Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 51 vom 9.11.2020 Seite 1045 bis 1054
Verordnung zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
630
Verordnung
zur Änderung
der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
Vom 30. Oktober 2020
Auf Grund des § 133 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, und auf Grund des § 7 des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 33 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 33a Aufwendungen für die Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit“.
2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 2 Satz 1 findet im Haushaltsjahr 2020 keine Anwendung. Davon unberührt bleiben Anordnungen der Kämmerin oder des Kämmerers zur Steuerung der Bewirtschaftung der Haushaltsansätze.“
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme in Form einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb beziehungsweise einer freihändigen Vergabe rechtfertigen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in einer finanziellen Größenordnung unterhalb der“ durch die Wörter „unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte“ ersetzt und die Wörter „festgelegten Schwellenwerte“ werden gestrichen.
4. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Aufwendungen für die Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit
(1) Im Jahresabschluss 2020 sind Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit, soweit sie nicht bilanzierungsfähig sind, als Bilanzierungshilfe zu aktivieren. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung „Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit“ vor dem Anlagevermögen auszuweisen und im Anhang zu erläutern.
(2) Die Bewertung der nach Absatz 1 zu aktivierenden Bilanzierungshilfe erfolgt gemäß § 5 des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916).
(3) Die weitere bilanzielle Behandlung der Bilanzierungshilfe in den Haushaltsjahren nach 2020 richtet sich nach § 6 des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes.“
5. In § 42 Absatz 3 wird der Nummer 1 folgende Nummer 0 vorangestellt:
„0. Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit,“.
Artikel 2
§ 25 Absatz 3 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 708), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020 geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Oktober 2020
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Lutz L i e n e n k ä m p e r
GV. NRW. 2020 S. 1049