Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 51a vom 9.11.2020 Seite 1045a bis 1050a

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 30. September 2020
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Zweite Verordnung zur Änderung der Coronabetreuungsverordnung vom 30. September 2020

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Coronabetreuungsverordnung vom 30. September 2020

Vom 9. November 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst sowie § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronabetreuungsverordnung vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 954), die durch die Verordnung vom 21. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und Nummer 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 4 sowie Absatz 7 Satz 4 und Satz 5 wird jeweils das Wort „Mund-Nase-Bedeckung“ durch das Wort „Alltagsmaske“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Alltagsmaske“ die Angabe „gemäß § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung (Alltagsmaske)“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

(1) In Nummer 3 und Nummer 6 wird jeweils die Angabe „§ 2a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

(2) In Nummer 4 wird die Angabe „hier gilt § 14 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung;“ gestrichen.

cc) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

„Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.“

c) Absatz 9 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Im Fall der nicht nur vorübergehenden Schließung einer oder mehrerer Schulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in den Schulräumlichkeiten einrichten.“  

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1“ durch die Angabe „zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 2 und 3 der Coronaschutzverordnung)“ durch das Wort „Alltagsmaske“ ersetzt.

3. In § 4 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort „bestehen“ die Wörter „, ein Antigen-Schnelltest gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 (BAnz AT 14.10.2020 V1) mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde“ eingefügt.

4. § 4a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.“

5. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „treffen“ die Wörter „; diese sind der zuständigen Bezirksregierung mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen, wenn Einrichtungen nach § 1 betroffen sind“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. November 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2020 S. 1048a