrag sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:
1. Name und Adresse der Antragstellenden sowie gegebenenfalls Name der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung;
2. die Mitteilung, für welches Angebot der Zuweisungsantrag gestellt wird;
3. in der Regel Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität, die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese den Antragstellenden bekannt ist, sowie zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung;
4. den Nachweis der jederzeitigen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die antragsgemäße Verbreitung oder Weiterverbreitung der Rundfunkprogramme oder Telemedienangebote gemäß § 13 Satz 1 LMG NRW, insbesondere eine Darstellung der voraussichtlichen Kosten sowie deren Finanzierung;
5. bei einem Antrag von Rundfunkveranstaltern neben den in Ziffer 1. bis 4. genannten Angaben und Unterlagen gemäß § 13 Satz 2 LMG NRW der Nachweis einer entsprechenden Rundfunkzulassung beziehungsweise der Nachweis, dass ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt wurde;
6. bei einem Antrag von Plattformanbietern neben den in Ziffer 1. bis 4. genannten Angaben und Unterlagen gemäß § 13 Satz 3 LMG NRW geeignete Nachweise darüber, dass den Anforderungen an die Sicherung der Angebots- und Anbietervielfalt entsprochen wird.
(3) Bereits mit dem Antrag sind ferner für den Fall eines Verständigungsverfahrens oder einer Vorrangentscheidung Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Angebotes nach den Vielfaltskriterien nach § 14 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5, Absatz 3 bis 6 sowie Absatz 8 und 9 LMG NRW, soweit jeweils einschlägig, erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:
1. bei einem Antrag von Programmveranstaltern geeignete Angaben zu den Vielfaltskriterien nach § 14 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4 LMG NRW, insbesondere das Programmschema, eine detaillierte Beschreibung der Programminhalte und -elemente, Angaben zur Programmkategorie und -struktur sowie zur Zielgruppe, eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse, gegebenenfalls weitere Angaben und Unterlagen zur Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt unter Berücksichtigung des Gedankens der Anreizregulierung nach § 14 Absatz 2 Satz 5 LMG NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 2 sowie gegebenenfalls ein verbindliches Konzept zur Realisierung der in § 14 Absatz 5 und 6 LMG NRW genannten Kriterien;
2. bei einem Antrag von Anbietern vergleichbarer Telemedien Darlegungen dazu, inwieweit das Angebot zur Programm- und Anbietervielfalt entsprechend § 14 Absatz 2 bis 4 LMG NRW beitragen kann;
3. bei einem Antrag von Teleshoppinganbietern Angaben und Unterlagen zur Beurteilung ihres Beitrags zur Angebots- und Anbietervielfalt nach § 14 Absatz 8 LMG NRW;
4. bei einem Antrag von Plattformanbietern Darlegungen dazu, inwieweit das geplante Angebot zur Vielfalt nach den gemäß § 14 Absatz 9 Satz 2 LMG NRW geltenden Kriterien beitragen kann.
(4) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann im Rahmen der jeweiligen Ausschreibung konkretere beziehungsweise weitere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrags sowie zur Beurteilung der Programm-, Angebots-, und Anbietervielfalt des Angebotes erforderlich sind.
§ 4
Verständigungsverfahren
Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen, wirkt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie kann bestimmen, ob das Verständigungsverfahren schriftlich, in einem Erörterungstermin oder schriftlich mit einem Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer sich die Antragstellenden verständigen können.
§ 5
Vorrangentscheidung
(1) Ist eine Verständigung innerhalb der von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) bestimmten Frist nicht zu erzielen oder entspricht die Verständigung nicht den gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2, Absatz 9 Satz 2 LMG NRW geltenden Anforderungen, trifft die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) eine Vorrangentscheidung. Neben gesetzlichen Vorrangregelungen berücksichtigt sie dabei, soweit einschlägig, die Vielfaltskriterien nach § 14 Absatz 2 Satz 4 und 5, Absatz 3 bis 6 sowie Absatz 8 und 9 LMG NRW.
(2) Bei der Vorrangentscheidung trägt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Insbesondere bei der Zuweisung mehrerer Übertragungskapazitäten an unterschiedliche Antragstellende kann sie unter Berücksichtigung der Antragslage Angebotskategorien bilden, die im Sinne eines vielfältigen Gesamtangebots bei der Vorrangentscheidung Berücksichtigung finden sollen. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann unter Vielfaltsgesichtspunkten eine Gewichtung der einzelnen Angebotskategorien vornehmen, um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten auf die Angebotskategorien festzulegen. Hierbei beziehungsweise bei der Gewichtung innerhalb der Angebotskategorien kann sie beispielsweise miteinbeziehen, ob sich Angebote erhöhten programmlichen Anforderungen unterwerfen und in der Refinanzierbarkeit entsprechend eingeschränkt sind oder in erhöhtem Maße barrierefreie Anteile enthalten. Darüber hinaus können zum Beispiel Gesichtspunkte journalistischer Infrastruktur, wie beispielsweise besonderes Engagement bei der Aus- und Fortbildung des redaktionellen Personals oder das Festlegen publizistischer Qualitätsziele und -standards, Berücksichtigung finden. Bei der Vielfaltsabwägung wird berücksichtigt, ob ein für die Zuweisungsdauer verbindliches Konzept zur Realisierung der in diesem Absatz genannten Gesichtspunkte vorgelegt wird.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuweisungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) - Zuweisungssatzung - vom 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 458) außer Kraft.
Düsseldorf, den 30. Oktober 2020
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Tobias S c h m i d
GV. NRW. 2020 S. 1048