Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 53 vom 26.11.2020 Seite 1059 bis 1090
1. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf - Mehr Wohnbauland am Rhein - |
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1. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf - Mehr Wohnbauland am Rhein -
1.
Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
- Mehr Wohnbauland am Rhein -
Vom 12. November 2020
Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2020 die 1. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf - Mehr Wohnbauland am Rhein -, aufgestellt.
Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf mit Bericht vom 6. Juli 2020 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-01_RPÄ-117– gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) sowie der Stadt Düsseldorf, der Stadt Krefeld, der Stadt Mönchengladbach, der Stadt Remscheid, der Stadt Solingen, der Stadt Wuppertal, dem Kreis Kleve, dem Kreis Mettmann, dem Rhein-Kreis Neuss und dem Kreis Viersen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Gegen die 1. Änderung des Regionalplans Düsseldorf kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.
Düsseldorf, den 12. November 2020
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z
GV. NRW. 2020 S. 1071